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BGH · II ZB 7/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 7/97

Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke beschlossen: Die (außerordentliche) Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 91a ZPO
außerordentlichZPORöhrichtunzulässigBeschwerdeZivilsenatHesselberger

Volltext der Entscheidung

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
 beschlossen:
Die (außerordentliche) Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Dezember 2000 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 3.272,27 *uf 6.400,00 DM)
Gründe:
Die (außerordentliche) Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anhaltspunkte für eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" (vgl. dazu Sen.Urt. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553 f. m.w.N.) sind nicht erkennbar.
Röhricht
 Hesselberger
Henze
 Kraemer
Münke