Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 4/06
30. April 2007 in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Rechtsbeschwerdeführerin vom 17. April 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Soweit die Anhörungsrüge der Berufungsbegründung einen bestimmten, weitergehenden Inhalt beilegt, setzt sie lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der von dem Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung. Zu Unrecht wendet sich die Beklagte auch gegen die Auslegung der - ihrem Wortlaut nach eindeutigen, keinen Zweifel offen lassenden - Prozesserklärung ihres erstinstanzlichen Bevollmächtigten, zu der das Revisionsgericht ohne
rechtliche Einschränkung befugt ist (BGHZ 115, 286, 290).
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 02.08.2005 - 26 O 172/03 -OLG Celle, Entscheidung vom 19.01.2006 - 9 U 141/05 -