Die Kammer für Handelssachen des Kreisgerichts Halle hat mit Urteil vom 4. Nachdem die Frist zur Begründung der Berufung bis zu dem 22. September 1992 verlängert worden war, hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin an diesem Tage bei September 1992 bei dem Oberlandesgericht Naumburg eingegangen. Das Oberlandesgericht Naumburg hat diesen Antrag mit Beschluß vom 13. Januar 1993 zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Nach S 24 Abs. 2 AGGVG LSA gingen die bei den Kreis- und Bezirksgerichten anhängigen Verfahren in der Lage, in der sie sich bei dem Inkrafttreten der Gesetze befanden, auf die nunmehr sachlich, örtlich und instanziell zuständigen Gerichte über. Zwar sind nach dem Einigungsvertrag die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtsferien in den neuen Bundesländern nicht anzuwenden (Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. Juni 1992 (BGBl. I, 1147) treten diese Vorschriften jedoch mit der Errichtung der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte in dem betreffenden neuen Bundesland in Kraft. Hieraus folgt, daß die gesetzliche Frist zur Begründung der Berufung der Klägerin an sich am 21. Die gegen sein klageabweisendes Urteil gerichtete Berufung der Klägerin ist formund fristgerecht beim damals zuständigen Kreisgericht Magdeburg eingegangen. September 1992 gefertigte Berufungsbegründung ist dagegen von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an demselben Tage bei dem unzuständigen Landgericht Magdeburg eingereicht worden und erst am 28. September 1992 bei dem nunmehr zuständigen Oberlandesgericht Naumburg eingegangen. 3. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründung zu gewähren, rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. September 1992 darüber im klaren war, daß nicht das Landgericht Magdeburg, sondern das Oberlandesgericht Naumburg für die Entge- September 1992, dem Tage des Fristablaufs, an das Oberlandesgericht Naumburg weitergeleitet werden würde, auch wenn die betreffende Mitarbeiterin erklärt haben sollte, die Post werde jeden Tag per Kurier nach Naumburg geschickt. Es kann schon zweifelhat sein, ob er sich im allgemeinen auf eine so ungewöhnliche Maßnahme, wie sie die tägliche Kurierbeförderung fristwahrender Schriftsätze zu einem nicht am selben Ort befindlichen Oberlandesgericht darstellt, verlassen durfte. Jedenfalls durfte er nicht darauf vertrauen, daß ein beim unzuständigen Landgericht Magdeburg eingereichter Schriftsatz noch am selben Tage beim Oberlandesgericht Naumburg mit fristwahrender Wirkung eingehen werde. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat nicht die besondere Sorgfalt beachtet, die einen Rechtsanwalt trifft, der - wie hier - eine Frist voll ausschöpfen will (vgl. Dieses Verschulden hat sich die Klägerin gemäß S 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen, so daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) nicht gegeben sind.
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 3/93 BESCHLUSS vom 24. Mal 1993 in dem Rechtsstreit m^p "VMÜ" GmbH, den Geschäftsführer Neil Hi »reg 2, vertreten durch B^B^Pstraße 44, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Brigitte 2. Walter S( 3. Günter L< W^^BB^eg 14, lallee 4 c, G< Wtfj^HBweg 42, Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr /0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Mai 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Stodolkowitz und Dr. Greger beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Januar 1993 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 100.000,— DM Gründe: I. Die Klägerin handelt mit Baustoffen und modernem Baubedarf. Ihr Geschäftsführer und die Beklagten sind die Gründungsgesellschafter. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung der Stammeinlagen sowie Schadensersatz und Auskunft im Zusammenhang mit der geplanten Eröffnung eines Baumarktes in Quedlinburg. Die Kammer für Handelssachen des Kreisgerichts Halle hat mit Urteil vom 4. Juni 1992 die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil, das ihr am 22. Juni 1992 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 21. Juli 1992 Berufung eingelegt. Nachdem die Frist zur Begründung der Berufung bis zu dem 22. September 1992 verlängert worden war, hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin an diesem Tage bei 3 dem Landgericht Magdeburg die Berufungsbegründung eingereicht. Diese ist zusammen mit den Akten am 28. September 1992 bei dem Oberlandesgericht Naumburg eingegangen. Daraufhin hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht Naumburg hat diesen Antrag mit Beschluß vom 13. Januar 1993 zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde meint, im Hinblick auf die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichts ferien habe die Berufungsbegründungsfrist nicht bloß bis zu dem 22. September 1992 verlängert werden dürfen; die gesetzliche Monatsfrist des S 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei an diesem Tag noch gar nicht abgelaufen gewesen. Damit kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil die Gerichtsferien im vorliegenden Fall keinen Einfluß auf den Lauf der Berufungsbegründungsfrist hatten. a) Gemäß der im Einigungsvertrag (Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. Ill Nr. 1 lit. a Abs. 3) enthaltenen Verpflichtung hat das Bundesland Sachsen-Anhalt mit dem Ausführungsgesetz zu dem Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA) vom 24. August 1992 (SachsAnh GVB1. 