Nachschlagewerk: ja BGI-IZ:__________ia GenG § 134 Bei der eingetragenen Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht kann die Generalversammlung mit einer satzungsändernden Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Genossen eine gleichmäßige Pflichtbeteiligung auf mehrere Geschäftsanteile einführen. Der Erfolg des Rechtsmittels hängt davon ab, ob eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Generalversammlung erschienenen Genossen, wie sie hier Vorgelegen hat, genügt, um eine in der Satzung bislang nicht vorgesehene gleichmäßige Pflichtbeteiligung auf mehrere Geschäftsanteile einzuführen. Damit würde es von der genannten, auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen, die für eine solche Satzungsänderung die Zustimmung aller Genossen für notwendig hält. 1* Das Genossenschaftsgesetz gestattet in § 134 für die Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht die freiwillige Beteiligung eines Genossen auf mehrere Geschäftsanteile, sofern sie in der Satzung vorgesehen ist. Jedoch besteht heute kein Streit mehr darüber, daß zu demindest das Ur-statut eine solche Pflichtbeteiligung auf mehrere Anteile wirksam festlegen kann; der nachträglich eingefügte § 93 h GenG setzt in Abs. 2 Satz 2 diese Möglichkeit jetzt ohne weiteres voraus. Unter diesen Umständen rechtfertigt allein die Tatsache, daß das Gesetz sonst keine Vorschriften über eine Pflichtbeteiligung auf mehrere Anteile enthält, nicht den vom BayObLG (aaO) gezogenen Schluß, der Gesetzgeber wolle die Begründung einer solchen Verpflichtung, wenn überhaupt, dann nur mit Zustimmung aller Genossen zulassen. 2. Zutreffend verweist das vorlegende Gericht auf eine Reihe von Bestimmungen, die es der Generalversammlung ermöglichen, auch gegen den Willen einer Minderheit satzungsändernde Regelungen zu treffen, die den einzelnen Genossen unmittelbar oder mittelbar mit neuen, im Statut bis dahin nicht vorgesehenen Verpflichtungen belasten oder sonst in seine Vermögensstellung eingreifen. Diesem Zweck, wie er namentlich für die Zulassung satzungs ändernder Mehrheitsbeschlüsse auf Erhöhung des Geschäftsanteils und der Haftsumme (§ 16 Abs. 2, § 132 GenG) maßgebend ist, entspricht auch die hier beschlossene Erweiterung der Pflichtbeteiligung auf mehrere Anteile. Mit Recht sieht das vorlegende Gericht aber in der Einführung einer gleichmäßigen Pflichtbeteiligung auf mehrere Anteile eine Maßnahme, die den einzelnen Genossen im Ergebnis wirtschaftlich nicht stärker beschwert als andere, im Gesetz ausdrücklich vorgesehene und im Interesse aller hinzunehmende satzungsändernde Mehrheitsbeschlüsse, wie z. Sie kommt für den Genossen in ihrer wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Wirkung einer Erhöhung des Geschäftsanteils und der Haftsumme gleich (Paulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft § 17 II 1 b dd und BB 1968, 931 ff, 1400; Schnorr von Carolsfeld aaO; Weidmüller, BlfG 1936, 10 und 1957, 772). Das Bedenken des BayObLG (aaO), die Ausdehnung der Pflichtbeteiligung auf einen oder mehrere weitere Anteile bedeute für den Genossen deshalb ein größeres Opfer als eine Erhöhung des einzelnen Geschäftsanteils und der Haftsumme auf das Doppelte oder Mehrfache, weil nunmehr nach § 136 GenG ungeachtet früherer Erleichterungen in der Satzung alle Geschäftsanteile außer dem letzten voll einzuzahlen seien, greift nicht durch. erfüllt sind, kann auch ein Beschluß über die Erhöhung des einzelnen Geschäftsanteils mit einer bis dahin nicht festgesetzten sofortigen Einzahlungsverpflichtung verbunden sein (vgl. Eine Vermehrung der Pflichtanteile kann gegen den Willen einer Minderheit übrigens auch bei einer nach § 93 b GenG beschlossenen Verschmelzung eintreten, wenn das für die Zukunft allein maßgebliche Statut der übernehmenden Genossenschaft im Gegensatz zu dem der übertragenden Genossenschaft eine Pflichtbeteiligung auf mehrere Anteile bereits vorsieht. Das zeigt gerade der vorliegende Pall: Die Antragstellerin hat im Wege