Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Beitritt auf Seiten der Beklagten erklärt und zugleich Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Der Kläger hat beantragt, den Einspruch der Nebenintervenientin als unzulässig zu verwerfen und ausgeführt, dieser fehle das rechtliche Interesse; aus dem Garantiebrief könne sie nicht in Anspruch genommen werden. Beschwerde der Streithelferin der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Hamburg vom 7. November 1988 als unzulässig verworfen, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zurückgewiesen und die Berufung der Nebenintervenientin zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin. Die (weitere) sofortige Beschwerde ist unstatthaft, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Nach dieser Vorschrift ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig. Sie erfaßt auch Beschlüsse der Oberlandesgerichte, die auf eine sofortige Beschwerde nach Die (weitere) sofortige Beschwerde wird nicht dadurch statthaft, daß das Landgericht das Zwischenurteil mit der Entscheidung über den Einspruch der Streithelferin der Beklagten gegen das Versäumnisurteil verbunden hat. Die zurückgewiesene Streithelferin konnte das in der GesamtentScheidung enthaltene Zwischenurteil mit der sofortigen Beschwerde (§ 71 Abs. 2 ZPO) anfechten, während im übrigen das Rechtsmittel der Berufung möglich war (vgl. "greifbaren Gesetzwidrigkeit" nicht vor, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt die (weitere) sofortige Beschwerde - entgegen dem Wortlaut des § 567 Abs.3 Satz 1 ZPO - nicht für statthaft erachtet werden kann. Erst durch den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervenientin wird der besondere Zwischenstreit des § 71 ZPO eröffnet (vgl. Verhandelt aber die Partei, die den Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels des Streithelfers stellt, mit diesem vor Gericht vorrangig über die Zulässigkeit der Nebenintervention, so ist es vertretbar, diesen Antrag so auszulegen, daß die betreffende Partei gleichzeitig die Zurückweisung der Nebenintervention erreichen möchte. Der Kläger hat zwar ausdrücklich nur beantragt, den Einspruch der Streithelferin als unzulässig zu verwerfen, und diesen Antrag mit dem fehlenden Interesse begründet. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts haben er und die Streithelferin der Beklagten vor dem Landgericht in den Terminen vom 5. Dabei hat das Landgericht - wie die Streithelferin der Beklagten selber einräumt - darauf hingewiesen, daß es die Nebenintervention für unzulässig halte. Da sich das Rechtsmittel als unzulässig erweist, soweit es um die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Hamburg vom 7. November 1988 geht, ist auch ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Berufungsgerichts nicht statthaft, soweit darin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Notfrist von zwei Wochen für das Einlegen der sofortigen Beschwerde versagt wird. Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung der Streithelferin gegen das End-Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Hamburg vom 7.
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 2/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit C« D< M Corporation, M< i/Liberia, vertreten durch ihren Manager, die Firma Arne T 5, Re< , E , Norwegen, Beklagte, The W Sh Kong, (Luxembourg), The W Insurance Association (Luxemoourg), Tower , Admiralty Center, Ha : Road, Hong Nebenintervenientin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte gegen Hermann A , handelnd unter der Firma Hermann & , Havariebüro, Tr :brücke , Ha , Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Boujong und die Richter Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hesselberger und Stodolkowitz am 12. Juni 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. März 1989, berichtigt am 6. April 1989, wird auf Kosten der Streithelferin der Beklagten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 16.903,16 DM. Gründe : I. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz eines Seewasserschadens in Höhe von 16.903,16 DM geltend, der an einer mit dem von der Beklagten bereederten MS "Po i" von Teluk B nach Hamburg beförderten Ladung Ta Chips bei Löschung am 30. Januar 1985 festgestellt wurde. Das beantragte Versäumnisurteil erging am 25. Januar 1988; es wurde am 23. Juni 1988 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 1988, der am selben Tage bei Gericht eingegangen ist, hat die Streithelferin ihren 3 Beitritt auf Seiten der Beklagten erklärt und zugleich Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Sie hat einen von Claas W. Bi "for and on behalf of the West of England Sh Insurance Association (London) Ltd. (managers)" ausgestellten Garantiebrief vorgelegt und behauptet, sie habe sich damit in Höhe von 30.000,— DM für den Klageanspruch selbstschuldnerisch verbürgt. Von der in dem Brief genannten Firma werde sie vertreten. Der Kläger hat beantragt, den Einspruch der Nebenintervenientin als unzulässig zu verwerfen und ausgeführt, dieser fehle das rechtliche Interesse; aus dem Garantiebrief könne sie nicht in Anspruch genommen werden. Zur Sache hat er nur vorsorglich und hilfsweise Stellung genommen. Das Landgericht hat am 7. November 1988 entschieden: "1. Die Nebenintervention der Streithelferin wird zurückgewiesen. 2. Der Einspruch der Streithelferin gegen das Versäumnisurteil dieses Gerichts vom 25. Januar 1988 wird als unzulässig verworfen. 3. ... 