Oktober 1974 hat der Beklagte beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt, in der Berufungsschrift die Parteien dieses Rechtsstreits und den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin richtig bezeichnet und weiter angegeben, er lege Berufung ein "gegen das am 22. Das Berufungsgericht wies den Beklagten Ende Januar 1975 darauf hin, daß die Berufungsschrift vom 3. Februar 1975, legte der Beklagte nochmals Berufung ein, begründete sie - nachdem er sie innerhalb einer ihm gewährten Fristverlängerung bereits mit Schriftsatz vom 3* Dezember 1974 begründet hatte - und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. 1. Die hiergegen beim Berufungsgericht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, auch wenn die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten sie nicht ausdrücklich in seinem Namen eingelegt haben. Oktober 1974 eingereichte Schriftsatz nur als Berufung gegen das Scheckvorbehalts-Urteil vom 22. Die Berufungsschrift muß nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO diejenigen Angaben enthalten, die erforderlich sind, um dem Gericht und dem Rechtsmittelgegner Gewißheit darüber zu verschaffen, gegen welches Urteil sich das Rechtsmittel richtet. Wenn zwischen den Parteien nur ein Rechtsstreit anhängig ist, wird es regelmäßig genügen, in der Rechtsmittelschrift die Parteien und das Gericht, das das Urteil erlassen hat, richtig zu bezeichnen. Diese Voraussetzung war im Zeitpunkt der Berufungseinlegung und des Ablaufs der Berufungsfrist gegen das im Nachverfahren ergangene Urteil am 24. September 1974 (Bl. 116) haben die Parteien im Nachverfahren vor dem Landgericht - hier speziell zur Verhandlung über Anträge des Beklagten auf Urteilsberichtigung und -ergänzung - übereinstimmend erklärt, daß das Seheckvorbehalts-Urtei1 dem Beklagten am 4. Hiergegen spricht auch nicht - unter dem Gesichtspunkt einer nach § 517 ZPO neu in Lauf gesetzten Berufungsfrist - das zu dem Aktenzeichen 9 0 94/74 des Landgerichts Kiel am 14. Oktober 1974 verkündete Urteil über die Anträge des Beklagten auf Urteilsberichtigung und —ergänzung, denn die Anträge wurden zurückgewiesen. Oktober 1974 ablaufenden Berufungsfrist mit den Akten der Vorinstanz auch das Terminsprotokoll vom 30. Die Entscheidung stellt jedoch nicht allgemein auf Besonderheiten des Ehescheidungsverfahrens ab, sondern darauf, daß die Urteile von Amts wegen zugestellt waren und die Zustellungsurkunden sich bei den Akten befanden. Nach Ansicht des Senats ist hinsichtlich der Frage, ob für das Gericht bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist eindeutig feststand, gegen welches bestimmte Urteil das Rechtsmittel gerichtet war, den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Termins Protokoll vom 30. Daß nicht nur Aktenzeichen und Verkündungstermin, sondern auch die Art des Urteils (Vorbehalts-Urtei1) falsch angegeben waren, hat keine über die Verwechslung der Daten hinausgehende Bedeutung. Denn die für das Scheckverfahren und das Nachverfahren zusammen gefaßten Akten legten es anderer seits bei der Zuordnung des Rechtsmittels auch nahe, sogleich zwischen den die beiden Verfahrensabschnitte abschließenden Urteilen zu unterscheiden.
BUNDESGERICHTSHOF ii zb VTi BESCHLUSS in der Beschwerde Sache des Herrn Reinhard G ■■■■■■■■■■ , KfllBl Straße 4k > Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigtes Re cht s anwä11e und Dr, gegen die Firma Karl Runatataffkaros serie , Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt rr Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Sohle swig-Holsteinischen Oberland esgerichts Schleswig vom 11. April 1975 aufgehoben. Gründe : Am 3. Oktober 1974 hat der Beklagte beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt, in der Berufungsschrift die Parteien