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BGH · II ZB 3/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 3/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Kellermann, Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes am 5. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. April 1984 hat das Oberlandesgericht der Klägerin wegen eines Teilbetrages von 7.000 DM Prozeßkostenhilfe für die Berufung gegen das ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 4. Der Beschluß ist dem Büro des Rechtsanwalts von UflBB, der die Klägerin im ersten Rechtszug vertreten und beim Oberlandesgericht noch innerhalb der Berufungsfrist Prozeßkostenhilfe für sie beantragt hatte, am 12. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch als verspätet zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Mai 1984 beim Oberlandesgericht eingegangenen Wiedereinsetzungsantrages hängt gemäß § 234 Abs. 1 und 2 ZPO davon ab, wann das Hindernis behoben war, das zunächst der Einlegung der Berufung entgegengestanden hatte, ob mit dem Zugang des Bewilligungsbeschlusses am 12. Hat eine Partei nur deshalb keine Berufung eingelegt, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten dafür nicht aufbringen konnte, so ist dieses Hindernis nicht erst behoben, wenn sie oder ihr Vertreter von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe tatsächlich erfährt, sondern schon dann, wenn einer von ihnen bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt davon erfahren haben würde (so grundsätzlich BGH, Beschl. April 1954, an dem der Beschluß im Büro des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin einging und von ihm oder seinem Urlaubsvertreter hätte gesehen werden müssen. Warum der Anwalt mit gerichtlichen Mitteilungen - wie die Klägerin meint -in dieser Hinsicht sorgloser sollte verfahren können als mit anderer Post, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin wendet ein, daß der Bewilligungsbeschluß, weil er die Zweiwochenfrist des § 234 ZPO habe in Lauf setzen sollen, gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO hätte zugestellt werden müssen. Daß mit seinem Zugang je nach Lage des Falles die Zweiwochenfrist beginnt, ist keine gesetzlich vorgesehene, sondern nur eine tatsächliche Folge des Beschlusses. Zu Unrecht verweist die Klägerin demgegenüber auf den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 31. In seinem Leitsatz heißt es zwar, daß die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung auch dann mit der "Zustellung” des Beschlusses beginnt, wenn der Antragsteller vorher noch nicht endgültig Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels erteilt habe. Demgemäß ist in den Gründen des Beschlusses auch schlicht vom "Zugang" die Rede, und es wird dabei ausdrücklich auf die vorerwähnte Entscheidung LM ZPO § 234 (B) Nr. 17 verwiesen.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltBerufungOberlandesgerichtZBBeschlußZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 3/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Frau Elvira Wol
 istr,
w.
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. Frau Christel Ne( Ml
 istr.
2.	den am 18.01.1967 geborenen Michael NeJ
3.	die am 03.02.1970 geborene Melanie Ne]
- zu 2 und 3 gesetzlich vertreten durch den Pfleger, Rechtsanwalt Str.	EHHB	%
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt I. Instanz:	EMM	-
Beklagten und Beschwerdegegner,
Z^HBBIstr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Kellermann, Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes am 5. November 1984
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. August 1984 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe :
Durch Beschluß vom 6. April 1984 hat das Oberlandesgericht der Klägerin wegen eines Teilbetrages von 7.000 DM Prozeßkostenhilfe für die Berufung gegen das ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 4. Januar 1983 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 21. Dezember 1982 bewilligt. Der Beschluß ist dem Büro des Rechtsanwalts von UflBB, der die Klägerin im ersten Rechtszug vertreten und beim Oberlandesgericht noch innerhalb der Berufungsfrist Prozeßkostenhilfe für sie beantragt hatte, am 12. April 1984 zugegangen. Die Klägerin hat daraufhin am 10. Mai 1984 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat Rechtsanwalt von an Eides Statt versichert, der Beschluß sei, weil formlos übersandt, von seiner Kanzlei nicht als Fristsache behandelt, sondern ihm erst am 9. Mai, eine Woche nach Rückkehr aus seinem Urlaub, vorgelegt worden.
