* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZB 3/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 3/07

Die Beschwerde gegen den Beschluss des 26. 1 Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 8. Mai 2006 (II ZB 10/05, ZIP 2006, 1316, 1317) mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist eine außerordentliche Beschwerde "wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" in einem Verfahren nach § 99 AktG jedenfalls nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Sie muss sich deswegen damit abfinden, dass § 99 AktG die weitere Beschwerde ausschließt und - nachdem sie bereits erfolglos die Anhörungsrüge nach § 29 a FGG erhoben hat - der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten mit den Entscheidungen des Oberlandesgerichts erschöpft ist.

Zitierte Normen: § 99 AktG
AktGDüsseldorfZBBeschwerdeaußerordentlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 3/07
21. Mai 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 8. Mai 2006 (II ZB 10/05, ZIP 2006, 1316, 1317) mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist eine außerordentliche Beschwerde "wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" in einem Verfahren nach § 99 AktG jedenfalls nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) unstatthaft. Die Antragsgegnerin vermag dem nichts Entscheidungserhebliches entgegenzusetzen. Sie muss sich deswegen damit abfinden, dass § 99 AktG die weitere Beschwerde ausschließt und - nachdem sie bereits erfolglos die Anhörungsrüge nach § 29 a FGG erhoben hat - der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten mit den Entscheidungen des Oberlandesgerichts erschöpft ist.
2	Selbst wenn man den außerordentlichen Rechtsbehelf mit der Antragsgegnerin für statthaft halten wollte, wäre ihm der Erfolg zu versagen, weil keine Rede davon sein kann, dass der angefochtene Beschluss - wie die höchstrich-
terliche Rechtsprechung früher formuliert hat - jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist.
Goette		Kurzwei ly		Kraemer
	Strohn		Reichart	
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.05.2006 - 22 O 646/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2006 -1-26 W 14/06 AktE -