Zivilsenat des Blindesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes am 29. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 1. Die Klägerin hat gegen das ihrem ProzeBbevollmächtigten Rechtsanwalt am 11. Juni 1981 zugestellte Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. Die Berufung habe der im Verfahren vor dem Landgericht als Korrespondenzanwalt tätig gewesene Rechtsanwalt Dr* Dr. L^BlS in München einlegen und durchführen Rechtsanwalt habe deshalb nach der Rückkehr aus dem Urlaub am 22. Juni 1981 seine ln der Kanzlei beschäftigte Ehefrau angewiesen, das Urteil mit dem Zustellungsvermerk, einer Ablichtung und einem von ihm Unterzeichneten Begleitzettel per Einschreiben an die Klägerin und Rechtsanwalt Dr. Dr. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. L^| und Rechtsanwalt - entgegen dem Vortrag der Klä- Die Klägerin hat durch das mit der Begründung der sofortigen Beschwerde vorgelegte Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Dr. Februar 1982 glaubhaft gemacht, daß zwischen allen Beteiligten schon vor Erlaß des landgerichtlichen Urteils abgesprochen war, Rechtsanwalt Dr. Dr. Nach dem Vortrag der Klägerin hat allerdings Rechtsanwalt Niessing, weil im Terminkalender das Ende der Berufungsfrist eingetragen war, am 13. Wäre ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, daß die Übersendung des Urteils unterblieben war, hätte er unter Umständen noch selbst vorsorglich Berufung einlegen müssen. Die Klägerin hat aber - auf entsprechenden Hinweis des Senats - ihren Vortrag ergänzt und glaubhaft gemacht, daß Rechtsanwalt N^m^und seine Ehefrau das Büroversehen erst am 15. Für das Verschulden von Frau die seit zwölf Jahren im Büro ihres Ehemanns beschäftigt ist und dieses - wie glaubhaft gemacht ist - sorgfältig führt, braucht die Klägerin nicht einzustehen. Deshalb war ihr unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF ii zb 2/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der FranzPtfB^pBH^ KG, Si tzjR^HpBBBfc, Büro: LfliHI[^B|KStraße 338, vertreten durch Hans SfpB, ebenda, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt S^Bplatz 42, gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz zu 1 a) und b), 3t 4 und 9: Beklagte und Beschwerdegegner, Rechtsanwalt Dr. Straße 4, __ Rechtsanwälte Dr. , B^ftstraße 15/III, und Partner, - Prozeßbevollmächtifte II. Instanz zu 5 aT und b) sowie 8: Rechtsanwälte Dr. |straße 6, und Kollegen, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz zu 6: Rechtsanwalt' Straße 6, Der II. Zivilsenat des Blindesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes am 29. März 1982 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 1981 aufgehoben. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 4. Juni 1981 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe : Die Klägerin hat gegen das ihrem ProzeBbevollmächtigten Rechtsanwalt am 11. Juni 1981 zugestellte Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. Juni 1981 am 27. Juli 1981 Berufung eingelegt. Zur Begründung ihres gleichzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrages hat sie vorgetragen: Sie habe Rechtsanwalt ursprünglich nur mit ihrer Vertretung im ersten Rechtszuge beauftragt gehabt. Die Berufung habe der im Verfahren vor dem Landgericht als Korrespondenzanwalt tätig gewesene Rechtsanwalt Dr* Dr. L^BlS in München einlegen und durchführen sollen. Rechtsanwalt habe deshalb nach der Rückkehr aus dem Urlaub am 22. Juni 1981 seine ln der Kanzlei beschäftigte Ehefrau angewiesen, das Urteil mit dem Zustellungsvermerk, einer Ablichtung und einem von ihm Unterzeichneten Begleitzettel per Einschreiben an die Klägerin und Rechtsanwalt Dr. Dr. zu übersenden. Frau habe dies versehentlich unterlassen. Deshalb habe Rechtsanwalt Dr. Dr. die Berufung nicht eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Berufungsgericht hat der zur Glaubhaftmachung vorgelegten Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt Dr. Dr. L^| und Rechtsanwalt - entgegen dem Vortrag der Klä- gerin - entnommen, daß die Frage, welcher der beiden Anwälte die Berufung einlegen solle, nicht geklärt gewesen sei. Deshalb sei auch Rechtsanwalt ver- pflichtet gewesen, für rechtzeitige Einlegung der Berufung zu sorgen. Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf seinem Verschulden. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat durch das mit der Begründung der sofortigen Beschwerde vorgelegte Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Dr. vom 19. Februar 1982 glaubhaft gemacht, daß zwischen allen Beteiligten schon vor Erlaß des landgerichtlichen Urteils abgesprochen war, Rechtsanwalt Dr. Dr. solle Berufung einlegen, sobald ihm ein klagabweisendes Urteil von Rechtsanwalt mitgeteilt werde. Letzterer war deshalb nicht verpflichtet. den Ablauf der Berufungsfrist zu überwachen. Er mußte lediglich das Urteil des Landgerichts unter Mitteilung des Zustellungsdatums vom Korrespondenzanwalt in München übersenden (vgl. BGH» Beschl. v. 2. 7. 52 - IV ZB 48/32» LM ZPO § 233 Nr. 20). Bei ordnungsgemäßer BUroorganisation» die hier glaubhaft gemacht ist» durfte sich Rechtsanwalt N^0|^» nachdem er seiner Frau den Auftrag erteilt hatte» das Urteil abzusenden» darauf verlassen» daß die Postsendung Rechtsanwalt Dr. Dr. 1^00) rechtzeitig erreicht. Rechtsanwalt N^H^ kann daher nicht vorgeworfen werden» daß er nicht hat überwachen lassen, ob Rechtsanwalt Dr. Dr. den Empfang des Urteils bestätigt. Nach dem Vortrag der Klägerin hat allerdings Rechtsanwalt Niessing, weil im Terminkalender das Ende der Berufungsfrist eingetragen war, am 13. Juli 1981 - vergeblich - versucht, Rechtsanwalt Dr. Dr. anzurufen, um von ihm zu erfahren, ob die Berufung eingelegt worden ist. Wäre ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, daß die Übersendung des Urteils unterblieben war, hätte er unter Umständen noch selbst vorsorglich Berufung einlegen müssen. Die Klägerin hat aber - auf entsprechenden Hinweis des Senats - ihren Vortrag ergänzt und glaubhaft gemacht, daß Rechtsanwalt N^m^und seine Ehefrau das Büroversehen erst am 15. Juli 1981 entdeckt haben. Damit scheidet ein schuldhaftes Verhalten von Rechtsanwalt das sich die Klägerin hätte entgegenhalten lassen müssen, aus. Für das Verschulden von Frau die seit zwölf Jahren im Büro ihres Ehemanns beschäftigt ist und dieses - wie glaubhaft gemacht ist - sorgfältig führt, braucht die Klägerin nicht einzustehen. Die Klägerin war somit ohne ihr Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Deshalb war ihr unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu gewähren. Stimpel Dr. Schulze Bundschuh Brandes Dr. Kellermam