dieses Rechtsstreits und den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin richtig bezeichnet und weiter angegeben, er lege Berufung ein "gegen das am 22. April 1974 verkündete und am 24. September 1974 zugestellte Scheck Vorbehalts-Urteil der 9 a. Kammer des Landgerichts Kiel”. Als "Aktenzeichen 1. Instanz” ist in der Berufungsschrift genannt ” 9a 0 10/74 - LG Kiel". Das Berufungsgericht wies den Beklagten Ende Januar 1975 darauf hin, daß die Berufungsschrift vom 3. Oktober 1974 das Aktenzeichen und das Verkündung s da tum des Sehe ck vor behalts-Urteils vom 24. April 1974 trage und auch ausdrücklich dieses Vorbehaltsurteil anspreche. Der Beklagte brachte hierauf in seinem Schriftsatz vom 6. Februar 1975 zu dem Ausdruck, daß sich die Berufung gegen das Nach Verfahrens- urteil in Sachen 9 a 0 94/74 des Landgerichts Kiel, zugestellt am 24. September 1974 richte. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 1975 an das Oberlandesgericht, dort eingegangen am 10. Februar 1975, legte der Beklagte nochmals Berufung ein, begründete sie - nachdem er sie innerhalb einer ihm gewährten Fristverlängerung bereits mit Schriftsatz vom 3* Dezember 1974 begründet hatte - und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Wie er in dem Schriftsatz vom 6. Februar 1975 aus führte, sei das Wiedereins etzungs ge such rein vorsorglich erfolgt, da die Berufungsfrist nicht versäumt worden sei. Durch den angefochtenen Beschluß ist die "mit Schriftsatz vom 3. Oktober 1974 eingelegte Berufung des Beklagten” als unzulässig verworfen worden. 1. Die hiergegen beim Berufungsgericht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, auch wenn die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten sie nicht ausdrücklich in seinem Namen eingelegt haben. Über den wesentlichen Inhalt der BeschwerdeSchrift enthält die Zivilprozeßordnung keine Vorschrift. Es genügt die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung, daß die Beschwerde eingelegt werde (vgl. Grunsky in Stein/ Jonas, ZPO 19. Aufl. § 569 II 2). Auf die Angabe, die Beschwerde im Namen der Partei einzulegen, kann es um so weniger ankommen, wenn - wie hier - bei der gegebenen Sachlage ein eigenes Beschwerderecht des Prozeßbevollmächtigten ausscheidet. 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Dem Berufungsgericht ist nicht darin zu folgen, daß der am 3. Oktober 1974 eingereichte Schriftsatz nur als Berufung gegen das Scheckvorbehalts-Urteil vom 22. April 1974 aufgefaßt werden könne. Die Berufungsschrift muß nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO diejenigen Angaben enthalten, die erforderlich sind, um dem Gericht und dem Rechtsmittelgegner Gewißheit darüber zu verschaffen, gegen welches Urteil sich das Rechtsmittel richtet. Wenn zwischen den Parteien nur ein Rechtsstreit anhängig ist, wird es regelmäßig genügen, in der Rechtsmittelschrift die Parteien und das Gericht, das das Urteil erlassen hat, richtig zu bezeichnen. Diese Voraussetzung war im Zeitpunkt der Berufungseinlegung und des Ablaufs der Berufungsfrist gegen das im Nachverfahren ergangene Urteil am 24. Oktober 1974 erfüllt. Denn ausweislich des Terminsprotokolls vom 30. September 1974 (Bl. 116) haben die Parteien im Nachverfahren vor dem Landgericht - hier speziell zur Verhandlung über Anträge des Beklagten auf Urteilsberichtigung und -ergänzung - übereinstimmend erklärt, daß das Seheckvorbehalts-Urtei1 dem Beklagten am 4. Juni 1974 in abgekürzter Form zugestellt worden ist. Da für Zustellungsmängel oder eine fristgemäße Berufung gegen das Vorbehaltsurteil keine Anhaltspunkte bestehen, muß davon ausgegangen werden, daß am 3. Oktober 1974 der Scheckprozeß rechtskräftig abgeschlossen und nur noch das Nachverfahren anhängig war. Hiergegen spricht auch nicht - unter