Jedenfalls hat der Antragsgegner, wenn man insoweit zunächst das Vertragshilfegesetz außer acht läßt, einen Abfindungsanspruch zu erhalten, der sich nach den Werten auf der Grundlage der RM-Währung errechnet und der nunmehr in gleicher zahlenmäßiger Höhe in PM zu begleichen ist, Pamit steht sich der Antragsgegner bei der Berechnung seines Abfindungsanspruchs so - und das ist auch die alleinige und recht vernünftige Erwägung der Vorschrift des § 140 Abo, 2 HGB als ob er im Zeitpunkt der Klageerhebung ausgeachioden Denn wenn die Berechnung der Abfindungsforderung unter der Annahme, der Antragsgegner sei schon im Jahre 1944 aus der Gesellschaft ausgeschieden, vorzunehmen ist, dann muß das gleiche auch bei der Frage, ob die Forderung im Sinn des § 1 VHG schon vor dem 21. Oktober 1952 bisher nur einen ganz geringfügigen Betrag auf seine Abfindungsschuld gezählt und ihm - dem Antragsgegner - beträchtliche Erwerbschancen unmöglich gemacht habe, so ist dazu zunächst zu sagen, daß die Auswirkungen dieses Zahlungsverzuges durchaus ihre Berücksichtigung finden, wenn man die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der beiden Beteiligten seit dem 1. Sodanh kann in dieser Hinsicht auch nicht außer Betracht bleiben, daß der Antragsgegner durch einen nach der Lebenserfahrung recht ungewöhnlichen Lizenzvertrag mit seinem Schwiegervater und sodann mit seiner Schwiegermutter dem Antragsteller noch eine längere Zeit nach dem 1«, Oktober 1952 die volle Auswertung des ihm gerichtlich zugesprochenen Unternehmens erschwert und zu dem Toil wohl auch unmöglich gemacht hat. lo) Bei der Bewertung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers für die Jahre von 1954 bis 1959 logt das Beschwerdegericht die vom Antragsteller vorgelegten Steuerbescheide zugrunde und meint, daß es der Ansicht des Antragsgegners über weitere Einkünfte des Antragstellers nicht folgen könne. Wie die weitere Beschwerde mit Recht hervorhebt, hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 20« November 1959 substantiierto Behauptungen darüber aufgestellt, daß die Angaben des Antragstellers nicht stimmen können. Auch hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 9« Bezember 1959 mit Recht darauf hingev/iosen, daß der Antragsteller Überhaupt ■ nicht zu diesen Behauptungen des Antragsgegners Stellung genommen hat. Bei dieser Sachlage war es die Aufgabe des Beschwerdegerichts, eine substantiierte Stellungnahme des Antragstellers zu diesen Behauptungen des Antragsgegners herbeizuführen und ihm gegebenenfalls aufzugeben, seine Angaben glaubhaft zu machen» Hinzu kommt, und auch darauf weiet die weitere Beschwerde mit Recht hin, daß das Beschwerdegericht zu den Behauptungen des Antragstellers über die Verhältnis e bei der CeBHB bBH^~ Produktion GmbH überhaupt nicht Stellung genommen hat. Auch das hätte geschehen müssen, zu demal der Antragsteller es seinerseits nicht für notwendig gehalten hat, auf diesen Vortrag des Antrags-gegnera überhaupt zu erwidern. 4«) Bei der Bewertung des heutigen Fifmenv/erts geht das Beschwerdegericht vom steuerlichen Einheitswert von 34.000 DM und von einem Betrag von 25.000 DM aus, den der Antragsgegner bei Vergleich a Verhandlungen für den Firmenwert geboten haben soll«, Worauf die letztere Feststellung beruht, ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluß nicht unmittelbar. Hach dem Akteninhalt liegt jedoch die Annahme nahe, daß sich das Beschwerdegericht insoweit auf eine Behauptung des Antragstellers stutzt, die diesear im Beechwerdeverfahren aufgestellt hat (vgl. Jedenfalls hätte sich das Beschwerdegericht mit dem Vortrag des Antragsgegners auseinandersetzen müssen, ehe es die Behauptung des Antragstellers als Grundlage für seine Feststellung verwertete. 5 *) Zusammenfassend ergibt sich somit, daß die Ausführungen des Beschwerdegerichts über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Antragstellers bei dem bisherigen Stand des Verfahrens rechtlich nicht haltbar sind* Da auf diesen Ausführungen die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Herabsetzung der Urteilsforderung beruht, muß der angefochtene Beschluß auf die weitere Beschwerde insoweit aufgehoben werden, als in ihm zu dem Nachteil des Antragsgegners entschieden ist.
