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BGH · II ZB 2/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 2/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft (§ 34 Satz 6 UmwG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß allerdings ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich denn Gesetz fremd ist, so daß er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. Der Antragsteller zu 6 vermag nicht aufzuzeigen, daß der von ihm angegriffene Beschluß mit dem Gesetz schlechthin unvereinbar ist. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofes, eine solche unanfechtbare Entscheidung auf eine nicht statthafte weitere Beschwerde daraufhin zu überprüfen, ob sie in allen Punkten seine Billigung finden könnte. November 1990, mit dem die Berichtigungsanträge verschiedener Antragsteller zurückgewiesen worden sind, hat der Antragsteller zu 6 mit der weiteren Beschwerde nicht angefochten.

Zitierte Normen: § 34 UmwG
11BundesgerichtshofesZBAufgabeGesetzwidrigkeitBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
11. FES. 1331
II ZB 2/91
BESCHLUSS
in dem Verfahren
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Goette am 4. Februar 1991
beschlossen;
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 1990 wird auf Kosten des Antragstellers zu 6, zurückgewiesen.
Gründe:
Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft (§ 34 Satz 6 UmwG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß allerdings ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich denn Gesetz fremd ist, so daß er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl.
 BGHZ 28, 349, 350; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 1985 - VI ZB 13/85, WM 1986, 178; v. 22. März 1990 - I ZB 14/90, NJW-RR 1990, 893; Sen.Beschl. v. 5. Mai 1986 - II ZB 3/86, WM 1986, 824, 825; v. 11. Juli 1988 - II ZB 4/88 - und v. 11. Dezember 1989 - II ZB 6/89, beide nicht veröffentlicht).
Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Die für die außerordentliche Anfechtungsmöglichkeit vorausgesetzte "greifbare Gesetzwidrigkeit" darf nicht dahin mißverstanden werden, als genüge bereits jeder irgendwie geartete Verstoß der angefochtenen Entscheidung gegen maßgebende Rechtsvor-
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Schriften, um trotz an sich gegebener Unanfechtbarkeit eine neue Instanz zu eröffnen. Der Antragsteller zu 6 vermag nicht aufzuzeigen, daß der von ihm angegriffene Beschluß mit dem Gesetz schlechthin unvereinbar ist. Mit ihm ist das Beschwerdegericht der ihm übertragenen Aufgabe, eine angemessene Abfindung festzusetzen, nachgekommen. Sein Ergebnis hat es ausführlich begründet. Der Beschluß wird in der Literatur als sorgfältig begründet bezeichnet und zustimmend kommentiert (vgl. Schulze-Osterloh, EWiR 1990, 1233 UmG 1/90). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofes, eine solche unanfechtbare Entscheidung auf eine nicht statthafte weitere Beschwerde daraufhin zu überprüfen, ob sie in allen Punkten seine Billigung finden könnte.
Den Beschluß vom 29. November 1990, mit dem die Berichtigungsanträge verschiedener Antragsteller zurückgewiesen worden sind, hat der Antragsteller zu 6 mit der weiteren Beschwerde nicht angefochten. Greifbare Gesetzwidrigkeit ist im übrigen nicht ersichtlich.
Boujong
 Brandes
Röhricht
 Dr. Goette
 Dr. Hesselberger