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BGH · II ZB 3/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 3/95

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Ablehnung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts eine weitere Verlängerung wegen des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist ab. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Gleichzeitig legt er Beschwerde gegen die Ablehnung einer weiteren Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ein und stellt ein Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung der Begründungsfrist. 1. Das Oberlandesgericht hat die gegen das Urteil des Landgerichts rechtzeitig eingelegte Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die - verlängerte -Begründungsfrist (§ 519 Abs. 2 ZPO) verstreichen lassen und die Berufung nicht bis zu dem, 26. Die Prüfung der Wiedereinsetzungsfrage im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Oberlandesgericht als Berufungsgericht über eine vom Beklagten fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung entschieden und diese abgelehnt hätte. Der Beklagte hat einen Wiedereinsetzungsantrag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und Ablehnung einer weiteren Verlängerung der Begründungsfrist beim Oberlandesgericht nicht gestellt, sondern erstmals mit der sofortigen Beschwerde um, Wiedereinsetzung nachgesucht. Februar 1995 wegen nochmaliger Verlängerung der Begründungsfrist ist unzulässig, da die Anfechtung eines Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, gemäß § 225 Abs.3 ZPO nicht stattfindet (BGH, Beschl. 3. Das mit der sofortigen Beschwerde gestellte Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil der Beklagte nicht binnen der Frist des § 234 ZPO beim Oberlandesgericht als Berufungsgericht um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nachgesucht hat.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungZPOVerlängerungOberlandesgerichtsofortigunzulässigBeschwerde

Volltext der Entscheidung

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II ZB 3/95	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Juni 1995 in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Prof. Dr. Greger und Dr. Boetticher
 am 26. Juni 1995
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. März 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Ablehnung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 1. Februar 1995 und das Wiedereinsetzungsgesuch werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 100.000,— DM
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Gründe:
I.
Die Frist zur Begründung der Berufung, die der Beklagte fristgemäß am 12. Dezember 1994 gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. Oktober 1994 bei dem Oberlandesgericht Naumburg eingelegt hatte, lief - nach Verlängerung - am 26. Januar 1995 ab. Eine Berufungsbegründung ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu dem Oberlandesgericht gelangt. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten stellte mit Schriftsatz vom 26. Januar 1995 einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, dieser ging aber erst am 27. Januar 1995 beim Oberlandesgericht ein. Mit Verfügung vom 1. Februar 1995, die am 7. Februar 1995 zugestellt wurde, lehnte der Vorsitzende des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts eine weitere Verlängerung wegen des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist ab.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. Gleichzeitig legt er Beschwerde gegen die Ablehnung einer weiteren Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ein und stellt ein Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung der Begründungsfrist.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der nochmaligen Verlängerung der Begründungsfrist und der Wiedereinsetzungsantrag sind unzulässig.
1. Das Oberlandesgericht hat die gegen das Urteil des Landgerichts rechtzeitig eingelegte Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die - verlängerte -Begründungsfrist (§ 519 Abs. 2 ZPO) verstreichen lassen
 und die Berufung nicht bis zu dem, 26. Januar 1995 begründet.
Ob der Beklagte ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, ob also, wie erst mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht, ein Wiedereinsetzungsgrund nach § 233 ZPO bestand, hat der Senat bei der Entscheidung über den Verwerfungsbeschluß nicht zu beurteilen. Dieses Rechtsmittel kann auf Wiedereinsetzungsgründe nicht gestützt werden (BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887 m.w.N.).
Die Prüfung der Wiedereinsetzungsfrage im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Oberlandesgericht als Berufungsgericht über eine vom Beklagten fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung entschieden und diese abgelehnt hätte. Der Beklagte hat einen Wiedereinsetzungsantrag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und Ablehnung einer weiteren Verlängerung der Begründungsfrist beim Oberlandesgericht
 nicht gestellt, sondern erstmals mit der sofortigen Beschwerde um, Wiedereinsetzung nachgesucht. Damit liegt eine kombinierte Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht vor.
Die sofortige Beschwerde war somit zurückzuweisen.
2.	Die Beschwerde des Beklagten gegen die Ablehnungsverfügung des Vorsitzenden des zuständigen Senats vom 1. Februar 1995 wegen nochmaliger Verlängerung der Begründungsfrist ist unzulässig, da die Anfechtung eines Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, gemäß § 225 Abs. 3 ZPO nicht stattfindet (BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134, 135; BGH, Beschl. v. 21. Mai 1980 - VIII ZB 13/80, VersR 1980, 772).
3.	Das mit der sofortigen Beschwerde gestellte Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil der Beklagte nicht binnen der Frist des § 234 ZPO beim Oberlandesgericht als Berufungsgericht um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
 wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nachgesucht hat.
Die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 2 ZPO begann spätestens mit Ablauf des 7. Februar 1995, dem Tag der Zustellung der Ablehnungsverfügung des Vorsitzenden des Berufungssenats vom 1. Februar 1995. Darin wurde auf den Ablauf der - verlängerten - Begründungsfrist am 26. Januar 1995 hingewiesen und darauf die Ablehnung einer weiteren
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Verlängerung gestützt. Das erst mit der sofortigen Beschwerde vom 24. März 1995 angebrachte Wiedereinsetzungsgesuch ist somit verspätet.
Boujong	Dr.	Hesselberger	Dr.	Henze
 Dr. Greger	Dr.	Boettlcher