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BGH · II ZB 2/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 2/93

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Der Antragsteller hat in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin beantragt. Hiergegen erhob der Antragsteller Beschwerde, die vom Oberlandesgericht durch Beschluß vom 9. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Hierzu müßte eine "greifbare Gesetzwidrigkeit” des angefochtenen Beschlusses vorliegen, d.h. die angefochtene Entscheidung müßte mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung, der derzeitige Massebestand reiche aus, um im Falle des Unterliegens die übrigen Gerichtsgebühren und die Auslagen der Antragsgegnerin zu dek-ken, läßt eine solche "greifbare Gesetzwidrigkeit" nicht erkennen.

Zitierte Normen: § 127 ZPO
GesetzBeschlußBoujongBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 2/93
BESCHLUSS
vom 15. Februar 1993 ln dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Röhricht, Stodolkowitz, Dr. Goethe und Dr. Greger am 15. Februar 1993
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. November 1992 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Der Antragsteller hat in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin beantragt.
Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 2. Oktober 1992 zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Antragsteller Beschwerde, die vom Oberlandesgericht durch Beschluß vom 9. November 1992 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, der derzeitige Massebestand von 6.182,-- DM reiche zur Deckung der Gerichtsgebühren und der Auslagen der Antragsgegnerin aus.
Gegen diesen Beschluß legte der Antragsteller am 23. November 1992 "außerordentliche Beschwerde" ein.
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II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Im Prozeßkostenhilfeverfahren ist eine weitere Beschwerde nicht gegeben (vgl. § 127 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind vorliegend nicht gegeben. Hierzu müßte eine "greifbare Gesetzwidrigkeit” des angefochtenen Beschlusses vorliegen, d.h. die angefochtene Entscheidung müßte mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92, NJW 1993, 135, 136 m.w.N.). Die Begründung der angefochtenen Entscheidung, der derzeitige Massebestand reiche aus, um im Falle des Unterliegens die übrigen Gerichtsgebühren und die Auslagen der Antragsgegnerin zu dek-ken, läßt eine solche "greifbare Gesetzwidrigkeit" nicht erkennen.
Zu einer Kostenentscheidung besteht kein Anlaß (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Boujong	Röhricht	Stodolkowitz
 Dr. Goette	Dr. Greger