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BGH · II ZB 2/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 2/97

April 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Goette, Dr. Kapsa, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Prozeßbevollmächtigten des Klägers Unterzeichnete, unmittelbar beim Bundesgerichtshof fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde. Nach §§ 577 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 ZPO kann die sofortige Beschwerde zwar auch beim Beschwerdegericht - hier dem Bundesgerichtshof - eingelegt werden. In diesem Fall muß sich der Beschwerdeführer jedoch gemäß § 78 Abs. 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (vgl. Die Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durch den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt F. 2 ZPO) verstrichen ist und eine auf diese Weise noch beim Berufungsgericht eingelegte Beschwerde jetzt verspätet wäre.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
28ZBBundesgerichtshofZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 2/97
vom 28. April 1997
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. April 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Goette, Dr. Kapsa, Dr. Kurzwelly und Kraemer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
 Dresden vom 16. Januar 1997 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 35.187,84 DM
Gründe:
I.
Der Kläger, ein ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten, nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Provision in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 2. Dezember 1996 Berufung eingelegt und sie am Freitag, dem 3. Januar 1997, begründet. Seinen wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellten Wiedereinsetzungsantrag hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom zweitinstanzlichen
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Prozeßbevollmächtigten des Klägers Unterzeichnete, unmittelbar beim Bundesgerichtshof fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde.
II.
Die Beschwerde genügt nicht der erforderlichen Form. Nach §§ 577 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 ZPO kann die sofortige Beschwerde zwar auch beim Beschwerdegericht - hier dem Bundesgerichtshof - eingelegt werden. In diesem Fall muß sich der Beschwerdeführer jedoch gemäß § 78 Abs. 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 15. Mai 1991 - XII ZB 43/91, NJW 1991, 2492; Beschl. v. 28. September 1993 - III ZB 30/93, NJW-RR 1994, 1021; Baumbach/Lauter'bach/Albers, ZPO, 55. Aufl., § 519b Rn. 13, § 577 Rn. 8; a.A.: Zöller/Vollkommer, ZPO,
20. Aufl., § 78 Rn. 21). Die Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durch den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt F.	,	reicht	deswegen
 nicht aus. Auch zu der nunmehr beantragten Weiterleitung der Beschwerdeschrift an das Oberlandesgericht Dresden besteht kein Anlaß, weil inzwischen die zweiwöchige Be-
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schwerdefrlst (§ 577 Abs. 2 S. 2 ZPO) verstrichen ist und eine auf diese Weise noch beim Berufungsgericht eingelegte Beschwerde jetzt verspätet wäre.
Röhricht	Dr.	Goette	Dr. Kapsa
 Dr. Kurzwelly	Kraemer