Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. in c., dem Prozeßbevollmächtigten der Berufungsinstanz, Rechtsanwalt B. Februar 1994 noch nicht eingegangen war, mahnte der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die Übersendung des Schriftsatzes am. Als der Schriftsatz bei Büroschluß um 17,30 Uhr nicht eingegangen war, verließ die Angestellte K. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und sein fristgerecht eingereichtes Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht versagt. Februar 1994 ablaufende Berufungsbegründungsfrist für die von ihm übernommene Erstellung des Entwurfs der Berufungsbegründung entgegen seiner Ankündigung im Schreiben vom 5. 9. Februar 1994 bis zu dem letzten Tage ausgenutzt hat» hatte er besondere Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisteten, daß der Schriftsatz noch vor Fristablauf bei dem Berufungsgericht einging (st. Februar 1994 werde abschließen und sodann seine Übersendung vornehmen lassen können, hätte er sich vergewissern müssen, daß der Eingang noch während der Bürozeiten des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erfolgte. durch einen Telefonanruf auf diesen Umstand hinweisen müssen, so daß dieser geeignete Maßnahmen ergriff, um den fristgerechten Eingang der Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht sicherzustellen. Februar 1994 geführten Telefongespräch, dessen Verlauf und genauer Inhalt nicht mitgeteilt worden ist, Rechtsanwalt B. Soweit er nicht selbst den Eingang im Büro überwachen konnte, mußte er durch konkrete Anweisungen an seine Angestellte sicherstellen, daß Bearbeitung und Übersendung des Schriftsatzes an das Berufungsgericht auch noch bei dessen Eingang nach Beendigung der Bürozeit gewährleistet war. werde noch einen Schriftsatz übersenden, der ihm zur Prüfung, Korrektur und Unterschrift vorgelegt werden solle, weil die Frist heute ablaufe und das Schriftstück noch zu Gericht gebracht werden müsse, konnte dieser Hinweis von der Angestellten ohne weiteres so verstanden werden, daß sie dem Vorgang ihre besondere Aufmerksamkeit nur während der Bürozeiten widmen solle. Dem entspricht es, soweit im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, bis Büroschluß um 17.30 Uhr sei ein Schriftsatzentwurf von Rechtsanwalt L. Im übrigen war der Vorgang dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers geläufig. Februar 1994 nichts mehr gehört hatte, hätte er in Anbetracht des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs nach Büroschluß selbst noch einmal eine Überprüfung vornehmen müssen.
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 2/94
BESCHLUSS
vom 11. Juli 1994 in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Röhricht, Dr. Henze, Dr. Goette und Prof. Dr. Greger
am 11. Juli 1994
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom,
16. März 1993 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
Die Begründungsfrist für die Berufung, die der Kläger fristgemäß am 9. Dezember 1993 gegen das klagabweisende Urteil. des Landgerichts Chemnitz vom 8. November 1993 bei dem Oberlandesgericht Dresden eingelegt hatte, lief - nach Verlängerung - am 10. Februar 1994 ab. Mit Schreiben vom 5. Januar 1994 hatte sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt L. in c. , dem Prozeßbevollmächtigten der Berufungsinstanz, Rechtsanwalt B. in D. ,
mitgeteilt, er habe sich vorgemerkt, die Berufungsbegründung "bis zu dem 9. Februar 1994 (rechtzeitig vorher) im Entwurf zu übermitteln". Mit Telefax vom 9. Februar 1994 wurde der Pro-zeßbevollmächtigte erster Instanz an den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erinnert. Da der Entwurf am 10. Februar 1994 noch nicht eingegangen war, mahnte der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die Übersendung des Schriftsatzes am. Vormittag in einem Ferngespräch mit dem Sekretariat
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des C. Prozeßbevollmächtigten an. Sodann wies er
seine Büroangestellte K. darauf hin, daß Rechtsanwalt L. noch "per Fax" einen Schriftsatzentwurf schicken werde, der ihm "sofort zur Prüfung, ggf. Korrektur und Unterschrift vorgelegt werden solle, da die Frist heute ablaufe und der Schriftsatz noch heute zu Gericht gebracht werden müsse".