648) und dem Gerichtsorganisationsgesetz vom 24. August 1992 (SachsAnh GVB. 652) den Übergang der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu dem im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Gerichtsaufbau r vollzogen. Die Kreis- und Bezirksgerichte wurden aufgelöst; an ihre Stelle sind Amts- und Landgerichte getreten. Gleichzeitig wurde das für ganz Sachsen-Anhalt zust&ndige Oberlandesgericht Naumburg errichtet. Beide Gesetze sind am 1. September 1992 in Kraft getreten. Nach S 24 Abs. 2 AGGVG LSA gingen die bei den Kreis- und Bezirksgerichten anhängigen Verfahren in der Lage, in der sie sich bei dem Inkrafttreten der Gesetze befanden, auf die nunmehr sachlich, örtlich und instanziell zuständigen Gerichte über. b) Diese Neuregelung hat zur Folge, daß in Sachsen-Anhalt ab 1. September 1992 auch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtsferien gelten. Zwar sind nach dem Einigungsvertrag die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtsferien in den neuen Bundesländern nicht anzuwenden (Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. Ill Nr. 1 lit. s). Gemäß SS 17 Nr. 1 lit. a, 14 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet (RPflAnpG) vom 26. Juni 1992 (BGBl. I, 1147) treten diese Vorschriften jedoch mit der Errichtung der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte in dem betreffenden neuen Bundesland in Kraft. Dies war in Sachsen-Anhalt am 1. September 1992 der Fall. Bis zu dem 31. August 1992 gab es demgemäß in Sachsen-Anhalt keine Gerichtsferien. Vielmehr begannen sie am 1. September 1992 und endeten am 15. September 1992. Hieraus folgt, daß die gesetzliche Frist zur Begründung der Berufung der Klägerin an sich am 21. August 1992 abgelaufen wäre. Die gesetzlichen Fristen wurde also durch die Verlängerung der Berufungsbegründung bis zu dem 22. September 1992 nicht verkürzt . 2. Die Berufungsbegründung ist verspätet bei dem zuständigen Gericht eingegangen. Ab dem 1. September 1992 war für das Berufungsverfahren das Oberlandesgericht Naumburg zuständig. Das Kreisgericht Halle hat bei einem Streitwert von 100.000,— DM anstelle des Landgerichts entschieden. Die gegen sein klageabweisendes Urteil gerichtete Berufung der Klägerin ist formund fristgerecht beim damals zuständigen Kreisgericht Magdeburg eingegangen. Die am 22. September 1992 gefertigte Berufungsbegründung ist dagegen von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an demselben Tage bei dem unzuständigen Landgericht Magdeburg eingereicht worden und erst am 28. September 1992 bei dem nunmehr zuständigen Oberlandesgericht Naumburg eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen. 3. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründung zu gewähren, rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, wie er in seiner eidesstattlichen Versicherung einräumt, sich am 22. September 1992 darüber im klaren war, daß nicht das Landgericht Magdeburg, sondern das Oberlandesgericht Naumburg für die Entge- gennahme der Berufungsbegründung zuständig war. Deshalb durfte er sich nicht auf die Auskunft einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Landgerichts Magdeburg verlassen, die Einreichung der Berufungsbegründung beim Landgericht wahre die Frist. Er konnte auch nicht davon ausgehen, daß die Berufungsbegründung noch am 22. September 1992, dem Tage des Fristablaufs, an das Oberlandesgericht Naumburg weitergeleitet werden würde, auch wenn die betreffende Mitarbeiterin erklärt haben sollte, die Post werde jeden Tag per Kurier nach Naumburg geschickt. Es kann schon zweifelhat sein, ob er sich im allgemeinen auf eine so ungewöhnliche Maßnahme, wie sie die tägliche Kurierbeförderung fristwahrender Schriftsätze zu einem nicht am selben Ort befindlichen Oberlandesgericht darstellt, verlassen durfte. Jedenfalls durfte er nicht darauf vertrauen, daß ein beim unzuständigen Landgericht Magdeburg eingereichter Schriftsatz noch am selben Tage beim Oberlandesgericht Naumburg mit fristwahrender Wirkung eingehen werde. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat nicht die besondere Sorgfalt beachtet, die einen Rechtsanwalt trifft, der - wie hier - eine Frist voll ausschöpfen will (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Februar 1989 - I ZB 19/88, NJW 1989, 2393) . 7 Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat demnach die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet. Dieses Verschulden hat sich die Klägerin gemäß S 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen, so daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) nicht gegeben sind. Boujong Dr. Hesselberger Dr. Henze Stodolkowitz Dr. Greger