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BGH · II ZB 3/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 3/74

Nachschlagewerk: Ja BGHZ: ja GmbHG § 4 Der nach § 4 Abs. 2 GmbHG erforderliche Zusatz "mit beschränkter Haftung” darf abgekürzt ins Handelsregister eingetragen werden. Auf die weitere Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts in Wiesbaden vom 16. Ihre Gesellschafter haben die Änderung der Firma in und beschlossen und beantragt, diese Änderung im Handelsregister einzutragen Amts- und Landgericht haben das abgelehnt, weil nach § 4 Abs. 2 GmbHG der Zusatz nmit beschränkter Haftung" aus zuschreiben sei. April 1968 (MDR 1968, 847 - mit abl.Anm. von Winkler GmbHRdsch 1969, 77 f) sowie durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25* März 1953 (DNotZ 1953, 546 - mit abl.Anm. von Hueck S. Die Voraussetzungen für diese Vorlage sind gegeben; denn würde das Oberlandesgericht der Beschwerde stattgeben, so würde es von den genannten Entscheidungen abweichen, nach denen der Zusatz ”mit beschränkter Haftung” im Handelsregister und demgemäß auch in der Satzung und in der Registeranmeldung ausgeschrieben werden muß. Nach § 4 Abs. 2 GmbHG muß die Firma der Gesellschaft in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung ”mit beschränkter Haftung” enthalten. KGJ 36 A 127 f sowie die Entscheidungen, von denen das vorlegende Oberl andesgericht abweichen möchte) nicht zu der Annahme, der Gesetzgeber habe ein für allemal die Abkürzung des Zusatzes verbieten wollen (ebenso schon OLG Hamburg RJA 1910, 184, 187). Die Auslegung von § 4 Abs. 2 GmbHG hängt deshalb allein davon ab, was mit der zusätzliehen Bezeichnung erreicht werden soll. Wie allgemein anerkannt, besteht der Zweck der Vorschrift darin, Mißverständnissen hinsichtlich der Kreditgrundlage der Gesellschaft vorzubeugen und deshalb die beschränkte Haftung für jeden, der mit ihr in Verbindung tritt, schon in der Firma erkennbar zu machen (vgl. Es hat zwar deren Eintragung in das Handelsregister noch für unzulässig erklärt, hat aber ein Einschreiten des Registergerichts nach § 37 Abs. 1 HGB gegen den Gebrauch der Abkürzung für unstatthaft gehalten und dazu aus geführt, im Handel und Wandel des täglichen Lebens trügen ganz allgemein sowohl die Vertreter der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, als auch das schon so eingebürgert, daß sich der Firmen Zeichner im gewöhnlichen Verkehr regelmäßig gar nicht mehr bewußt sein werde, mit ihr von § 4 Abs. 2 GmbHG abzuweichen. Die Kurzform GmbH ist heute geläufiger, charakteristischer und damit einprägsamer als der ausgeschriebene Zusatz. Erfüllen aber schon die Buchstaben GmbH oder, wo bereits der Firmenkern das Wort Gesellschaft” enthält, die Buchstaben mbH den mit § 4 Abs. 2 GmbHG verfolgten Zweck und sind sie darum im Rechtsverkehr als ausreichend anzusehen, dann brauchen die Worte "mit beschränkter Haftung” auch nicht in der Satzung und im Handelsregister

Zitierte Normen: § 4 GmbHG § 28 FGG § 4 GmbHG § 37 HGB § 4 GmbHG
GesellschaftFirmaAnmWiesbadenBeschlußAbkürzungHaftungZusatz