Als der Schriftsatz bei Büroschluß um 17,30 Uhr nicht eingegangen war, verließ die Angestellte K. das Büro. Er ging laut Telefaxausdruck zwischen 18.06 Uhr und 18.12 Uhr ein. Die Berufungsbegründung ist am 10. Februar 1994 nicht mehr zu dem Oberlandesgericht gelangt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als
unzulässig verworfen und sein fristgerecht eingereichtes
Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht versagt. Die Wiedereinsetzung setzt nach § 233 ZPO voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden oder das ihm gleichstehende ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, die Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches dargelegte und glaubhaft gemachte Sachverhalt schließt ein Verschulden der beiden Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht aus.
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Da Rechtsanwalt L, die am 10. Februar 1994 ablaufende Berufungsbegründungsfrist für die von ihm übernommene Erstellung des Entwurfs der Berufungsbegründung entgegen seiner Ankündigung im Schreiben vom 5. Januar 1994 und trotz Erinnerung am. 9. Februar 1994 bis zu dem letzten Tage ausgenutzt hat» hatte er besondere Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisteten, daß der Schriftsatz noch vor Fristablauf bei dem Berufungsgericht einging (st. Rsp., vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 1.4.1993 - III ZB 33/92, BGHR ZPO § 233 - Büropersonal 6). Da für ihn absehbar war, daß er die Fertigung des Entwurfes erst im Laufe des Spätnachmittages bzw. Frühabends des 10. Februar 1994 werde abschließen und sodann seine Übersendung vornehmen lassen können, hätte er sich vergewissern müssen, daß der Eingang noch während der Bürozeiten des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erfolgte. Konnte das nicht sichergestellt werden, hätte er Rechtsanwalt B. durch einen Telefonanruf auf diesen Umstand
hinweisen müssen, so daß dieser geeignete Maßnahmen ergriff, um den fristgerechten Eingang der Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht sicherzustellen.
Ist in dem am Vormittag des 10. Februar 1994 geführten Telefongespräch, dessen Verlauf und genauer Inhalt nicht mitgeteilt worden ist, Rechtsanwalt B. erklärt worden,
der Schriftsatz werde - auf jeden Fall - noch an diesem Tage bei ihm eingehen, mußte sich dieser darauf einstellen. Soweit er nicht selbst den Eingang im Büro überwachen konnte, mußte er durch konkrete Anweisungen an seine Angestellte sicherstellen, daß Bearbeitung und Übersendung des Schriftsatzes an das Berufungsgericht auch noch bei dessen Eingang nach Beendigung der Bürozeit gewährleistet war. Das hätte
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etwa durch die Weisung geschehen können, die Angestellte solle den Eingang bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auch über das Ende der Dienstzeit hinaus abwarten oder ihn, soweit diese dazu nicht bereit oder in der Lage war, bei Beendigung der Dienstzeit über den Nichteingang unterrichten.
Soweit Rechtsanwalt B. vorträgt, er habe die Ange-
stellte K. darauf hingewiesen, Rechtsanwalt L. werde noch einen Schriftsatz übersenden, der ihm zur Prüfung, Korrektur und Unterschrift vorgelegt werden solle, weil die Frist heute ablaufe und das Schriftstück noch zu Gericht gebracht werden müsse, konnte dieser Hinweis von der Angestellten ohne weiteres so verstanden werden, daß sie dem Vorgang ihre besondere Aufmerksamkeit nur während der Bürozeiten widmen solle. Eine Verpflichtung, selbst Rückfrage bei Rechtsanwalt L. in C. zu halten oder über die
Dienstzeit hinaus im Büro zu bleiben, konnte sie aus der Äußerung nicht ohne weiteres herleiten. Dem entspricht es, soweit im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, bis Büroschluß um 17.30 Uhr sei ein Schriftsatzentwurf von Rechtsanwalt L. nicht mehr eingegangen, so daß in dieser Sache keine Informationen zur Verfügung gestanden hätten.
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Im übrigen war der Vorgang dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers geläufig. Da er von der Angelegenheit im Verlauf des 10. Februar 1994 nichts mehr gehört hatte, hätte er in Anbetracht des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs nach Büroschluß selbst noch einmal eine Überprüfung vornehmen müssen. Daß er dazu nicht in der Lage gewesen ist, hat er nicht behauptet.
Die sofortige Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Bouj ong
Röhricht
Dr. Henze
Dr. Goette
Dr. Greger