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BGH · II ZB 3/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 3/98

Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Die (weitere) Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 11. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Beschluß vom 4. Der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats des Oberlandesgerichts hat sie darauf hingewiesen, daß die "Rechtsbeschwerde" unzulässig sei. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde im Prozeßkostenhil-feverfahren gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht eröffnet.

Zitierte Normen: § 127 ZPO
VorsitzendeZivilsenatsBeschlußunzulässigBeschwerdeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 3/98
vom 29. Juni 1998
in Sachen
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kapsa und Kraemer
 beschlossen:
Die (weitere) Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 1997 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Die Antragstellerin berühmt sich eines Anspruchs gegen den Beklagten in Höhe von 27.692,— DM. Dieser habe durch den Notverkauf von 16 Euro-Paletten Bier ihr Eigentum an dem Dosenbier verletzt. Ihrem Antrag, ihr Prozeßkostenhilfe zu gewähren, hat das Landgericht Flensburg am 27. Februar 1997 nicht stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Beschluß vom 4. Dezember 1997 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin am 30. Dezember 1997 "Rechtsbeschwerde sowie weiterführende Beschwerde, soweit rechtlich möglich", eingelegt. Der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats des Oberlandesgerichts hat sie darauf hingewiesen, daß die "Rechtsbeschwerde" unzulässig sei. Die Antragstellerin hat hierauf bisher nicht geantwortet.
3
II. Die als weitere Beschwerde zu behandelnde "Rechtsbeschwerde" ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde im Prozeßkostenhil-feverfahren gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht eröffnet.
Röhricht	Dr.	Hesselberger	Prof.	Dr.	Henze
 Dr. Kapsa
 Kraemer