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BGH

Gericht: BGH

November 1981, beantragte ihr Prozeßbevollmächtigter, die Frist zu verlängern, da er wegen der Schwierigkeit des Prozeßstoffes und der sich am Jahresschluß zusammendrängenden Termine und Fristen die Berufungsbegründung nicht fristgerecht fertigstellen könne. Dezember 1931 die Verlängerung ab, weil einem solchen Antrag nach Ablauf der Frist aus Rechtsgründen nicht mehr stattgegeben werden könne. Das Berufungsgericht hat daraufhin die Berufung mit Beschluß vom 15. Dezember 1931 zugegangen war, hat sodann mit einem Schriftsatz, der den Eingangsstempel • des 23. Dezember in den Nachtbriefkasten gelangt sein kann, wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet. Die Entscheidungen des Berufungsgerichts und seines Vorsitzenden beruhen auf der Ansicht, daß Anträgen, die Rechtsmittelfrist zu verlängern, nach Fristablauf nicht mehr stattgegeben werden kann, auch wenn jene schon vorher bei Gericht eingegangen sind. Inzwischen hat aber der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes, besonders im Hinblick auf neuere Prozeßordnungen anderer Gerichtsbarkeiten, diese Auffassung aufgegeben und entschieden, eine Rechtsmittelbegründungsfrist könne auch nachträglich verlängert werden, sofern dies nur bis zu dem Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden sei (BGHZ 83, 217 ff). Danach bleibt zwar der Rechtsmittelführer auch künftig mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine Fristverlängerung nicht gewährt, und er kann weiterhin (im Wiedereinsetzungs- oder Beschwerdeverfahren) nicht geltend machen, er habe mit einer Verlängerung gerechnet und rechnen dürfen (§ 225 Abs.3 ZPO). Der Mangel, daß die Fristverlängerung aus jenen heute nicht mehr zu billigenden Gründen abgelehnt und die Berufungsbegründung daher nicht zeitgerecht eingereicht worden ist, beruht unter diesen Umständen auf keinem Verschulden der Beklagten oder ihres Prozeßbevollmächtigten. Ihr ist daher gemäß § 233 ZPO wegen der Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zitierte Normen: § 225 ZPO
VorsitzendeBundesgerichtshofesFristGrund®Beschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
n zb i/s; BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
K®B-Ko®a-Vertriebs-GmbH, Schl durch den Geschäftsführer Christian El Dr.-C®B-E^BB|-Straße %, Sei
 vertreten
Beklagte, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. Schott -
gegen
 Maria-Felicitas St Ki^-Rfli^E1- Straße
 Regierungsrätin,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
2
29
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Brandes am 20. Dezember 1982
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. Februar 1982 aufgehoben.
Gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 21. September 1981 - 2 0 173/81 -wird der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Grund e :
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I.	Die Beklagte hatte gegen das landgerichtliche Urteil am 24. Oktober 1931 Berufung eingelegt. Am letzten Tage der Berufungsbegründungsfrist, dem 24. November 1981, beantragte ihr Prozeßbevollmächtigter, die Frist zu verlängern, da er wegen der Schwierigkeit
 des Prozeßstoffes und der sich am Jahresschluß zusammendrängenden Termine und Fristen die Berufungsbegründung nicht fristgerecht fertigstellen könne.
Sein erst am Abend dieses Tages in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfener Schriftsatz ging der Geschäftsstelle am 25. November 1981 zu. Der Vorsitzende des Berufungssenats lehnte am 4. Dezember 1931 die Verlängerung ab, weil einem solchen Antrag nach Ablauf der Frist aus Rechtsgründen nicht mehr stattgegeben werden könne. Das Berufungsgericht hat daraufhin die Berufung mit Beschluß vom 15. Dezember 1931 als unzulässig verworfen.
Die Beklagte, der die Ablehnungsverfügung des Vorsitzenden am 10. Dezember 1931 zugegangen war, hat sodann mit einem Schriftsatz, der den Eingangsstempel • des 23. Dezember trägt, aber schon am 24. Dezember in den Nachtbriefkasten gelangt sein kann, wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet. Durch Beschluß vom 1. Februar 1932 hat das Berufungsgericht jedoch auch die Wiedereinsetzung abgelehnt.
II.	Die gegen beide Beschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden sind begründet.
 
Die Entscheidungen des Berufungsgerichts und seines Vorsitzenden beruhen auf der Ansicht, daß Anträgen, die Rechtsmittelfrist zu verlängern, nach Fristablauf nicht mehr stattgegeben werden kann, auch wenn jene schon vorher bei Gericht eingegangen sind. Das entsprach der bisherigen zivilprozessualen Rechtsprechung. Inzwischen hat aber der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes, besonders im Hinblick auf neuere Prozeßordnungen anderer Gerichtsbarkeiten, diese Auffassung aufgegeben und entschieden, eine Rechtsmittelbegründungsfrist könne auch nachträglich verlängert werden, sofern dies nur bis zu dem Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden sei (BGHZ 83, 217 ff). Danach bleibt zwar der Rechtsmittelführer auch künftig mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine Fristverlängerung nicht gewährt, und er kann weiterhin (im Wiedereinsetzungs- oder Beschwerdeverfahren) nicht geltend machen, er habe mit einer Verlängerung gerechnet und rechnen dürfen (§ 225 Abs. 3 ZPO). Erwarten kann er aber, daß der Vorsitzende seinen Antrag nicht mit der Begründung ablehnt, er habe gar keinen Ermessensspielraum und dürfe von Rechts wegen nicht verlängern. So ist es jedoch im vorliegenden Falle geschehen. Der Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes ist zwar erst nach der ablehnenden Verfügung des Vorsitzenden des Berufungssenats ergangen. In einem (hier infolge der eingelegten Beschwerden) noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Prozeß kann aber die vom Großen Senat festgestellte objektive Rechtslage aus Gründen der
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Gleichbehandlung nicht unberücksichtigt bleiben. Der Mangel, daß die Fristverlängerung aus jenen heute nicht mehr zu billigenden Gründen abgelehnt und die Berufungsbegründung daher nicht zeitgerecht eingereicht worden ist, beruht unter diesen Umständen auf keinem Verschulden der Beklagten oder ihres Prozeßbevollmächtigten. Ihr ist daher gemäß § 233 ZPO wegen der Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Beschluß des Berufungsgerichts vom 1. Februar 1932 ist daher aufzuheben; damit ist auch der Verwerfungsbeschluß vom 15. Dezember 1931 ohne weiteres hinfällig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs. h ZPO.
Stimpel	Dr.	Schulze	Dr.	Bauer
 Dr. Kellermann
 Brandes