Mai 1996 durch die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly beschlossen: Die weitere sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 7. Januar 1996 hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß analog § 514 ZPO als unzulässig verworfen. Die weitere sofortige Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Eine Änderung der vom Kläger außerdem beanstandeten Festsetzung des Beschwerdewerts durch das Oberlandesgericht ist schon deswegen nicht veranlaßt, weil der Gegenstands-
BUNDESGERICHTSHOF .5.08. w® V II ZB 2/96 BESCHLUSS vom 13. Mai 1996 in dem Rechtsstreit $C...G ffcu** Gtyt*i9 ~iir o 6/Pk v- ’t-ss.sm Q k/ 2/% « /k,<sm, 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1996 durch die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly beschlossen: Die weitere sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. Januar 1996 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 40.000,— DM Gründe: I. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 7. Dezember 1995 ein gegen drei seiner Richter gestelltes Ablehnungsgesuch des Klägers für unbegründet erklärt. Nach der Beschlußzustellung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1995 gegenüber dem Landgericht u.a. erklärt, er "verzichtet auf die nach dem Inhalt des Beschlusses gebotene Beschwerde sowie auf das gleichfalls gebotene Dienstaufsichtsverfahren Seine gleichwohl eingelegte sofortige Beschwerde vom 2. Januar 1996 hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß analog § 514 ZPO als unzulässig verworfen. 3 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner durch Schriftsatz vom 22. Januar 1996 eingelegten sofortigen Beschwerde . II. Die weitere sofortige Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8. November 1994 - XI ZR 35/94, BGHR ZPO § 567 Abs. 4 Selbstablehnung 1; BGH, Beschl. v. 4. März 1993 - V ZB 5/93, ZIP 1993, 621 f. und v. 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92, NJW 1993, 135 f., jeweils m.w.N.). Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. Eine Änderung der vom Kläger außerdem beanstandeten Festsetzung des Beschwerdewerts durch das Oberlandesgericht ist schon deswegen nicht veranlaßt, weil der Gegenstands- wert des sofortigen Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht dem des weiteren sofortigen Beschwerdeverfahrens vor dem Senat entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796). Dr. Hesselberger Dr. Henze Dr. Goette Dr. Kapsa Dr. Kurzwelly