Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Prof. Gegen beide Entscheidungen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Dezember 1997 hat das Oberlandesgericht die gegen die Sachentscheidung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und den Beschwerdewert gleichfalls auf 20.000,— DM festgesetzt. Gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts ist gemäß § 567 Abs.4 ZPO eine (weitere) Beschwerde nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig, zu denen das vorliegende - als Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts auszulegende - Rechtsmittel nicht gehört. Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Oberlandesgerichts im Beschwerdeverfahren ist bereits nach §§ 25 Abs.3 Satz 1,
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 2/98 vom 4. Mai 1998 in der Sache 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kapsa, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 1997 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 20.000,— DM Gründe: I. Der Antragsteller begehrt den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, seine Amtsenthebung als stellvertretender Parteivorsitzender der Antragsgegnerin rückgängig zu machen. Das Landgericht hat den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückgewiesen und den Streitwert auf 20.000,— DM festgesetzt. Gegen beide Entscheidungen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Mit Beschluß vom 11. Dezember 1997 hat das Oberlandesgericht die gegen die Sachentscheidung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und den Beschwerdewert gleichfalls auf 20.000,— DM festgesetzt. Hiergegen richten sich "Rechtsmittel" und Beschwerde des Antragstellers. II. Die beiden Rechtsmittel sind unzulässig. Gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts ist gemäß § 567 Abs. 4 ZPO eine (weitere) Beschwerde nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig, zu denen das vorliegende - als Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts auszulegende - Rechtsmittel nicht gehört. Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Oberlandesgerichts im Beschwerdeverfahren ist bereits nach §§ 25 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG ausgeschlossen. Röhricht Prof. Dr. Goette Dr. Kapsa Dr. Kurzwelly Kraemer