der Verschmelzung andere Genossenschaften übernommen, deren Mitglieder nicht nur, wie nach der bisherigen Satzung der Antragstellerin, die Möglichkeit hatten, sondern auch verpflichtet waren, nach Volleinzahlung eines Geschäftsanteils jeweils weitere Anteile zu übernehmen. Während im umgekehrten Fall -wenn die Antragstellerin zu den übertragenden Genossenschaften gehört hätte - auch für ihre Mitglieder die in den anderen Satzungen bestimmte Pflichtbeteiligung auf mehrere Anteile verbindlich geworden wäre, läßt sich bei der tatsächlich eingetretenen Lage eine Vereinheitlichung auf befriedigende Weise nur durch die Übernahme dieser vermehrten Pflichtbeteiligung in die eigene Satzung herbeiführen. Eine Erhöhung des einzelnen Geschäftsanteils würde sich gegenüber denjenigen Genossen, die schon mehrere Anteile besitzen, vervielfacht auswirken und damit die Ungleichmäßigkeit noch verstärken. Lang/Weidmüller aaO § 134 An. 1 Abs.6; Meyer/Meulenbergh aaO § 22 An. 3) würde dieses Ergebnis zwar vermeiden, hätte aber den Nachteil, daß der Anreiz, über die Pflichtbeteiligung hinaus noch weitere Anteile zu übernehmen, geringer wäre, weil sich sowohl die Einzahlungen auf den einzelnen Geschäftsanteil als auch die Haftsumme (§ 131 Abs.1, § 135 GenG) wesentlich erhöhen würden (Weidmüller, BlfG 1936, 10 und 1957> 772, 773). 5. Eine für alle Genossen gleiche Pflichtbeteiligung auf mehrere Geschäftsanteile hält sich demnach wirtschaftlich und rechtlich im Rahmen der voraussehbaren Belastungen, deren nachträgliche Einführung mit Dreiviertelmehrheit das Gesetz zuläßt und die ein Genosse schon bei seinem Eintritt Oh es sich anders verhält, wenn eine nach bestimmten Maßstäben abgestufte ("gestaffelte”) Pflichtbeteiligung mit mehreren Anteilen nachträglich eingeführt werden soll (nur für diesen Fall fordert das Reichsgericht die Zustimmung aller Genossen, vgl.
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GenG § 134
Bei der eingetragenen Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht kann die Generalversammlung mit einer satzungsändernden Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Genossen eine gleichmäßige Pflichtbeteiligung auf mehrere Geschäftsanteile einführen.
BGH, Beschl. v. 19. April 1971
II ZB 3/70 - OLG Karlsruhe LG Mannheim AG Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
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ZLMJßo BESCHLUSS
in der Registersache
betreffend die
eGmbH in
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
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vertreten durch die Rechtsanwälte
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlagebeschluß des 3. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Karlsruhe vom 31. August 1970 in der Sitzung vom 19. April 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Fleck, Liesecke, Stimpel, Br. Bauer und Dr. Kellermann
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mannheim vom 19* März 1970 und des Amtsgerichts - Registergerichts -Mannheim vom 29. Dezember 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Erörterung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Registergericht zurückverwiesen.
Grunde :
Nach dem Statut der Antragstellerin beträgt der Geschäftsanteil eines Genossen 500,— DM; darauf sind beim Eintritt in die Genossenschaft sofort 100,— DM einzuzahlen (§ 30 Abs. 1). § 30 Abs. 4 setzt in seiner bisherigen Fassung die Höchstzahl der Geschäftsanteile, auf die sich ein Genosse beteiligen kann, auf zehn fest. In der Generalversammlung vom 6. August 1969 wurde über den Antrag abgestimmt, § 30 Abs. 4 des Statuts wie folgt zu ändern:
’’Sobald der 1. Geschäftsanteil voll erfüllt ist, verpflichtet sich der Genosse, einen 2. Geschäftsanteil, und sobald dieser voll erfüllt ist, einen 3. Geschäftsanteil zu übernehmen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Eintragung des 2. und 3. Geschäftsanteiles dem Amtsgericht anzu demelden, sobald die Einzahlungsverpflichtung für den 1. bzw.