dem Gesichtspunkt einer nach § 517 ZPO neu in Lauf gesetzten Berufungsfrist - das zu dem Aktenzeichen 9 0 94/74 des Landgerichts Kiel am 14. Oktober 1974 verkündete Urteil über die Anträge des Beklagten auf Urteilsberichtigung und —ergänzung, denn die Anträge wurden zurückgewiesen. Die von der Klägerin im Schriftsatz ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 9. Mai 1975 erwähnten weiteren Rechts Streitigkeiten können schon deshalb für die Entscheidung über die hinreichend genaue Bezeichnung des angefochtenen Urteils nicht berücksichtigt werden, weil nicht vorgetragen wird, daß sie geeignet gewesen wären, dem Oberlandesgericht in dem Zeitraum bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist gegen das im Nachverfahren ergangene Urteil eine fälsche Vorstellung darüber zu vermitteln, gegen welches Urteil sich die Berufung richtet. Ausweislich der Gerichtsakten (Bl. 132) hat die Geschäftsstelle des Landgerichts Kiel zu dem "Aktenz. I. Instanz: 9 0 94/74" dem Oberlandesgericht unter dem 18. Oktober 1974 einen Band Akten übersandt, der laut Eingangs Stempel des Oberlandesgerichts am 21. Oktober 1974 dort einging. Dem Oberlandesgericht lag also vor Ende der am 24. Oktober 1974 ablaufenden Berufungsfrist mit den Akten der Vorinstanz auch das Terminsprotokoll vom 30. September 1974 vor, dem das Gericht in einer vernünftige Zweifel aus schließenden Weise entnehmen konnte, daß das Vorbehaltsurteil schon rechtskräftig war und es sich bei dem am 24. September 1974 zugestellten Urteil um das im Nachverfahren ergangene Urteil vom 24. Juni 1974 handelte. Zwar ist der vorliegende Fall nicht dem Sachverhalt gleichzusetzen, über den der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 28. März 1958 (IV ZB 68/58, LM ZPO § 518 Nr. 10) ' entschieden hat. Dort handelte es sich um die Verwechslung zweier Ehescheidungsurteile, von denen eines geraume Zeit vor dem anderen ergangen und rechtskräftig geworden war. Die Entscheidung stellt jedoch nicht allgemein auf Besonderheiten des Ehescheidungsverfahrens ab, sondern darauf, daß die Urteile von Amts wegen zugestellt waren und die Zustellungsurkunden sich bei den Akten befanden. Unter diesen Umständen habe es objektiv zweifelsfrei für den Prozeßgegner und für das Gericht festgestanden, welches Urteil allein angefochten sein konnte, nämlich das Urteil in dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Nach Ansicht des Senats ist hinsichtlich der Frage, ob für das Gericht bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist eindeutig feststand, gegen welches bestimmte Urteil das Rechtsmittel gerichtet war, den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Termins Protokoll vom 30. September 1974 über die Zuste&lungs-daten für die beiden hier in Betracht kommenden Urteile dasselbe Gewicht wie den Nachweisen über die von Amts wegen erfolgte Zustellung beizulegen. Daß nicht nur Aktenzeichen und Verkündungstermin, sondern auch die Art des Urteils (Vorbehalts-Urtei1) falsch angegeben waren, hat keine über die Verwechslung der Daten hinausgehende Bedeutung. Denn die für das Scheckverfahren und das Nachverfahren zusammen gefaßten Akten legten es anderer seits bei der Zuordnung des Rechtsmittels auch nahe, sogleich zwischen den die beiden Verfahrensabschnitte abschließenden Urteilen zu unterscheiden. Für die Klägerin konnte nach dem Inhalt des TerminsProtokolls vom 30. September 1974 ebenfalls kein Zweifel bestehen, auf welches Urteil sich die ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zugestellte (Bl. 131) Berufungsschrift bezog. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde Verfahrens obliegt dem Berufungsgericht. Stimpel Fleck Dr. Bauer Richter am BGH Dr. Kellermann hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Stimpel Dr. Skibbe