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BGH · II ZB 2/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 2/73

FGG § 28 Eine Vorlage ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, in einer neueren Entscheidung an seiner Rechtsansicht nicht mehr festhält. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Firmenbildung auch dann den Namen eines Gesellschafters verwenden kann (§ 4 Abs. 1 GmbHG), wenn dieser keinerlei Anklang an einen Personen-/Gesellschafternamen enthält und sich damit für das Publikum als eine nichtssagende Phantasiebezeichnung darstellt. Da das Oberlandesgericht die Frage abweichend von einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschl. WM 1973, 30) bejahen wollte, hat es die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Stimpel Dr. Schulze Fleck Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kellermann ist erkrankt und deshalb gehindert zu unterschreiben.

Zitierte Normen: § 4 GmbHG § 28 FGG
SacheBeschlDüsseldorfOberlandesgericht2/73FGG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:__________nein
FGG § 28
Eine Vorlage ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, in einer neueren Entscheidung an seiner Rechtsansicht nicht mehr festhält.
BGH, Besohl, v. 14. Februar 1974 - II ZB 2/73 - OUJ Düsseldorf
LG Wuppertal
AG Solingen
BUNDESGERICHTSHOF
II zb 2/73	BESCHLUSS
in der Handelsregistersache
 der B• Deutschland Gesellschaft mit beschränkter Haftung
 in
9
- Verfahrensbevollmächtigte: Notare Dr.
in
 Weitere Beteiligte: Industrie- und Handelskammer S
/ff
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh
 beschlossen:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe :
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Firmenbildung auch dann den Namen eines Gesellschafters verwenden kann (§ 4 Abs. 1 GmbHG), wenn dieser keinerlei Anklang an einen Personen-/Gesellschafternamen enthält und sich damit für das Publikum als eine nichtssagende Phantasiebezeichnung darstellt. Da das Oberlandesgericht die Frage abweichend von einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschl. v. 9. 8. 72 -BReg 2 Z 41/72, BayObLGZ 1972, 277 = NJW 1972, 2185 =
WM 1973, 30) bejahen wollte, hat es die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Inzwischen hat derselbe Senat des Bayerischen Obersten Landesgerichts in einer neuen Entscheidung (Beschl. v. 19. 7. 73 - BReg 2 Z 32/73, MittBayNot 1973,
216 = WM 1973, 1314) seine im früheren Beschluß vertretene
 
Auffassung aufgegeben. Damit sind die Vorlagevoraussetzungefl/ entfallen, und die Sache ist an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückzugeben (vgl. für den Fall, daß das andere Oberlandesgericht auf Anfrage erklärt, an seiner bisherigen/ Rechtsprechung nicht festhalten zu wollen: BGHSt 14, 319;
18, 268 /“269_7; Beschl. v. 9. 12. 60 - 1 StR 359/60 - mitgeteilt NJW 1961, 704 Nr. 54; zustimmend Jansen, FGG 2. Aui(/ § 28 Rn. 31 zu FN 99; Keidel, FGG 10. Aufl. § 28 Rn. 32).
Stimpel	Dr.	Schulze	Fleck
 Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kellermann ist erkrankt und deshalb gehindert zu unterschreiben.
Stimpel	Bundschuh