Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Die (weitere sofortige) Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht wegen Nichteinhaltung der zweiwöchigen Frist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts eingelegte weitere Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. Nach § 567 Abs.4 ZPO a.F. ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nur in im einzelnen vom Gesetz genannten Ausnahmefällen zulässig.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Juni 2002 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke beschlossen: Die (weitere sofortige) Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2001 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 3.000,00 DM = 1.533,88 € Gründe: I. Das Landgericht Marburg hat durch Beschluß vom 3. August 2001 Ablehnungsgesuche des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht M. als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht wegen Nichteinhaltung der zweiwöchigen Frist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. II. 1. Die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts eingelegte weitere Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. Nach § 567 Abs. 4 ZPO a.F. ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nur in im einzelnen vom Gesetz genannten Ausnahmefällen zulässig. Der vorliegende Fall gehört nicht zu diesen Ausnahmefällen. 2. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind nicht gegeben. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553 f. m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Münke