Volltext der Entscheidung

Oi/
Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	ja
 GmbHG § 4
Der nach § 4 Abs. 2 GmbHG erforderliche Zusatz "mit beschränkter Haftung” darf abgekürzt ins Handelsregister eingetragen werden.
BGH, Beschl. v. 18. März 197^ ” II ZB 3/74 - OLG Frankfurt (Main)
LG Wiesbaden AG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF

ix zb 3/7A	BESCHLUSS
in der Handelsregistersache
 betreffend die Firma IJBBMBWB Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung,	, W^B^straBe
 gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Kaufleute Manoutcher KBH|B»	MBBweg B*
und Said GB^^BT.	LBP^straßefl,
 Anmelderin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrens bevollmächtigter:
Rechtsanwalt
<51/
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 18. März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck,
 Dr. Kellermann und Dr. Tidow
 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts in Wiesbaden vom 16. August 1973 und der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Wiesbaden vom 28. September 1973 aufgehoben •
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Eintragung sant rag nicht aus den Gründen seines Beschlusses zurück zuweisen •
Gründe :
Die Anmelderin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihre Gesellschafter haben die Änderung der Firma in	und	beschlossen	und
 beantragt, diese Änderung im Handelsregister einzutragen Amts- und Landgericht haben das abgelehnt, weil nach § 4 Abs. 2 GmbHG der Zusatz nmit beschränkter Haftung" aus zuschreiben sei. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihren Antrag weiter.
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) möchte dem Rechtsmittel stattgeben.
Er sieht sich daran aber durch die Beschlüsse des Oberl and esgerichts Düsseldorf vom 18. April 19 58 (JMB1NRW 1958, 176 = GmbHRdsch 1958, 182) und vom 16. April 1968 (MDR 1968, 847 - mit abl. Anm. von Winkler GmbHRdsch 1969, 77 f) sowie durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25* März 1953 (DNotZ 1953, 546 - mit abl. Anm. von Hueck S. 548 ff) gehindert und hat die Sache deshalb gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor gelegt.
Die Voraussetzungen für diese Vorlage sind gegeben; denn würde das Oberlandesgericht der Beschwerde stattgeben, so würde es von den genannten Entscheidungen abweichen, nach denen der Zusatz ”mit beschränkter Haftung” im Handelsregister und demgemäß auch in der Satzung und in der Registeranmeldung ausgeschrieben werden muß.
In der Sache ist dem vor legenden Oberlandesgericht zuzustimmen.
Nach § 4 Abs. 2 GmbHG muß die Firma der Gesellschaft in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung ”mit beschränkter Haftung” enthalten. Im Gesetzestext ist dieser Zusatz zwar ausgeschrieben. Überdies ist bei den Konmissionsberatungen im Reichstag "ausdrücklich ausgesprochen” worden, ”daß die zusätzliche Bezeichnung . . . stets in unverkürzter Form in der Firma zu dem Ausdruck kommen müsse” (vgl. StenoBer. des RT, 8. Leg.Per.
I.Sess. S. 4007). Alles das könnte jedoch darauf beruhen,
 daß es bei den Beratungen im Jahre 1892 für den Zusatz noch keiaeaallgemein bekannte und anerkannte Abkürzung gab und nicht abzusehen war, ob sich eine solche bilden würde. Unter diesen Umständen zwingt der Gesetzeswortlaut entgegen einer vielfach vertretenen Ansicht (vgl. u. a. KGJ 36 A 127 f sowie die Entscheidungen, von denen das vorlegende Oberl andesgericht abweichen möchte) nicht zu der Annahme, der Gesetzgeber habe ein für allemal die Abkürzung des Zusatzes verbieten wollen (ebenso schon OLG Hamburg RJA 1910, 184, 187).
Die Auslegung von § 4 Abs. 2 GmbHG hängt deshalb allein davon ab, was mit der zusätzliehen Bezeichnung erreicht werden soll. Wie allgemein anerkannt, besteht der Zweck der Vorschrift darin, Mißverständnissen hinsichtlich der Kreditgrundlage der Gesellschaft vorzubeugen und deshalb die beschränkte Haftung für jeden, der mit ihr in Verbindung tritt, schon in der Firma erkennbar zu machen (vgl. die Begründung zur Bundesratsvorlage vom 11. 2. 1892 Steno Ber. aaO S. 3733). Dieser Zweck erfordert es jedenfalls heute nicht mehr, den Zusatz auszuschreiben. Das Kammergericht hat schon in einem Beschluß vom 12. Juni 1908 (KGJ 36 A 127 ff) anerkannt, daß auch die Abkürzung m.b.H. ihn erfülle.
Es hat zwar deren Eintragung in das Handelsregister noch für unzulässig erklärt, hat aber ein Einschreiten des Registergerichts nach § 37 Abs. 1 HGB gegen den Gebrauch der Abkürzung für unstatthaft gehalten und dazu aus geführt, im Handel und Wandel des täglichen Lebens trügen ganz allgemein sowohl die Vertreter der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, als auch das
 
