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BGH · II ZB 3/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 3/60

1. Ber Beklagten wird die Wiedereinsetzung gegen die Frist zur Versäumung der Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 22. 2. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß de=» Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 22. Auf die Rüge des Klägers hat das Berufungsgericht zur Beibringung einer schriftlichen Vollmacht und zu dem Nachweis der von der Beklagten behaupteten Alleinvertretungsmacht ihres Geschäftsführers Dr. Jfll^eine Frist bis 17* Februar I960 gesetzt. Nachdem innerhalb dieser Frist eine nur von dem Geschäftsführer Dr. Jeker unterschriebene Vollmacht vorgelegt wurde, hat das Berufungsgericht durch den angefochtenen Beschluß vom 22. Gegen diesen am 23* Februar I960 zugestellten Beschluß hat die Beklagte am 9* März I960 sofortige Beschwerde eingelegt. Dis Beklagte hat glaubhaft gemacht, ihr Prozeßbevollmächtigter habe die Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist seinem zuverlässigen Bürovorsteher zur sofortigen Weiterleitung an das Gericht unter Hinweis auf den am gleichen Tag eintretenden Fristablauf übergeben:. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung hat das Berufungsgericht zu Unrecht festgestellt, die Beklagte habe nicht beetritten, daß ihre Satzung die alleinige Vertretungsmacht eines Geschäftsführers nicht vörsehe. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 15« Februar I960 ergibt sich vielmehr, daß die Beklagte die Auffassung vertreten hat, Dr. der die Vollmacht des Prozeßbevollmäch-

BerufungWiedereinsetzungBrFristsofortigGeschäftsführerBeschluß

Volltext der Entscheidung

II ZB 3/60
Beschluß :
2122 012
■ /
In Sachen
 der Teppicl^andelafijesellschaft mbH.,
Neue
 vertreten durch ihren Geschäftsführer vr* Hugo J|
-Prozeßbevollmächtigte: II, Instanz
 Beklagte und Beschwerdeführerin, Rechtsanwälte Br.

Reue
 Str,
gegen
 Anton V	9	ZMHI,	vertreten	durch seinen
 Gener^bevollmächtigten Zvonko	ßflflHBB/MHl
 Anlage
Kläger und Beschwerdegegner,
-Prozeßbevollmäcbtigte: II. Instanz
 Rechtsanwälte Ilse
 Br,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Basteiski und der Bundesrichter Br. Fischer, Br. Kuhn, Br. Haager und Br. Reinicke am 9. Mai I960 beschlossen:
1.	Ber Beklagten wird die Wiedereinsetzung gegen die Frist zur Versäumung der Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 22. Februar I960 gewährt.
2.	Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß de=» Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 22. Februar I960 aufgehoben.
3» Bie Beklagte trägt die Kosten der Wiedereinsetzung.
I
G r ü n de:
Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 5. Juni 1959 rechtzeitig Berufung eingelegt und die Berufung begründet. Auf die Rüge des Klägers hat das Berufungsgericht zur Beibringung einer schriftlichen Vollmacht und zu dem Nachweis der von der Beklagten behaupteten Alleinvertretungsmacht ihres Geschäftsführers Dr. Jfll^eine Frist bis 17* Februar I960 gesetzt. Nachdem innerhalb dieser Frist eine nur von dem Geschäftsführer Dr. Jeker unterschriebene Vollmacht vorgelegt wurde, hat das Berufungsgericht durch den angefochtenen Beschluß vom 22. Februar I960 die Berufung als unzulässig verworfen, da die Satzung der Beklagten die alleinige Vertretungsmacht eines Geschäftsführers nicht vorsehe und eine Satzungsänderung, die die alleinige Vertretungsmacht einführe, mangels Eintragung im Handelsregister noch nicht wirksam sei.
Gegen diesen am 23* Februar I960 zugestellten Beschluß hat die Beklagte am 9* März I960 sofortige Beschwerde eingelegt. Gegen die Versäumung der Frist zur Einreichung der sofortigen Beschwerde, die der Beklagten am 18. März I960 bekannt wurde, hat sie am 19« März I960 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde und die sofortige Beschwerde selbst sind begründet. Dis Beklagte hat glaubhaft gemacht, ihr Prozeßbevollmächtigter habe die Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist seinem zuverlässigen Bürovorsteher zur sofortigen Weiterleitung an das Gericht unter Hinweis auf den am gleichen Tag eintretenden Fristablauf übergeben:. Da die Weiterleitung danach lediglich aus Verschulden des Bürovorstehers unterblieben ist, sind die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben.
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung hat das Berufungsgericht zu Unrecht festgestellt, die Beklagte habe nicht beetritten, daß ihre Satzung die alleinige Vertretungsmacht eines Geschäftsführers nicht vörsehe. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 15« Februar I960 ergibt sich vielmehr, daß die Beklagte die Auffassung vertreten hat, Dr.	der	die	Vollmacht des Prozeßbevollmäch-
tigten unterschrieben hat, sei allein vertretungsberechtigt« Dies entspricht auch der Satzung der Beklagten. In § 6 des Gesellschaftsvertrages ist vorgesehen;
11 Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.11
Die Satzung läßt somit die Vertretung durch einen Geschäftsführer zu« Sie bestimmt nur darüber hinaus, daß für den Fall, daß mehrere Geschäftsführer bestellt sind, keine Alleinvertretungsmacht eines Geschäftsführers besteht. Ausweislich der Registerakten wurde allerdings in der GesellschaftterverSammlung vom 1. März 1957 neben dem Rechtsanwalt Dr. jJBinoch der Kaufmann Paul GflHB zu dem Geschäftsführer bestellt. Wie die Beklagte vorgetragen hat, wurde jedoch in der Gesell schaf terver Sammlung vom 21« Januar I960 Mder Geschäftsführer Herr Paul	von	seinem	Amt als Geschäfts-
führer mit sofortiger Wirkung abberufen” (Protokoll über die Gesell schafterver Sammlung vom 21.1.1960)« Zwar wurde seine Löschung im Handelsregister erst am 23« Februar I960 verfügt und am 25« März I960, also nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses, vollzogen« Bei einem Wechsel in der Person des Geschäftsführers handelt es sich jedoch um keine Satzungsänderung, die nach § 54 Abs« 3 GmbHG erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam wird. Die in § 39 GmbHG gef order-
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te Anmeldung jeder Änderung in der Person der Geschäftsführer wirkt lediglich recht she zeugend (Baumbach-Hueck GmbHG § 39 Anm. 2 C). Somit war Br»	der.	die Prozeßvollmacht
 unterzeichnet hat, im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts alleinvertretungsberechtigt. Die Verwerfung der Berufung ist daher zu Unrecht erfolgt. Aus diesen Gründen war der Beschluß des Berufungsgerichts aufzuheben.
Br. Nastelski	Br. Fischer	Br.	Kuhn
 Br» Haager	Br.	Reinlcke