2. Geschäftsanteil voll erfüllt ist. Jeder Genksse kann sich darüber hinaus freiwillig auf weitere Geschäftsanteile beteiligen. Die Höchstzahl der Geschäftsanteile, auf die sich ein Genosse beteiligen kann, beträgt 10. Auch für diese Geschäftsanteile gelten die gleichen Einzahlungsbedingungen wie für die gemäß diesem Statut pflichtgemäß zu erwerbenden 2. und
3. Geschäftsanteile.
Ein Genosse, der sich auf einen weiteren Geschäftsanteil beteiligt, hat darüber eine von ihm zu unterzeichnende unbedingte schriftliche Beteiligungserklärung abzugeben.n
Von den 47 anwesenden stimmberechtigten Genossen stimmten 42 für diesen Antrag, während die übrigen fünf Genossen sich der Stimme enthielten.
Amtsgericht und Landgericht haben die Eintragung der Satzungsänderung in das Genossenschaftsregister mit der Begründung abgelehnt, der Änderung hätten sämtliche Genossen zustimmen müssen. Bas Oberlandesgericht möchte auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegenteilig entscheiden. Es sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. Juli 1967 (BayObLGZ 1967, 252 = NJW 1967, 2163) gehindert und hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
I. Die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 EGG sind gegeben. Der Erfolg des Rechtsmittels hängt davon ab, ob eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Generalversammlung erschienenen Genossen, wie sie hier Vorgelegen hat, genügt, um eine in der Satzung bislang nicht vorgesehene gleichmäßige Pflichtbeteiligung auf mehrere Geschäftsanteile einzuführen. Das vorlegende Gericht möchte diese Präge in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 und des § 132 GenG bejahen. Damit würde es von der genannten, auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen, die für eine solche Satzungsänderung die Zustimmung aller Genossen für notwendig hält.
II. In der Sache selbst tritt der Senat der Ansicht des vorlegenden Gerichts bei (zu dem Stand der Meinungen vgl. die Nachweise bei Meyer/Meulenbergh, GenG 11. Aufl.
§ 18 Anm. 8, § 134 Anm. 4 sowie BayObLG aaO).
1* Das Genossenschaftsgesetz gestattet in § 134 für die Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht die freiwillige Beteiligung eines Genossen auf mehrere Geschäftsanteile, sofern sie in der Satzung vorgesehen ist. Dagegen regelt es nicht ausdrücklich, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Genosse zur Übernahme weiterer Anteile verpflichtet werden kann. Jedoch besteht heute kein Streit mehr darüber, daß zu demindest das Ur-statut eine solche Pflichtbeteiligung auf mehrere Anteile wirksam festlegen kann; der nachträglich eingefügte § 93 h GenG setzt in Abs. 2 Satz 2 diese Möglichkeit jetzt ohne weiteres voraus. Unter diesen Umständen rechtfertigt allein die Tatsache, daß das Gesetz sonst keine Vorschriften über eine Pflichtbeteiligung auf mehrere Anteile enthält, nicht den vom BayObLG (aaO) gezogenen Schluß, der Gesetzgeber wolle die Begründung einer solchen Verpflichtung, wenn überhaupt, dann nur mit Zustimmung aller Genossen zulassen.
2. Zutreffend verweist das vorlegende Gericht auf eine Reihe von Bestimmungen, die es der Generalversammlung ermöglichen, auch gegen den Willen einer Minderheit satzungsändernde Regelungen zu treffen, die den einzelnen Genossen unmittelbar oder mittelbar mit neuen, im Statut bis dahin nicht vorgesehenen Verpflichtungen belasten oder sonst in seine Vermögensstellung eingreifen. So reicht eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Genossen aus, um den Gegenstand des Unternehmens zu ändern (§ 16 Abs. 2 GenG), den Geschäftsanteil (§ 16 Abs. 2 GenG) oder die Haftsumme (§ 132 GenG) zu erhöhen oder eine Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in eine solche
mit unbeschränkter Haftpflicht umzuwandeln (§ 144 GenG). Mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen kann die Verschmelzung von Genossenschaften gleicher Haftart beschlossen werden (§ 93 a und b GenG).
