März 1972 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil der Beklagte die Fristversäumnis zu vertreten habe. Zwei Ursachen hätten zur Fristversäumnis geführt: Der mit der Einlegung der Berufung betraute Anwalt habe fahrlässig übersehen, daß sein Bürovorsteher die Frist entgegen den ihm erteilten Weisungen nicht notiert habe, und der erstinstanzliche Anwalt habe sich nicht vergewissert, ob sein Auftrag, Beruf img einzulegen, ausgeführt worden sei. Der dem Beklagten nach § 232 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Fehler des mit der Einlegung der Berufung beauftragten Anwalts hat es gerechtfertigt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es auch einem vielbeschäftigten Anwalt zuzu demuten, die ihm zur Bearbeitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegten Handakten darauf zu prüfen, ob sie einen Vermerk über die von ihm angeordnete Notierung der Frist enthalten (BGH LM Nr. 27 zu § 233 (Fc) ZPO; NJW 1971, 2269). Die von dem Anwalt zur Wahrung der Berufungsfrist getroffenen anderen Maßnahmen genügten nicht zur Überwachung des Ablaufs der Berufungsfrist. den Eingang des Auftrags zu bestätigen, die Berufungsschrift vorzubereiten und den Ablauf der Frist auf den 21. Sein Fehler bleibt deshalb auch dann ursächlich für die Fristversäumnis, wenn die - wie glaubhaft gemacht worden ist - zuverlässige Sekretärin für ihn unvorhersehbar das Diktat nicht bearbei tet hat. Einen unabwendbaren Zufall, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur hätte rechtfertigen können, hat der Beklagte nach alledem nicht glaubhaft gemacht.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 2/72 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des stellvertretenden Chefredakteurs Dr. phil. GöMBBWeg#, Heinrich - vertreten durch: Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Freiherr von gegen sVerleger Theo eg §, 9 2. Frau Dr. : Hermann-HI _ geh. -Straße 3 • die Witwe Gina P| E^^Bweg geh, W| Gö 9 Kläger, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 15. Mai 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. März 1972 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe : Der Beklagte hat gegen das ihm zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 21. Januar 1972 zugestellte Schlußurteil des Landgerichts Göttingen vom 11. Januar 1972 am 9. März 1972 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil der Beklagte die Fristversäumnis zu vertreten habe. Zwei Ursachen hätten zur Fristversäumnis geführt: Der mit der Einlegung der Berufung betraute Anwalt habe fahrlässig übersehen, daß sein Bürovorsteher die Frist entgegen den ihm erteilten Weisungen nicht notiert habe, und der erstinstanzliche Anwalt habe sich nicht vergewissert, ob sein Auftrag, Beruf img einzulegen, ausgeführt worden sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zur Fristversäumnis beigetragen hat. Der dem Beklagten nach § 232 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Fehler des mit der Einlegung der Berufung beauftragten Anwalts hat es gerechtfertigt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es auch einem vielbeschäftigten Anwalt zuzu demuten, die ihm zur Bearbeitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegten Handakten darauf zu prüfen, ob sie einen Vermerk über die von ihm angeordnete Notierung der Frist enthalten (BGH LM Nr. 27 zu § 233 (Fc) ZPO; NJW 1971, 2269). Nur dann kann er auch bei einem, wie glaubhaft gemacht word* ist, zuverlässigen Bürovorsteher sicher sein, daß die Frist hinreichend überwacht wird (BGHZ 43, 148). Der mit der Einlegung der Berufung beauftragte Anwalt hat die danach gebotene Sorgfalt nicht gewahrt. Denn als ihm das Schreiben mit dem Auftrag, Berufung einzulegen, erstmals am 16. Februar 1$ vorgelegt wurde, übersah er, daß ein Vermerk über die Notierung der Frist fehlte. Dasselbe wiederholte sich, als ihm das Büro das Schreiben am folgenden Tag erneut als neuen Eingang vorlegte, weil es seiner Anordnung nicht nachge-' kommen war, eine neue Akte anzulegen und das Schreiben mit dieser wieder vorzulegen. Die von dem Anwalt zur Wahrung der Berufungsfrist getroffenen anderen Maßnahmen genügten nicht zur Überwachung des Ablaufs der Berufungsfrist. Der Anwalt hat zwar glaubhaft gemacht, er habe am Freitagnachmittag, dem 18. Februar 1972, seiner Sekretärin auf Tonband diktiert, / den Eingang des Auftrags zu bestätigen, die Berufungsschrift vorzubereiten und den Ablauf der Frist auf den 21. Februar 1972 zu notieren; das Diktat habe er mit anderen Akten auf den Schreibtisch der Sekretärin gelegt und einen Zettel mit der Aufschrift: "Eilt sehr, Fristablauf!” hinzugefügt. Mit diesen Maßnahmen ersetzte er aber nicht die bislang fehlende Kontrolle des bereits an dem nächsten Arbeitstag drohenden Fristablaufs, sei es durch ihn selbst oder nach einer entsprechenden Unterrichtung durch den - nach seinem Vorbringen am Sonnabend im Büro erreichbaren - Bürovorsteher. Sein Fehler bleibt deshalb auch dann ursächlich für die Fristversäumnis, wenn die - wie glaubhaft gemacht worden ist - zuverlässige Sekretärin für ihn unvorhersehbar das Diktat nicht bearbei tet hat. / / Einen unabwendbaren Zufall, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur hätte rechtfertigen können, hat der Beklagte nach alledem nicht glaubhaft gemacht. Stimpel Dr. Kellermann Dr. Bauer Fleck Dr. Tidow