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BGH · XI ZB 3/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 3/80

Straße Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermaim Bundschuh und Brandes am 2. Das Oberlandesgerioht Hamm hatte im Rahmen einer sofortigen weiteren Beschwerde über die Frage zu entscheiden, ob es sich bei einer vom Beschwerdeführer beschlossenen und zur Anmeldung ins Vereinsregister eingetragenen Satzungsänderung um eine Zweckänderung handelt und ob diese mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig beschlossen werden mußte« Da es in dieser Frage von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweichen wollte, hat es die Sache gemäß § 28 Abs« 2 FOG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Umstände des vorliegenden Falles geben dem Senat, ohne daß es einer Entscheidung der zur Vorlage führenden Rechtsfrage bedarf, keine Veranlassung, von dem Grundsatz abzuweichen, daß im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat«

KostenFrageVereinsregisterSatzungsänderung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZB 3/80
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 betreffend die Eintragung einer Satzungsänderung in das Vereinsregister
 Beteiligtet
1. Westfälischer Genossenschaftsverband e#V. f vertreten durch die geschäftsfUhrenden Vorstandsmitglieder Dr. PflBi und Diplom-Kauftaann SIB1( Me(
Straße flV/4
Beschwerdeführer,
 Verfahrensbevollmächtigtert Rechtsanwalt
[straße
2. Spar- und Darlehenskasse eGf
- Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
Straße
 Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h. c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermaim Bundschuh und Brandes am 2. April 1984	1
beschlossen!
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten«
Gründe i
Das Oberlandesgerioht Hamm hatte im Rahmen einer sofortigen weiteren Beschwerde über die Frage zu entscheiden, ob es sich bei einer vom Beschwerdeführer beschlossenen und zur Anmeldung ins Vereinsregister eingetragenen Satzungsänderung um eine Zweckänderung handelt und ob diese mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig beschlossen werden mußte« Da es in dieser Frage von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweichen wollte, hat es die Sache gemäß § 28 Abs« 2 FOG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat ihre sofortige Beschwerde jedoch zurückgenommen« Es 1st deshalb ln entsprechender Anwendung von § 13 a Abs« 1 Satz 1 FGG darüber zu entscheiden, ob zwischen den Beteiligten eine Kostenerstattung angezeigt 1st« Dies wird verneint. Die Umstände des vorliegenden Falles geben dem Senat, ohne daß es einer Entscheidung der zur Vorlage führenden Rechtsfrage bedarf, keine Veranlassung, von dem Grundsatz abzuweichen, daß im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat«
Stimpel
 Bundkchuh
Dr« Schulze
 Dr« Kellermann
 Brandes