In diesen Bestimmungen hat die sog. genossenschaftliche Duldungspflicht Ausdruck gefunden. Sie beruht auf dem Förderungsgedanken (§1 GenG) und bedeutet, daß sich jeder Genosse in den durch Gesetz, Satzung und den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Mitglieder gezogenen Grenzen dem Mehrheitswillen, auch soweit dieser zu belastenden Entscheidungen kommt, beugen muß, vor allem wenn es gilt, die Finanzkraft der Genossenschaft zu erhalten oder zu stärken (Paulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft, 1956 § 18 II 4 und BB 1968, 931 ff, 1400; Schnorr von Carolsfeld, ZfG 1967, 317 ff). Diesem Zweck, wie er namentlich für die Zulassung satzungs ändernder Mehrheitsbeschlüsse auf Erhöhung des Geschäftsanteils und der Haftsumme (§ 16 Abs. 2, § 132 GenG) maßgebend ist, entspricht auch die hier beschlossene Erweiterung der Pflichtbeteiligung auf mehrere Anteile.
Denn auch eine solche Maßnahme trägt in aller Regel wesent lieh dazu bei, die Kapitalgrundlage und damit die Wett-bewerbofähigkeit der Genossenschaft zu sichern, ein Ziel, das unter modernen wirtschaftlichen Verhältnissen erhöhte Bedeutung hat.
3. Freilich muß der Genosse darauf vertrauen dürfen, daß er von neuen Verpflichtungen verschont bleibt, mit denen er bei seinem Eintritt nicht rechnen konnte. Er kann daher ohne seine Zustimmung grundsätzlich nur zu solchen Leistungen herangezogen werden, die er beim Erwerb
seiner Mitgliedschaft als mögliche Belastung freiwillig in Kauf genommen hat (vgl. Meyer/Meulenbergh aaO § 18 Anm. 8; Lang/Weidmüller, GenG- 28. Aufl. § 18 Anm. 1 Abs. 3). Insoweit ist die Duldungspflicht begrenzt.
Mit Recht sieht das vorlegende Gericht aber in der Einführung einer gleichmäßigen Pflichtbeteiligung auf mehrere Anteile eine Maßnahme, die den einzelnen Genossen im Ergebnis wirtschaftlich nicht stärker beschwert als andere, im Gesetz ausdrücklich vorgesehene und im Interesse aller hinzunehmende satzungsändernde Mehrheitsbeschlüsse, wie z. B. die besonders einschneidende und risikoreiche Umwandlung in eine Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht (§ 144 GenG). Sie kommt für den Genossen in ihrer wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Wirkung einer Erhöhung des Geschäftsanteils und der Haftsumme gleich (Paulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft § 17 II 1 b dd und BB 1968, 931 ff, 1400; Schnorr von Carolsfeld aaO; Weidmüller, BlfG 1936, 10 und 1957, 772). Das Bedenken des BayObLG (aaO), die Ausdehnung der Pflichtbeteiligung auf einen oder mehrere weitere Anteile bedeute für den Genossen deshalb ein größeres Opfer als eine Erhöhung des einzelnen Geschäftsanteils und der Haftsumme auf das Doppelte oder Mehrfache, weil nunmehr nach § 136 GenG ungeachtet früherer Erleichterungen in der Satzung alle Geschäftsanteile außer dem letzten voll einzuzahlen seien, greift nicht durch. Denn abgesehen davon, daß nach der hier beschlossenen Satzungsänderung die Verpflichtung zur Übernahme eines weiteren Geschäftsanteils erst ein-treten soll, wenn der oder die bisherigen Anteile voll
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erfüllt sind, kann auch ein Beschluß über die Erhöhung des einzelnen Geschäftsanteils mit einer bis dahin nicht festgesetzten sofortigen Einzahlungsverpflichtung verbunden sein (vgl. § 50 GenG; Paulick, BB 1968, 931, 934). Es kann daher auf sich beruhen, ob sich § 136 GenG auch auf die vermehrte Pflichtbeteiligung bezieht (verneinend Schnorr von Carolsfeld aaO).
