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BGH · TI ZB 3/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZB 3/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Henze am 16. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 18. Mai 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Oktober verlängert worden war, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Berufung mit einem bei dem Oberlandesgericht am 24. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat jedoch gleichzeitig eine beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes eingereicht (vgl. Oktober 1986 GA II 407), der dem Beklagtenvertreter zugestellt worden ist. Dezember 1986, hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers verworfen. 1. Die eigenhändige Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung jedes fristwahrenden bestimmenden Schriftsatzes. Sie sind aber auch gegeben, wenn gleichzeitig mit dem nicht unterschriebenen Originalschreiben eine Abschrift mit einem von dem Rechtsanwalt unterschriebenen Beglaubigungsvermerk eingereicht wurde. Hier ersetzt die beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründungsschrift die Urschrift, wenn der Beglaubigungsvermerk von dem Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz handschriftlich vollzogen worden ist (vgl. Der Umstand, daß diese anschließend der Beklagten zugestellt wurde, ändert nichts daran, daß das Berufungsgericht vor Ablauf der Begründungsfrist Kenntnis von der beglaubigten Abschrift erhalten hat.

BerufungBerufungsgerichtZBMärzAbschriftUmstandKlägerunterschrieben

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
TI ZB 3/87
in dem Rechtsstreit
 Dr. Oswald
 Cesare Bl
 Straße
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr.
Straße
/
gegen
 Maria Luise Sa(
, P(
[straße fl,
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:	Rechtsanwälte	Dr. flflflfl und
 Kollegen, Ufll^flstraße fl,
WI
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Henze
 am 16. März 1987
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. November 1986 aufgehoben.
Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Beschwerdewert: 190.620,31 DM
3
Gründe
I. Die Parteien sind italienische Staatsangehörige. Sie sind verheiratet, leben aber getrennt. Die Beklagte hat ihren Wohnsitz in	Ein	zu	gleichen	Teilen	in	ihrem
 Eigentum stehendes Einfamilienhaus wurde im Jahre 1981 verkauft. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Einwilligung in die Aufhebung der Gemeinschaft an dem Verkaufserlös und den ihm angeblich noch gebührenden Anteil an diesem Erlös .
Mit Urteil vom 10. April 1986 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 26. Mai 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Juni 1986 Berufung eingelegt. Nachdem die Frist zur Begründung der Berufung bis 24. Oktober verlängert worden war, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Berufung mit einem bei dem Oberlandesgericht am 24. Oktober 1986 eingegangenen Schriftsatz begründet. Dieser Schriftsatz ist nicht unterschrieben. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat jedoch gleichzeitig eine beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes eingereicht (vgl. den Vermerk der Geschäftsstelle vom 27. Oktober 1986 GA II 407), der dem Beklagtenvertreter zugestellt worden ist. Mit Beschluß vom 28. November 1986, dem Klägervertreter zugestellt am 10. Dezember 1986, hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers verworfen. Hiergegen richtet sich die bei Gericht am 23. Dezember 1986 eingegangene sofortige Beschwerde.
II. Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
4
1. Die eigenhändige Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung jedes fristwahrenden bestimmenden Schriftsatzes. Ausnahmen sind nur dann gemacht worden, wenn sich aus anderen Umständen eindeutig die Urheberschaft des Rechtsanwalts und damit seine Verantwortung für das in dem - nicht unterschriebenen - Begründungsschriftsatz Vorgetragene ergab. Solche Umstände liegen - entgegen der Meinung des Klägers - beispielsweise bei der fernschriftlichen Einlegung der Rechtsmittelbegründung vor (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 25. März 1986 - IX ZB 15/86, WM 1986, 656, 657). Sie sind aber auch gegeben, wenn gleichzeitig mit dem nicht unterschriebenen Originalschreiben eine Abschrift mit einem von dem Rechtsanwalt unterschriebenen Beglaubigungsvermerk eingereicht wurde. Hier ersetzt die beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründungsschrift die Urschrift, wenn der Beglaubigungsvermerk von dem Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz handschriftlich vollzogen worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. März 1954 - VI ZB 21/53, LM ZPO § 519 Nr. 14). Dies hat
 das Berufungsgericht verkannt. Der Berufungsbegründungsschrift war ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle vom 27. Oktober 1986 eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift beigefügt. Der Umstand, daß diese anschließend der Beklagten zugestellt wurde, ändert nichts daran, daß das Berufungsgericht vor Ablauf der Begründungsfrist Kenntnis von der beglaubigten Abschrift erhalten hat.
Dr, Kellermann
 Dr. Hesselberger
 Röhricht
Brandes
 Dr. Henze