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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 6. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 14. Die Kosten des BeschwerdeVerfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Juli 1965 ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 6.000 DM nebst Zinsen und Protestkosten zu zahlen. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte, zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers geben keinen Anlaß, von der gefestigten Rechtsprechung (vgl. Ohne Rücksicht auf die Prozeßform sollen nach dem Zweck und der Absicht des Gesetzes Ansprüche aus Wechseln beschleunigt behandelt werden.

Zitierte Normen: § 200 GVG § 17 WG
BerufungzulässigAnspruchwechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
rr zb_3/66
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Hellmuth von B
IflÜHIBstraße Beklagten und Beschwerdeführers
 Prozl$bevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 mm
Otto D
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- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Br.®.
-2-
l V
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 6. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukov/, Dr. Schulze und Fleck
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des BeschwerdeVerfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Gründe:
Durch Urteil vom 6. Juli 1965 ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 6.000 DM nebst Zinsen und Protestkosten zu zahlen. Fr hat am 23* August 1965 Berufung eingelegt und sie am 15. Oktober 1965 begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Frist zur Begründung der Berufung am 23. September 1965 abgelaufen sei. Es handele sich um eine Feriensache, weil ein Anspruch aus einem Wechsel geltend gemacht wurde. Daran ändere nichts, daß die Klägerin vom Wechselprozeß Abstand genommen habe.
Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte, zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten. Sie ist nicht begründet.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers geben keinen Anlaß, von der gefestigten Rechtsprechung (vgl. bereits RGZ 78, 316; BGHZ 18, 173 für das Nachverfahren) abzugehen, die unter "Wechselsachen" i. S. des § 200 Abs. 2 Nr. 6 GVG solche Rechtsstreitigkeiten versteht, in denen Ansprüche aus Wechseln, gleichviel ob im Wechselprozeß oder im ordentlichen Verfahren, verfolgt werden.
Ohne Rücksicht auf die Prozeßform sollen nach dem Zweck und der Absicht des Gesetzes Ansprüche aus Wechseln beschleunigt behandelt werden. Der Wechsel ist auch dann alleinige Klaggrundlage, wenn, wie hier, infolge der Übertragung des Anspruchs aus dem Wechsel durch Abtretung nach dem Protest, Einwendungen ohne die Beschränkung des Art. 17 WG zulässig sind und auch aus dem Grundgeschäft hergeleitet werden können. Die Erklärung zur Feriensache führt auf die allgemeine wirtschaftliche Bedeutung des Wechsels zurück, die eine beschleunigte Abwicklung solcher Kredite schlechthin verlangt.
Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
Dr.Fischer Liesecke Dr.Bukow Dr.Schulze BR Fleck ist
 beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben
 Dr. Fischer