4. ..." Diese Entscheidung trägt die Überschrift "Zwischen- und End-Urteil". Sie ist am 7. November 1988 zugestellt worden. Die Nebenintervenientin hat am 7. Dezember 1988 Berufung und am 21. Februar 1989 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluß vom 6. März 1989, berichtigt am 6. April 1989, hat das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg die sofortige 4 Beschwerde der Streithelferin der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Hamburg vom 7. November 1988 als unzulässig verworfen, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zurückgewiesen und die Berufung der Nebenintervenientin zurückgewiesen. Der berichtigte Beschluß ist der Nebenintervenientin am 6. April 1989 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin. II. Die (weitere) sofortige Beschwerde ist unstatthaft, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Hamburg vom 7. November 1988 als unzulässig verworfen hat. 1. Die (weitere) sofortige Beschwerde unterliegt den Beschränkungen nach § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig. Sie erfaßt auch Beschlüsse der Oberlandesgerichte, die auf eine sofortige Beschwerde nach § 71 Abs. 2 ZPO hin ergehen (Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. § 71 Rn. 6). 2. Die (weitere) sofortige Beschwerde wird nicht dadurch statthaft, daß das Landgericht das Zwischenurteil mit der Entscheidung über den Einspruch der Streithelferin der Beklagten gegen das Versäumnisurteil verbunden hat. Hiergegen bestehen keine Bedenken, weil Rechte der Beteiligten dadurch 5 nicht beeinträchtigt werden. Die zurückgewiesene Streithelferin konnte das in der GesamtentScheidung enthaltene Zwischenurteil mit der sofortigen Beschwerde (§ 71 Abs. 2 ZPO) anfechten, während im übrigen das Rechtsmittel der Berufung möglich war (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 1982 - Ill ZR 184/80, NJW 1982, 2070 = MDR 1982, 650 = LM ZPO § 71 Nr. 5 m.w.N.). Dementsprechend konnte auch das Berufungsgericht in einer Gesamtentscheidung über die beiden Rechtsmittel entscheiden. Das ändert jedoch nichts daran, daß sich die Statthaftigkeit der weiteren Rechtsmittel auch hier nach der zugrunde liegenden Einzelentscheidung richtet (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH aaO). 3. Endlich liegt ein Fall der sog. "greifbaren Gesetzwidrigkeit" nicht vor, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt die (weitere) sofortige Beschwerde - entgegen dem Wortlaut des § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO - nicht für statthaft erachtet werden kann. Eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung ist nur dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, also mit der geltenden Rechtsprechung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49, 51). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Erst durch den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervenientin wird der besondere Zwischenstreit des § 71 ZPO eröffnet (vgl. RG JW 1901, 799 Nr. 3; JW 1904, 178 Nr. 22; BGH, Urt. v. 21. Juni 1951 - III ZR 5/50, LM ZPO § 66 Nr. 1). In einem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels des Streithel- 6 fers ist auch dann kein Antrag auf Zurückweisung der Streithilfe zu erblicken, wenn dieser Antrag sich auf die Unwirksamkeit der Streithilfe stützt (vgl. BGH aaO). Verhandelt aber die Partei, die den Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels des Streithelfers stellt, mit diesem vor Gericht vorrangig über die Zulässigkeit der Nebenintervention, so ist es vertretbar, diesen Antrag so auszulegen, daß die betreffende Partei gleichzeitig die Zurückweisung der Nebenintervention erreichen möchte. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat zwar ausdrücklich nur beantragt, den Einspruch der Streithelferin als unzulässig zu verwerfen, und diesen Antrag mit dem fehlenden Interesse begründet. Zur Sache hat er aber nur hilfsweise Stellung genommen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts haben er und die Streithelferin der Beklagten vor dem Landgericht in den Terminen vom 5. September 1988 und 10. Oktober 1988 die Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention erörtert. Dabei hat das Landgericht - wie die Streithelferin der Beklagten selber einräumt - darauf hingewiesen, daß es die Nebenintervention für unzulässig halte. Damit hat es zu erkennen gegeben, daß nach seiner Auffassung ein Zwischenstreit nach § 71 ZPO vorliege. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob ein Fall "greifbarer Gesetzwidrigkeit" vorläge, wenn ohne Einleitung eines Zwischenstreits ein Zwischenurteil i.S. des § 71 ZPO ergangen wäre. 7 III. Da sich das Rechtsmittel als unzulässig erweist, soweit es um die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Hamburg vom 7. November 1988 geht, ist auch ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Berufungsgerichts nicht statthaft, soweit darin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Notfrist von zwei Wochen für das Einlegen der sofortigen Beschwerde versagt wird. IV. Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung der Streithelferin gegen das End-Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. November 1988 ist statthaft (§§ 568 a, 519 b Abs. 2 ZPO) und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Hamburg vom 7. November 1988 stand rechtskräftig fest, daß die Nebenintervention der 8 Streithelferin zurückgewiesen worden ist. Damit erwies sich die Berufung als unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 1982 aaO). Boujong Dr. Bauer Brandes Dr. Hesselberger Stodolkowitz