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BGH · ii zb 2/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zb 2/68

Dem angefochtenen Beschluss ist nicht ~u folgen, wenn er annimmt, die Versäumung der Berufungsbegründungs frist beruhe nicht auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO« Bei dem Rechtsstreit handelte es sich um ein Y/echsclnachverfahren« Der Vorsitzende des 15c Zivilsenats des Berufungsgerichts hat dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 6« August 1968 geschrieben: ”Auf Ihren Antrag vom 2o8,1968 (die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern), darf auf §_223_ZP0 verwiesen v/erden* Ich nehme an, v/enn Sie nicht widersprechen, daß die damit gegebene Pri3t Ihren V/ünschen genügt Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten vermerkte auf dem Schreiben; ’’demnach nimmt das Gericht keine Periensache an” und begründete die Berufung erst am 6* September 1963* Ein Verschulden des Prozeßbevollrnächtigten der Beklagten ist unter diesen Umständen zu verneinen* Er konnte sich darauf verlassen, daß der Vorsitzende während der Ferien, in denen erfahrungsgemäß nur wenig Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist eingehen, die Frage, warum Verlängerung beantragt werde, geprüft habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, es liege bei einem Wechselnachver-fähren, v/ie es nach dem Tenor des Urteils offensichtlich gegeben war, keine Feriensache vor,, Biese Frage ist nicht klar aus dem Gesetzestext zu beantworten* Auch die Ent- Bern Beklagten war daher unter Aufhebung des die Berufung verwerfenden Beschlusses die beantragte Y/iedereinsetzun in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zu gev/ä'nren0

VorsitzendeBerufungRechtsstreitKuhnFrageVersäumungKlägerinoffensichtlichsofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ii zb 2/68	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Hl
>KG, vertreten durch ihre Komplementär in
 Krau Johanna H(
r-Str.
Beklagten und Beschv/erdeführerin
 Prozeßbevollmächtigter IIo Instanz;
Rechtsanv/alt Dr.
3
gegen
 die OfllH^-Gesellschaft	&	Co»,	vertreten	durch
 ihre persönlich haftende Gesellschafterin Brau W(
m
Klägerin und Beschv/erdegegnerin,
- Prczeßbevollmächtigter II0 Instanz;
Rechtsanv/alt
 
Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 4» November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br0 Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr« Schulze, Pieck und Stimpel
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten v/ird der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - 13o Perienzivilsenat in Darmstadt - vom 10o September 1968 aufgehobene
 Der Beklagten wird YkLedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 1« Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Darmstadt vom 30o August 1968 gewährt«
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen«
G- r ü n d e :
Die sofortige Beschv/erde ist begründet«
Dem angefochtenen Beschluss ist nicht ~u folgen, wenn er annimmt, die Versäumung der Berufungsbegründungs frist beruhe nicht auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO« Bei dem Rechtsstreit handelte es sich um ein Y/echsclnachverfahren« Der Vorsitzende des 15c Zivilsenats des Berufungsgerichts hat dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 6« August 1968 geschrieben:
- 3 ~
”Auf Ihren Antrag vom 2o8,1968 (die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern), darf auf §_223_ZP0 verwiesen v/erden* Ich nehme an, v/enn Sie nicht widersprechen, daß die damit gegebene Pri3t Ihren V/ünschen genügt
 Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten vermerkte auf dem Schreiben; ’’demnach nimmt das Gericht keine Periensache an” und begründete die Berufung erst am 6* September 1963*
Ein Verschulden des Prozeßbevollrnächtigten der Beklagten ist unter diesen Umständen zu verneinen* Er konnte sich darauf verlassen, daß der Vorsitzende während der Ferien, in denen erfahrungsgemäß nur wenig Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist eingehen, die Frage, warum Verlängerung beantragt werde, geprüft habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, es liege bei einem Wechselnachver-fähren, v/ie es nach dem Tenor des Urteils offensichtlich gegeben war, keine Feriensache vor,, Biese Frage ist nicht
 klar aus dem Gesetzestext zu beantworten* Auch die Ent-
H
Scheidung BGZ 18, 173, 175 spricht nur vcn einer herrschenden Meinung, der der Senat folge*
Bern Prozeßbevollmächtigten der Beklagten kann hiernach nicht vorgeworfen werden, nicht auf der Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag beharrt zu haben* Für ihn war nicht erkennbar, daß dem Vorsitzenden ein offensichtlicher Fehler unterlaufen sei*
Bern Beklagten war daher unter Aufhebung des die Berufung verwerfenden Beschlusses die beantragte Y/iedereinsetzun
 in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zu gev/ä'nren0
Br o Kuhn
 Liesecke