ihnen gegenüb er stehende Publikum, Behörden und Gerichte nicht das geringste Bedenken, den Gebrauch der Abkürzung zuzulassen; diese habe sich gegenwärtig (1908!) schon so eingebürgert, daß sich der Firmen Zeichner im gewöhnlichen Verkehr regelmäßig gar nicht mehr bewußt sein werde, mit ihr von § 4 Abs. 2 GmbHG abzuweichen. Außerdem sei die Abkürzung für jedermann verständlich und unzweideutig. Wer im praktischen Leben stehe, wisse, daß der Zusatz m.b.H. auf Firmenschildern, Briefbogen usw. nichts ahderes bedeute als "mit beschränkter Haftung Von einer Irreführung des Publikums könne somit regelr mäßig keine Rede (mehr) sein. Seitdem ist, soweit ersichtlich, nirgends die Ansicht vertreten worden, über die Bedeutung der Buchstaben GmbH oder, wenn das Wort "Gesellschaft" ausgeschrieben wird, über die Bedeutung der Buchstaben m.b.H. oder mbH könne jemand im unklaren sein. Vielmehr wird immer wieder darauf hingewiesen, daß jedermann die Bedeutung kennt (vgl. u. a. den Beschluß des Kammergerichts vom 25. Oktober 1918 - Bauers Z 28,
28, den Beschluß des OLG Hamburg aaO S. 187/68, die Entscheidungen der Oberland es ge richte Düsseldorf und Stuttgart aaÖ und die noch anzuführenden Erläuterungswerke). Die Kurzform GmbH ist heute geläufiger, charakteristischer und damit einprägsamer als der ausgeschriebene Zusatz.
Erfüllen aber schon die Buchstaben GmbH oder, wo bereits der Firmenkern das Wort Gesellschaft” enthält, die Buchstaben mbH den mit § 4 Abs. 2 GmbHG verfolgten Zweck und sind sie darum im Rechtsverkehr als ausreichend anzusehen, dann brauchen die Worte "mit beschränkter Haftung” auch nicht in der Satzung und im Handelsregister
 
ausgeschrieben zu werden. Dieses dient dem Verkehr und muß deshalb die Firma so wiedergeben, wie sie nach dem Villen der Gründer gebraucht werden soll.
Mit seiner Ansicht, Jene wzusätzliche Bezeichnungn dürfe abgekürzt eingetragen werden, befindet sich der Senat im Einklang mit der überwiegend im Schrifttum vertretenen Meinung (vgl. zu § 4 GmbHG Baumbach/Hueck Anm. 3 B, Scholz/Fiseher Anm. 6, Scholz Anm. 18 und wohl auch Vogel Anm. 6 a; Langen Arch. f. Bg. Recht 23, 411 f, der schon im Jahre 1904 die Entstehung von Gewohnheitsrecht contra legem glaubte bejahen zu können; Ring JW 1927 , 633; Hueck DNotZ 1953, 548 ff; Winkler GmbHRdsch 1969, 77 f; Geßler BB 1970, 627).
Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Kellermann Dr. Tidow