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BGH · II ZB 3/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 3/55

stellt worden sei* Sr hat seiner Berufungsschrift eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt, a dem der ProzeBbevollmächtigte der Beklagten bescheinigt hat daß er dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers die beglaubig te Urteilsabschrift am 4* Dezember 1954 zu dem Zweck der Zustellung übergeben habe» Daraufhin hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers durch Beschluß vom 13«- Januar 1955 als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist nicht ein gehalten sei. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Kläger beantragt' den bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichts in Karlsruhe aufzuheben* Er hat vorgetragen, daß die Angabe in der BerufungsSchrift, das angefochtene Urteil des Landgerichts in Heidelberg sei im Parteibetrieb bereits am 4* Dezember 1954 zugestellt worden, auf einem Irrtum beruhe* Satsächli sei, wie er zuletzt vorgetragen hat, das angefochtene Urtei erst am 6e Dezember 1954 zugestellt worden Er hat sich dabei auf die beglaubigte Urteilsabschrift, auf der sein Pro^ zeßbevollmächtigter dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagte den Empfang der Urteilsabschrift zu dem Zwecke der Zustellung am 6. Aus dem Dati der Jänpfangsbestätigung, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Über die erfolgte Zustellung des angefochtenen Urteils erteilt hat. ergibt sich nach der Überzeugung des Senats, daß diese Zustellung am 60 Dezember 1954 und nicht am 4* Dezember 1954 erfolgt ist* Gewisse Bedenken, die sich u*U* insoweit aus. Prozeßbevollmächtigte des Klägers schon am 4o Dezember 1954 V die beglaubigte Urteilsabschrift zu dem Zwecke der Zustellung . Ist somit davon auszugehen, daß das Urteil erst am 6, Dezember 1954 zugestellt wurde, so war die * am 7* Januar.1955 eingelegte Berufung rechtzeitig, da der i. letzte Tag der Berufungsfrist, der 6* Januar 1955, ein gesetzlicher Feiertag war und die Berufung daher auch noch an dem folgenden Wochentag, dem 7« Januar 1955, eingelegt werden konnte* Es ist daher auf die Beschwerde des Klägers der \ angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 13* Januar 1955 aufzuheben. Auf Antrag der Beklagten ist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, der Hechtsanwalt Dr* in in die Kosten der Beschwerde gemäß § 102 ZPO zu verurteilen Durch seine falsche Angabe in der BerufungsSchrift, das angefochtene Urteil sei bereits am 4- Dezember 1954 im Parteibetrieb zugestellt worden/ hat er den Erlaß des angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichts in Karlsruhe veranlaßt.

Zitierte Normen: § 102 ZPO
BerufungangefochtenBeschlußBeschwerdeKlägerKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

