BGH · II ZB 3/05 vom 20.02.2006
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (Bestätigung von BGH, Beschl. Die Beklagte zu 2 hat ihre gesamten Anwaltskosten entsprechend ihrem Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zur Festsetzung ange- Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Ziel einer Festsetzung der Kosten lediglich in Höhe des auf die Beklagte zu 2 entfallenden Bruchteils der Kosten des gemeinsamen Anwalts weiter. chung des Bundesgerichtshofes, wonach bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner Kostenerstattung nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils verlangen kann, an seiner Auffassung fest, der obsiegende Streitgenosse könne Erstattung entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO beanspruchen. Zur Begründung beruft es sich zu Unrecht auf eine angeblich stillschweigend getroffene, in Wahrheit von ihm nur fingierte Übereinkunft von Streitgenossen, die sich durch einen gemeinsamen Anwalt haben vertreten lassen, dahin, dass intern in erster Linie derjenige Auftraggeber dem gemeinsamen Anwalt gegenüber verpflichtet sein soll, dessen Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO durch einen Erstattungsanspruch gedeckt ist. Konkrete Anhaltspunkte für diese Annahme, mit der die gesetzliche Auslegungsregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB partiell außer Kraft gesetzt und dem obsiegenden Beklagten die Möglichkeit eröffnet Sie ergeben sich insbesondere nicht "aus der Natur der Sache", weil weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht sicher ist, dass der unterliegende Kläger ihm die Kosten in Höhe seines Haftungsanteils erstattet: Der Prozessgegner kann insolvent sein, und nach einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung steht dem obsiegenden Streitgenossen der volle Ausgleich der Anwaltskosten nicht einmal dann zu, wenn er diese auf Grund einer internen Vereinbarung zu tragen hat. Danach muss es bei der in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB festgehaltenen Vermutung der Kostentragung nach Kopfteilen bleiben, so dass für den obsiegenden Streitgenossen notwendige Kosten i.S.v. Vielmehr kommen den Streitgenossen die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO geringeren Anwaltskosten in dem Falle zugute, dass sie den Prozess verlieren und damit eine Kostenerstattung durch den Prozessgegner entfällt. Die von dem Beschwerdegericht favorisierte Lösung führt dazu, dass die Beklagten in jedem Fall die Vorteile der Beauftragung eines einzigen Rechtsanwalts einseitig für sich in Anspruch nehmen wollen, während der Kläger so behandelt werden soll, als stehe ihm auf der Gegenseite nur ein anwaltlich vertretener Beklagter gegenüber.