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BGH

Gericht: BGH

I* Der Beklagte wurde durch Vechselvorbefaaltsurteil verurteilt, an die Klägerin 35.556,35 DM zuzüglich Zinsen und Kosten zu bezahlen. Februar 1974 verlängert worden war, teilte der Beklagte an diesem Tage dem Berufungsgericht mit, daß sich die Parteien außergerichtlich verglichen hätten und der Rechtsstreit erledigt sei. Mit Schriftsatz vom 13* März, der beim Berufungsgericht am 13* und beim Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 19. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen. Februar 1974 habe schließlich der Beklagte vom Büro seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten aus erneut mit dem Geschäftsführer der Klägerin telefoniert. In diesem Gespräch, das der Referendar Peters von einem Mithörgerät aus verfolgt habe, sei die Einigung vom 11. Der Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist bewußt verstreichen lassen, weil er nit Rücksicht auf den außergerichtlichen Vergleich offensichtlich davon ausging, daß das Berufungsverfahren nicht mehr durchgeführt werden müsse. alledem ergibt sich, daß das Berufungsgericht das Viederetnsetzungsgesuch des Beklagten mit Recht abgewiesen und seine Revision als unzulässig verworfen hat.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungEinigungBerufungsgerichtBerufungsbegründungsfristaußergerichtlichKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ii zb am	BESCHLUSS
in den Rechtsstreit
 des Handelsvertreters Rolf reg W» z. Zt. B
Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
die RflHB-Elekt r onik-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Horst NflIP«	MHHBstraße	-	VB»
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeöbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. und
 
Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24* März 1973 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe s
I* Der Beklagte wurde durch Vechselvorbefaaltsurteil verurteilt, an die Klägerin 35.556,35 DM zuzüglich Zinsen und Kosten zu bezahlen. Im Nachverfahren erklärte das Landgericht durch Urteil vom 11. Oktober 1973 das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos. Dagegen hat der Beklagte am 6. Dezember 1973 formund fristgerecht Berufung eingelegt. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 21. Februar 1974 verlängert worden war, teilte der Beklagte an diesem Tage dem Berufungsgericht mit, daß sich die Parteien außergerichtlich verglichen hätten und der Rechtsstreit erledigt sei. Mit Schriftsatz vom 13* März, der beim Berufungsgericht am 13* und beim Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 19. März 1974 eingegangen ist, ließ die Klägerin vortragen, daß die Parteien keinen Vergleich geschlossen hätten. Am 2. April 1974 hat der Beklagte die Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingereicht und gleichzeitig beantragt, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
 
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II. Das zulässige Rechtsnittel hat keinen Erfolg.
1.	Der Beklagte hat geltend genacht, er habe sich
 am 11. Dezember 1973 nit dem Geschäftsführer der Klägerin fernmündlich geeinigt, daß er der Klägerin 10.000 DH in monatlichen Raten von 300 DH bezahle. Auf seine Bitte habe dies sein Prozeßbevollmächtigter dem Rechtsanwalt der Klägerin mitgeteilt. Dieser habe nit Schreiben von 21. Dezenber 1973 erwidert, es sei kein außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen worden; der Beklagte habe nur einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Am 31. Dezember 1973 habe der Beklagte der Klägerin durch eingeschriebenen Brief nochmals den Vergleichsinhalt mitgeteilt und - allerdings vergeblich - um Bestätigung der Einigung gebeten. Am 1. Februar 1974 habe schließlich der Beklagte vom Büro seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten aus erneut mit dem Geschäftsführer der Klägerin telefoniert. In diesem Gespräch, das der Referendar Peters von einem Mithörgerät aus verfolgt habe, sei die Einigung vom 11. Dezember 1973 von der Gegenseite bestätigt worden. Darauf habe sich der Beklagte verlassen dürfen.
2.	Dieser Sachverhalt stellt kein Hindernis im Sinne eines unabwendbaren Ereignisses dar (§ 233 ZPO).
Der Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist bewußt verstreichen lassen, weil er nit Rücksicht auf den außergerichtlichen Vergleich offensichtlich davon ausging, daß das Berufungsverfahren nicht mehr durchgeführt werden müsse. Dieser Irrtum war für den Beklagten nicht
 
unabwendbar. Bei Anwendung der größtmöglichen, nach Lage der Sache vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt und Unsicht hätte der Beklagte nach den Verlauf der Vergleichsverhandlungen vor den 1« Februar 1974 in Rechnung stellen nüssen, daß die Klägerin den Vergleichsabschluß auch nach diesen Gespräch wiederun in Abrede stellen werde und er gezwungen sein könnte, das Berufungsverfahren fortzuführen, un dort die außergerichtliche Einigung darzutun* In Hinblick darauf hätte er sich die Möglichkeit der Fortsetzung dieses Verfahrens entweder durch eine weitere Verlängerung der Berufungs-begründungsfrist oder durch vorsorgliche Begründung der Berufung wenigstens bis zu einer schriftlichen Fixierung des Vergleichs offenhalten nüssen* Hinzu könnt, daß der Beklagte nicht behauptet, die Parteien hätten sich über die naterielle Einigung hinaus auch über die Art der Beendigung des schwebenden Rechtsstreits verständigt* Solange dies nicht der Fall war, durfte der Beklagte, ohne schuldhaft zu handeln, die Berufungsbegründungsfrist ohnehin nicht verstreichen lassen* Aus
 
alledem ergibt sich, daß das Berufungsgericht das Viederetnsetzungsgesuch des Beklagten mit Recht abgewiesen und seine Revision als unzulässig verworfen hat.
Stimpel	Richter	am	Bundes-	Dr.	Kellermann
 gerichtshof Fleck ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Stimpel
 Bundschuh	Dr.	Skibbe