II ZB 3/55
2536 041
Beschluß
 In Sachen
 Martin Q
HflHBMtr,
 Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
-Prozeßbevollmächtigte:
IIc Instanz
 gegen
Firma Maria -Ki
 Gemüsehandel, He( etr.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin«
-Prozeßbevollmächtigte: II. Instanz
 Rechtsanwälte Br
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wird auf die sofortige Beschwerde des Klägers der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 13« Januar 1955 aufgehoben.
Ber Prozeßbevollmächtigte des Klägers, der Rechtsanwalt Br. Ballreich in Heidelberg, wird verurteilt, die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe:
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Der Kläger hat gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des ' Landgerichts in Heidelberg vom 25. November 1954 durch seinen Prozeßbevollmächtigten am 7. Januar 1955 Berufung beim Ober-landesgericht in Karlsruhe eingelegt. In der Berufungsschrift ^ hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers angegeben, daß das £
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angefochtene Urteil am 4. Dezember 1954 im Parteibetrieb zu^f^l
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stellt worden sei* Sr hat seiner Berufungsschrift eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt, a dem der ProzeBbevollmächtigte der Beklagten bescheinigt hat daß er dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers die beglaubig te Urteilsabschrift am 4* Dezember 1954 zu dem Zweck der Zustellung übergeben habe» Daraufhin hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers durch Beschluß vom 13«- Januar 1955 als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist nicht ein gehalten sei.
Mit der sofortigen Beschwerde hat der Kläger beantragt' den bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichts in Karlsruhe aufzuheben* Er hat vorgetragen, daß die Angabe in der BerufungsSchrift, das angefochtene Urteil des Landgerichts in Heidelberg sei im Parteibetrieb bereits am 4* Dezember 1954 zugestellt worden, auf einem Irrtum beruhe* Satsächli sei, wie er zuletzt vorgetragen hat, das angefochtene Urtei erst am 6e Dezember 1954 zugestellt worden Er hat sich dabei auf die beglaubigte Urteilsabschrift, auf der sein Pro^ zeßbevollmächtigter dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagte den Empfang der Urteilsabschrift zu dem Zwecke der Zustellung am 6. Dezember 1954 bestätigt habe, berufen. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten. Sie hat behauptet, daß das Urteil, wie zunächst angegeben, am 4* Dezember 1954 zugestellt sei; sie hat sich insoweit auf 3 eidesstatl liehe Versicherungen von Angestellten ihres Prozeßbevollmä tigten berufen. Sie ist darüber hinaus auch der Meinung, d* das Datum der Empfangsbestätigung, die der ProzeßbevollmäcC. tigte des Klägers ihrem Prozeßbevollmächtigten erteilt hab# nicht der 6. Dezember.1954, sondern der 4- Dezember 1954 k
Die Beschwerde des Klägers ist begründet.. Aus dem Dati der Jänpfangsbestätigung, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Über die erfolgte Zustellung des angefochtenen Urteils erteilt hat.
ergibt sich nach der Überzeugung des Senats, daß diese Zustellung am 60 Dezember 1954 und nicht am 4* Dezember 1954 erfolgt ist* Gewisse Bedenken, die sich u*U* insoweit aus. der nicht ganz zweifelsfrei leserlichen Zahl auf dieser	'<
Empfangsbestätigung im Sinne der Darstellung der Beklagten » ergeben könnten, müssen nach der Überzeugung des Senats zu- i rücktreten, da diese Zahl mehr für eine 6 als für eine 4
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spricht und die Beklagte mit den vorgelegten eidesstattlichen .] Versicherungen nichts dafür darzutun vermocht hat, daß der 51
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Prozeßbevollmächtigte des Klägers schon am 4o Dezember 1954 V die beglaubigte Urteilsabschrift zu dem Zwecke der Zustellung . entgegengenommen hat. Ist somit davon auszugehen, daß das Urteil erst am 6, Dezember 1954 zugestellt wurde, so war die * am 7* Januar.1955 eingelegte Berufung rechtzeitig, da der i. letzte Tag der Berufungsfrist, der 6* Januar 1955, ein gesetzlicher Feiertag war und die Berufung daher auch noch an dem folgenden Wochentag, dem 7« Januar 1955, eingelegt werden konnte* Es ist daher auf die Beschwerde des Klägers der \ angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 13* Januar 1955 aufzuheben. *	!■
Auf Antrag der Beklagten ist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, der Hechtsanwalt Dr*	in
 in die Kosten der Beschwerde gemäß § 102 ZPO zu verurteilen Durch seine falsche Angabe in der BerufungsSchrift, das angefochtene Urteil sei bereits am 4- Dezember 1954 im Parteibetrieb zugestellt worden/ hat er den Erlaß des angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichts in Karlsruhe veranlaßt. Dieses Verhalten beruht auf einer groben Fahrlässigkeit, da von seiner Seite nichts dafür dargetan worden ist,*« das die Annahme rechtfertigen könnte, daß sein Verhalten ' nicht auf einem groben Verschulden beruhe*
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Streitwerts 1.442 DM
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Karlsruhe, den 5* Mai 1955 Bundesgerichtshof - II. Zivilsenat
 Dr. Canter	Dr.	Selowsky	Dr,	Haidinger
 Dr. Fischer	Artl
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