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BGH · II ZB 3/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 3/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Hesselberger und Dr. Henze am 18. Der Kläger hat den Beklagten als Aussteller eines Schecks im Scheckprozeß in Anspruch genommen und ein Scheckvorbehaltsanerkenntnisurteil auf Zahlung der Schecksumme von 5.540,40 DM zzgl. Im Nachverfahren hat sich der Beklagte auf die Mangelhaftigkeit der Leistung des Klägers berufen und Schadenersatzanprüche zur Aufrechnung gestellt. Das Berufungsgericht hat die Berufung mangels Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen und sein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Er ist der Ansicht, der Rechtsstreit sei keine geborene Feriensache, weil er die Klageforderung auch auf den der Scheckforderung zugrundeliegenden Werkvertrag gestützt habe. Rechtsstreitigkeiten über die aus einem Scheck geltend gemachten Regreßansprüche, die kraft Gesetzes Feriensachen sind (§ 200 Abs. 2 Nr. 7 GVG), verlieren ihre Eigenschaft als Feriensache zwar nicht dadurch, daß die Parteien den Rechtsstreit in das Schecknachver-fahren überleiten (BGH, Beschl. Das ist aber dann der Fall, wenn die Klage im Nachverfahren - zu demindest hilfsweise - auch auf den der Scheckzahlung zugrundeliegenden Vertrag gestützt wird (BGH, Beschl. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Kläger die aus dem Grundgeschäft hergeleiteten Einwendungen des Beklagten durch eigenes Vorbringen zu dem Grundgeschäft bekämpft. Der Kläger hat bereits im Rahmen des Scheckverfahrens ausgeführt, der Beklagte habe nach der ihm mit Schreiben vom 2. April 1986 dargelegt, der Beklagte habe mit dem Schreiben vom 3. Oktober 1985 die Leistung des Klägers anerkannt und dafür auch den Scheck von 5.540,40 DM übergeben. Juni 1986 hat der Kläger schließlich erneut klargestellt, die Klage sei "allein durch das schriftliche Anerkenntnis des Beklagten und die Übersendung des Schecks begründet". Damit hat er hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß die Klage sowohl auf den Scheck als auch auf das als Anerkenntnis gewertete Schreiben vom 3.

Zitierte Normen: § 547 ZPO § 200 GVG § 223 ZPO
RechtsstreitBerufungsgerichtZBFeriensacheKlägerScheck

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S
BESCHLUSS
II ZB 3/88
in dem Rechtsstreit
 Wolfgang
fstraße
r
Kläger und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Ch. H« BaJWBStraße
 gegen
Richard
 Abtweg
/
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte	und
 Kl^HH|MMstraße|,
r
wi
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Hesselberger und Dr. Henze am 18. April 1988
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 29. Dezember 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, zugleich über die Kosten des sofortigen Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 5.540,40 DM.
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Gründe :
Der Kläger hat den Beklagten als Aussteller eines Schecks im Scheckprozeß in Anspruch genommen und ein Scheckvorbehaltsanerkenntnisurteil auf Zahlung der Schecksumme von 5.540,40 DM zzgl. Nebenkosten und Zinsen erwirkt. Im Nachverfahren hat sich der Beklagte auf die Mangelhaftigkeit der Leistung des Klägers berufen und Schadenersatzanprüche zur Aufrechnung gestellt. Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ging am 27. August 1987, die Berufungsbegründung reichte der Kläger am 14. Oktober 1987 beim Berufungsgericht ein. Das Berufungsgericht hat die Berufung mangels Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen und sein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Er ist der Ansicht, der Rechtsstreit sei keine geborene Feriensache, weil er die Klageforderung auch auf den der Scheckforderung zugrundeliegenden Werkvertrag gestützt habe.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 ZPO). Sie hat auch Erfolg.
Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß der Rechtsstreit nach dem schriftlichen Vorbringen des Klägers als Feriensache zu beurteilen
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ist. Rechtsstreitigkeiten über die aus einem Scheck geltend gemachten Regreßansprüche, die kraft Gesetzes Feriensachen sind (§ 200 Abs. 2 Nr. 7 GVG), verlieren ihre Eigenschaft als Feriensache zwar nicht dadurch, daß die Parteien den Rechtsstreit in das Schecknachver-fahren überleiten (BGH, Beschl. v. 28. Februar 1977 - II ZB 11/76, VersR 1977, 546; Beschl. v. 19. Dezember 1977 - II ZB 6/77, VersR 1978, 255; zu dem Wechselnachver-fahren vgl. BGHZ 18, 173). Das ist aber dann der Fall, wenn die Klage im Nachverfahren - zu demindest hilfsweise - auch auf den der Scheckzahlung zugrundeliegenden Vertrag gestützt wird (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1977, a.a.O.; vgl. auch BGHZ 37, 371). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Kläger die aus dem Grundgeschäft hergeleiteten Einwendungen des Beklagten durch eigenes Vorbringen zu dem Grundgeschäft bekämpft. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden deutlichen Erklärung darüber, daß als zusätzliche Anspruchsgrundlage das Grundgeschäft in den Rechtsstreit eingeführt wird (BGH, Beschl. v. 30. November 1978 - II ZB 11/78, VersR 1979, 230/255 für das Wechselnachverfahren). Der Vortrag des Klägers entspricht diesen Anforderungen.
Der Kläger hat bereits im Rahmen des Scheckverfahrens ausgeführt, der Beklagte habe nach der ihm mit Schreiben vom 2. Oktober 1985 erteilten Abrechnung über die bisher von ihm erbrachten Leistungen einen Gesamtbetrag von 5.540,40 DM geschuldet. Diese Abrechnung habe er mit Schreiben vom 3. Oktober 1985, dem ein Verrechnungsscheck über diese Summe beigefügt gewesen sei, anerkannt. Als dieser von der bezogenen Bank nicht einge-
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löst worden sei, habe der Kläger den Beklagten mehrfach und bis heute erfolglos zur Zahlung aufgefordert. Im Nachverfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 8. April 1986 dargelegt, der Beklagte habe mit dem Schreiben vom 3. Oktober 1985 die Leistung des Klägers anerkannt und dafür auch den Scheck von 5.540,40 DM übergeben. Im Schriftsatz vom 23. Juni 1986 hat der Kläger schließlich erneut klargestellt, die Klage sei "allein durch das schriftliche Anerkenntnis des Beklagten und die Übersendung des Schecks begründet". Damit hat er hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß die Klage sowohl auf den Scheck als auch auf das als Anerkenntnis gewertete Schreiben vom 3. Oktober 1985 gestützt wird. Da in diesem Schreiben auf die Abrechnungen "KW 40/85 und KW 41/85" Bezug genommen wird, die alleiniger Gegenstand der über die entsprechenden Aufträge erteilten Abrechnung vom 24. September 1985 sind, hat der Kläger seine Klageforderung auch auf dieses der Scheckbegebung zugrundeliegende Vertragsverhältnis gestützt. Damit war die Sache nach den oben dargelegten Grundsätzen keine Feriensache, so daß der Lauf der Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien gehemmt worden ist (§ 223 Abs. 1 ZPO). Die am 14. Oktober 1987 bei dem Berufungsgericht eingereichte Berufungsbegründung ist daher rechtzeitig eingegangen.
Die Verwerfung der Berufung des Klägers als unzulässig ist somit zu Unrecht erfolgt. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben.
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Die über das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers ergangene Entscheidung ist damit gegenstandslos geworden .
Dr. Kellermann	Dr.	Bauer	Bundschuh
 Dr. Hesselberger	Dr.	Henze