März 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh beschlossen: Der Kläger hat gegen den Beklagten als Aussteller von zwei Schecks ein Scheckvorbehaltsurteil erwirkt. Oktober 1977 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte unter gleichzeitiger Begründung der Berufung beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung Nach Vorlage der Akten habe Rechtsanwalt Dr. Rechtsanwalt beauftragt, Berufung einzulegen und selbständig auf die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist zu achten und diese in seinen Kalender einzutragen. Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde kann keinen Erfolg haben, denn die Berufungsbegründungsfrist ist durch ein Verschulden von Rechtsanwalt Päch, das sich der Beklagte zurechnen lassen muß, versäumt worden. 2. Rechtsanwalt Pflp gereicht es zu dem Verschulden, daß er diese Rechtslage nicht berücksichtigt und die Berufungsbegründungsfrist wie in einer Nichtferiensache berechnet hat. Dessen Verschulden steht aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Verschulden des (angestellten) Rechtsanwalts gleich, den der Bevollmächtigte mit der selbständigen Bearbeitung des Falles betraut (vgl. Rechtsanwalt PBR, der den Rechtsstreit im ersten Rechtszug selbst als Bevollmächtigter des Beklagten geführt hatte, führte ihn nach dem ihm von Rechtsanwalt Dr. erteilten Auftrag in der Berufungsinstanz in dem Umfange selbständig weiter, wie er dazu ohne die Zulassung beim Oberlandesgericht in der Lage war. Dies kommt besonders darin zu dem Ausdruck, daß die von Rechtsanwalt Päch selbst errechnete Frist nicht in den Fristenkalender des Büros von Rechtsanwalt Dr, eingetragen worden ist, sondern in den Kalender von Rechtsanwalt Päch, der die Frist auch selbst überwachte. Die fehlende Zulassung beim Oberlandesgericht steht der Annahme der selbständigen Bearbeitung durch Rechtsanwalt P^M nicht entgegen (BGH, aaO). Da aus diesen Gründen dem Beklagten das Verschulden von Rechtsanwalt Päch zuzurechnen ist, liegen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht vor (§ 233 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF n zb V78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Hans Beklagter, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kmm^m Straße < Otto gegen Wilhelm » Straße, Kläger, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt v Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. November 1977 wird auf Kosten des Beklagten zuriickgewiesen. Gründe : I. Der Kläger hat gegen den Beklagten als Aussteller von zwei Schecks ein Scheckvorbehaltsurteil erwirkt. Das Landgericht hat dieses Urteil im Nachverfahren bestätigt; die Widerklage, mit der der Beklagte einen Schadensersatzanspruch geltend macht, hatte nur teilweise Erfolg. Hiergegen hat der Beklagte rechtzeitig am 1. August 1977 Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 15. September 1977, der dem Beklagten am 26. September 1977 zugestellt worden ist, die Berufung wegen nicht fristgemäßer Begründung als unzulässig verworfen. Mit einem am 10. Oktober 1977 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte unter gleichzeitiger Begründung der Berufung beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren und dazu vorgetragen: Sein Prozeßbevollmächtigter im ersten Rechtszug sei Rechtsanwalt FSfc gewesen. Dieser - beim Oberlandesgericht noch nicht zugelassene - Rechtsanwalt betreibe eine eigene Praxis und sei daneben bei Rechtsanwalt Dr. ]VM^, dem Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges, als Angestellter beschäftigt. Im Namen von Rechtsanwalt Dr. MflBP habe Rechtsanwalt FflBI zunächst den Auftrag des Beklagten entgegengenommen, Berufung einzulegen. Nach Vorlage der Akten habe Rechtsanwalt Dr. Rechtsanwalt beauftragt, Berufung einzulegen und selbständig auf die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist zu achten und diese in seinen Kalender einzutragen. Außerdem habe Rechtsanwalt die Berufungsbegründung entwerfen und sie rechtzeitig Rechtsanwalt Dr. zur eventuellen Überarbeitung vorlegen sollen* Rechtsanwalt P^HPhabe indessen die Berufungsbegründungsfrist falsch berechnet und ihren Ablauf in seinen Kalender auf 15. Oktober 1977 eingetragen. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. II. Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde kann keinen Erfolg haben, denn die Berufungsbegründungsfrist ist durch ein Verschulden von Rechtsanwalt Päch, das sich der Beklagte zurechnen lassen muß, versäumt worden. - U - 1. Die Berufungsbegründungsfrist ist am 1. September 1977 abgelaufen. Eine Hemmung durch die Gerichtsferien ist nicht eingetreten. Im vorliegenden Falle handelt es sich um Regreßansprüche aus einem Scheck. Rechtsstreitigkeiten darüber sind Feriensachen (§ 200 Abs. 2 Nr. 7 GVG; § 223 Abs. 2 ZPO). Daran ändert es nichts, daß der mit der Widerklage verfolgte Anspruch den Rechtsstreit nicht zur Feriensache machen würde. Ob ein Verfahren Feriensache ist, richtet sich allein nach dem Klagebegehren (BGH, Urt. v. 28. 1. 58 -VIII ZR 39/57, LM GVG § 200 Nr. 6). 2. Rechtsanwalt Pflp gereicht es zu dem Verschulden, daß er diese Rechtslage nicht berücksichtigt und die Berufungsbegründungsfrist wie in einer Nichtferiensache berechnet hat. Dieses Verschulden steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden des Beklagten nach § 235 ZPO gleich. Zwar hat danach die Partei das Verschulden ihres Bevollmächtigten zu vertreten. Dessen Verschulden steht aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Verschulden des (angestellten) Rechtsanwalts gleich, den der Bevollmächtigte mit der selbständigen Bearbeitung des Falles betraut (vgl. BGH, Beschl. v* 5. 10. 72 - VII ZB 13/72, VersR 1973, 38, 39 u. Beschl. v. 28. 5. 74 -VI ZR 145/73, NJW 1974, 1511, 1512). Dies war hier der Fall. Rechtsanwalt PBR, der den Rechtsstreit im ersten Rechtszug selbst als Bevollmächtigter des Beklagten geführt hatte, führte ihn nach dem ihm von Rechtsanwalt Dr. erteilten Auftrag in der Berufungsinstanz in dem Umfange selbständig weiter, wie er dazu ohne die Zulassung beim Oberlandesgericht in der Lage war. Von der Entgegennahme des Berufungsauftrags über die Einlegung der Berufung bis zu dem Entwurf der Berufungsbegründung war ihm alles zur selbständigen Erledigung aufgetragen. Dies kommt besonders darin zu dem Ausdruck, daß die von Rechtsanwalt Päch selbst errechnete Frist nicht in den Fristenkalender des Büros von Rechtsanwalt Dr, eingetragen worden ist, sondern in den Kalender von Rechtsanwalt Päch, der die Frist auch selbst überwachte. Die fehlende Zulassung beim Oberlandesgericht steht der Annahme der selbständigen Bearbeitung durch Rechtsanwalt P^M nicht entgegen (BGH, aaO). Da aus diesen Gründen dem Beklagten das Verschulden von Rechtsanwalt Päch zuzurechnen ist, liegen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht vor (§ 233 ZPO). Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Bauer Bundschuh