Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Februar 1977 und nach einem Vermerk der Geschäftsstelle des 8. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Begründungs-frist als unzulässig verworfen. Februar 1977 laufenden Frist nicht begründet hatte» hat das Oberlandesgericht mit Recht die Berufung als unzulässig verworfen (§ 319 Abs.2» § 319 b ZPO). über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrunde hat der Senat nicht zu befinden, da eine sofortige Beschwerde nach $ 519 b Abs. 2 ZPO, wie sie hier allein vorliegt, auf solche Gründe nicht gestutzt werden kann. NJW 1968, 107)« Dazu mußte sie zunächst innerhalb der Frist des § 234 ZPO beim Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und die versäumte Rechtshandlung nachholen. Ebensowenig hat er Uber die mit der sofortigen Beschwerde verbundenen neuen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrlst zu entscheiden, da er für diese Anträge nicht zuständig ist.
BUNDESGERICHTSHOF
ii zb 3/77 BESCHLUSS
ln Sachen
der G straße {
Bau» Export/Inport GmbH,
Beklagten» Widerklägerin und Be schwerdefUhrerin»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Straße HP.
gegen
Herrn Erwin
itraße
Kläger» Widerbeklagten und Beschwerdegegner»
4
- 2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze» Fleck» Dr. Bauer und Dr. Skibbe
beschlossen s
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts MUnchen vom 28. Februar 1977 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe :
Gegen das an Verkündungs Statt am 23. und 24. November 1976 zugestellte Urteil des Landgerichts legte die Beklagte am 11. Januar 1977 Berufung ein. Mit einem vom 8. Februar 1977 datierten Schriftsatz» der nach dem Stempel der Allgemeinen Einlaufstelle II der Justizbehörden in MUnchen dort am Freitag» dem 11. Februar 1977 und nach einem Vermerk der Geschäftsstelle des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts bei dieser am Montag» dem 14. Februar 1977 eingegangen ist» beantragte die Beklagte» die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Begründungs-frist als unzulässig verworfen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Da die Beklagte ihre Berufung innerhalb der bis zu dem 11. Februar 1977 laufenden Frist nicht begründet hatte» hat das Oberlandesgericht mit Recht die Berufung als unzulässig verworfen (§ 319 Abs. 2»
§ 319 b ZPO). Eine Verlängerung der Begründungsfrist war
nicht erfolgt und nach Ablauf der Frist auch nicht mehr zulässig (BGHZ 14, 148, 149; Urt. d. BGH v.
12. 11. 75 - IV ZR 155/74, MDR 1976, 650 m. v. N.).
über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrunde hat der Senat nicht zu befinden, da eine sofortige Beschwerde nach $ 519 b Abs. 2 ZPO, wie sie hier allein vorliegt, auf solche Gründe nicht gestutzt werden kann. Die Beklagte hätte sie nur im Beschwerdeverfahren nach § 236 Abs. 2 ZPO beim Bundesgerichtshof Vorbringen können (BGH, Beschl. v. 12. 7. 67 - IV ZB 21/67, LM ZPO § 238 Nr. 9 «
NJW 1968, 107)« Dazu mußte sie zunächst innerhalb der Frist des § 234 ZPO beim Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und die versäumte Rechtshandlung nachholen. Ob dies geschehen ist, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
Ebensowenig hat er Uber die mit der sofortigen Beschwerde verbundenen neuen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrlst zu entscheiden, da er für diese Anträge nicht zuständig ist.
StImpel Dr. Schulze Fleck
Dr. Bauer
Dr. Skibbe