Eine Vermehrung der Pflichtanteile kann gegen den Willen einer Minderheit übrigens auch bei einer nach § 93 b GenG beschlossenen Verschmelzung eintreten, wenn das für die Zukunft allein maßgebliche Statut der übernehmenden Genossenschaft im Gegensatz zu dem der übertragenden Genossenschaft eine Pflichtbeteiligung auf mehrere Anteile bereits vorsieht. In diesem Pall entsteht für die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft ebenfalls eine zusätzliche Übernahmepflicht (§ 93 h Abs. 1 und 2 Satz 2 GenG).
4. Pür eine Erweiterung der Pflichtbeteiligung auf mehrere Anteile kann ein unabweisbares Bedürfnis auftreten. Das zeigt gerade der vorliegende Pall: Die Antragstellerin hat im Wege der Verschmelzung andere Genossenschaften übernommen, deren Mitglieder nicht nur, wie nach der bisherigen Satzung der Antragstellerin, die Möglichkeit hatten, sondern auch verpflichtet waren, nach Volleinzahlung eines Geschäftsanteils jeweils weitere Anteile zu übernehmen. Soweit diese Mitglieder ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, wären sie gegenüber denjenigen alten Mitgliedern der Anträgsteilerin, die von dem Angebot einer zusätzlichen AnteilsÜbernahme
bislang keinen Gebrauch gemacht haben, benachteiligt, wenn diesen die Beteiligung mit nur einem Anteil auch in Zukunft frei stünde. Während im umgekehrten Fall -wenn die Antragstellerin zu den übertragenden Genossenschaften gehört hätte - auch für ihre Mitglieder die in den anderen Satzungen bestimmte Pflichtbeteiligung auf mehrere Anteile verbindlich geworden wäre, läßt sich bei der tatsächlich eingetretenen Lage eine Vereinheitlichung auf befriedigende Weise nur durch die Übernahme dieser vermehrten Pflichtbeteiligung in die eigene Satzung herbeiführen. Eine Erhöhung des einzelnen Geschäftsanteils würde sich gegenüber denjenigen Genossen, die schon mehrere Anteile besitzen, vervielfacht auswirken und damit die Ungleichmäßigkeit noch verstärken. Eine Zusammenlegung der in einer Hand befindlichen mehreren Anteile bei gleichzeitiger Erhöhung des Betrages auf die Summe der bisherigen Beträge (vgl. Lang/Weidmüller aaO § 134 Anm. 1 Abs. 6; Meyer/Meulenbergh aaO § 22 Anm. 3) würde dieses Ergebnis zwar vermeiden, hätte aber den Nachteil, daß der Anreiz, über die Pflichtbeteiligung hinaus noch weitere Anteile zu übernehmen, geringer wäre, weil sich sowohl die Einzahlungen auf den einzelnen Geschäftsanteil als auch die Haftsumme (§ 131 Abs. 1, § 135 GenG) wesentlich erhöhen würden (Weidmüller, BlfG 1936, 10 und 1957> 772, 773).
5. Eine für alle Genossen gleiche Pflichtbeteiligung auf mehrere Geschäftsanteile hält sich demnach wirtschaftlich und rechtlich im Rahmen der voraussehbaren Belastungen, deren nachträgliche Einführung mit Dreiviertelmehrheit das Gesetz zuläßt und die ein Genosse schon bei seinem Eintritt
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in Betracht zu ziehen hatte. Sie verletzt auch nicht den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Genossen. Oh es sich anders verhält, wenn eine nach bestimmten Maßstäben abgestufte ("gestaffelte”) Pflichtbeteiligung mit mehreren Anteilen nachträglich eingeführt werden soll (nur für diesen Fall fordert das Reichsgericht die Zustimmung aller Genossen, vgl. RGZ 124, 182, 186 ff; 128, 34, 36 ff; 140, 197, 204 f), bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt.
III. Die Eintragung der beschlossenen Satzungsänderung darf demnach nicht deshalb abgelehnt werden, weil nicht alle Genossen einer Erweiterung der Pflichtbeteiligung auf mehrere Anteile zugestimmt haben. Zur Prüfung, ob der Eintragung andere Hindernisse entgegenstehen, ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse an das Registergericht zurückzuverweisen, das auch gemäß § 13 a FGG über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden haben wird.
Fleck Liesecke Stimpel
Dr. Bauer Dr. Kellermann