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Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch als verspätet zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die Zulässigkeit des am 10. Mai 1984 beim Oberlandesgericht eingegangenen Wiedereinsetzungsantrages hängt gemäß § 234 Abs. 1 und 2 ZPO davon ab, wann das Hindernis behoben war, das zunächst der Einlegung der Berufung entgegengestanden hatte, ob mit dem Zugang des Bewilligungsbeschlusses am 12. April 1984 oder erst am 9. Mai 1984, als der Vertreter der Klägerin ihn tatsächlich zur Kenntnis nahm.
Hat eine Partei nur deshalb keine Berufung eingelegt, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten dafür nicht aufbringen konnte, so ist dieses Hindernis nicht erst behoben, wenn sie oder ihr Vertreter von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe tatsächlich erfährt, sondern schon dann, wenn einer von ihnen bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt davon erfahren haben würde (so grundsätzlich BGH, Beschl. v. 29.5.1974 - IV ZB 6/74 = VersR 1974, 1001 und Urt. v. 9.5.1980 - I ZR 89/79 = LM ZPO § 234 (A) Nr. 15 unter II 1). Das war hier der 12. April 1954, an dem der Beschluß im Büro des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin einging und von ihm oder seinem Urlaubsvertreter hätte gesehen werden müssen. Der Rechtsanwalt ist nämlich verpflichtet, jeden Posteingang selbst daraufhin durchzulesen, ob er sofort bearbeitet werden muß (BGH, Beschl. v. 21.2.1974 - II ZB 13/73 = LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 27). Warum der Anwalt mit gerichtlichen Mitteilungen - wie die Klägerin meint -in dieser Hinsicht sorgloser sollte verfahren können als mit anderer Post, ist nicht ersichtlich.

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Die Klägerin wendet ein, daß der Bewilligungsbeschluß, weil er die Zweiwochenfrist des § 234 ZPO habe in Lauf setzen sollen, gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO hätte zugestellt werden müssen. Das ist nicht richtig. Der im Prozeßkostenhilfeverfahren ergehende Beschluß ist nicht dazu bestimmt, eine Frist in Lauf zu setzen. Daß mit seinem Zugang je nach Lage des Falles die Zweiwochenfrist beginnt, ist keine gesetzlich vorgesehene, sondern nur eine tatsächliche Folge des Beschlusses. Dieser Umstand nötigt darum nicht, den Beschluß förmlich zuzustellen. Vielmehr genügt es, daß er den Parteien nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO formlos mitgeteilt wird (BGHZ 5, 157, 160; 30,
226, 229; Urt. v. 21.3.1951 - IV ZR 13/50 = LM ZPO § 234
Nr. 1; Beschl. v. 6.2.1957 - IV ZB 19/57 = LM ZPO § 234 Nr.17;
Beschl. v. 25.6.1963 - VI ZB 5/63 = LM ZPO § 234 (B) Nr. 17).
Zu Unrecht verweist die Klägerin demgegenüber auf den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 31. Januar 1978 - VI ZB 7/77 = LM ZPO § 234 (A) Nr. 14. In seinem Leitsatz heißt es zwar, daß die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung auch dann mit der "Zustellung” des Beschlusses beginnt, wenn der Antragsteller vorher noch nicht endgültig Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels erteilt habe. Wie schon dieser Leitsatz zeigt, ging es dabei aber nicht um die Frage, ob Zustellung erforderlich oder formlose Mitteilung genügend sei. Demgemäß ist in den Gründen des Beschlusses auch schlicht vom "Zugang" die Rede, und es wird dabei ausdrücklich auf die vorerwähnte Entscheidung LM ZPO § 234 (B) Nr. 17 verwiesen. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, diese Rechtsprechung sei durch die Entscheidung BGHZ 76, 236 ff. überholt. Dort gi'ng es um die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln wegen Verspätung gemäß § 296 Abs. 1 ZPO abgelehnt werden kann. Da es dazu einer Verfügung bedarf, die im Sinne
b
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von § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO "eine Frist in Lauf" setzt, muß diese förmlich zugestellt werden. Für den Prozeßkosten“ hilfebeschluß gilt das jedoch, wie vorstehend dargelegt, gerade nicht.
War danach das Hindernis im Rechtssinne bereits Mitte April 1984 behoben, so war das erst am 10. Mai 1984 beim Berufungsgericht eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch verspätet und damit unzulässig.
Dr. Kellermann	Dr.	Schulze	Dr. Bauer
 Bundschuh	Brandes