II ZB 2/60 2722 057 Besohl u ß In der Vertragshilfesacho des Kaufmanns Ernst M t H Antragsgegners und Beschwerdeführers, gegen den Chemiker Br. Bruno S itro £» Antragsteller und Benchwerdegegner - Vorfahrenabevollmächtigter: : hat der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Haidinger, Br* Fischer, Br« Haager, Liesocke und Br. Reinicke auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners in der Sitzung vom 24* März I960 beschlossen: Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 15» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19* Bezember 1959 insoweit aufgehoben, als in ihm zwa Nachteil des Antragsgegners entschieden ist» Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, das dabei auch über die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahreno zu entscheiden hat* Bie Verfahrensbeteiligten waren die alleinigen Gesell*-schafter einer offenen Handelsgesellschaft, die ihren Sitz im heutigen Ostsektor von Berlin hatte und die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb eines gesetzlich geschützten Zahn- Q r ü n d e : Zementes befaßte« Die Gesellschaft hatte wegen der Güte ihres Zahnzementes einen beträchtlichen Umsatz und warf gute Gewinne ab» Im Jahre 1944 kam es zu tiefgreifenden persönlichen Zerwürfnissen zwischen den beiden Gesellschaftern« Im Hinblick auf diese Zerwürfnisse erhob jeder der beiden Gesellschafter im Jahre 1944 gegen den anderen Klage nach § 142 HGB mit dem Ziel, zur alleinigen Übernahme des Unternehmens für berechtigt erklärt zu worden« Dieser Hechtsstreit konnte vor dem Zusammenbruch nicht zu Ende geführt werden. Erst durch Urteil des Kammergerichts vom 16« Februar 1951, das am 1. Oktober 1952 rechtskräftig geworden istj wurde die gerichtliche Entscheidung auf die erhobene Klage herbeigeführt und der Antragsteller für berechtigt erklärt* das Geschäft mit Aktiven und Passiven zu übernehmen» Im Anschluß daran hat der Antragsgegner seinen Anspruch auf 3ein Abfindungsguthaben gerichtlich verfolgt« Durch rechtskräftiges Urteil wurde ihm im Jahre 1956 zunächst ein Teilbetrag von 7»000 DM zuerkannt. Durch ein weiteres Urteil des Landgerichts Berlin vom 25« Februar 1958 wurde dem Antragsgegnor ein weiterer Teilbetrag von 55«746385 DM nebst 5 # Zinsen seit dom 1« Oktober 1952 rechtskräftig zugeeprochen« Wegen dieser Urteilsforderung hat der Antragsteller die Herabsetzung im Wege der Vertragshilfe auf 14 # des Forderungsbetrages beantragt« Das Landgericht hat die Urteilsverbindlichkeit mit Rücksicht auf die bei'dem Unternehmen eingetretenen Kriegsfolgen •und die jetzigen Vermögens- und Binkömmensverhältnisso des An*-tragstellers auf 20«000 DM herabgesetzt. Auf die sofortige Be- . schwerdc der beiden Beteiligten hat das Xammergericht den angefochtenen Beschluß mit der Maßgabe bestätigt* daß die auf 20.000 DM herabgesetzte Urteilsforderung ab 1« Oktober 1952 mit 4 ^ zu verzinsen ist. - 3 ~ Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde des Antragsgegners, mit der er die vollständige Zurückweisung des Vertragshilfeantrages begehrt«, Der Antragsteller hat in dem weiteren Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellto Io Gegen die Zulässigkeit des Vertragahilfeantrages bestehen keine Bedenken» Auch die weitere Beschwerde bringt hiergegen keine Einwendungen vor» Pie Abfindungsforderung des Antragsgegners ist erst mit der Rechtskraft des Übernahmeurteile am 1» Oktober 1932 entstanden» Pas bedeutet, daß insoweit eine swingende Voraussetzung für die Zulässigkeit des Vertragshilfsverfahrens (vgl» § 1 VHG) nicht gegeben ist. Gleichwohl haben die Vor:üastanzen mit Recht die Bestimmungen des Vertragshilfegesetzdsl auf die Urieilsf orderung angewendet, penn in dieser Hinsicht ist es entscheidend, daß nach §§ 142, 140 Abs, 2 HGB für die Auseinandersetzung die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem die übernahmeklage erhoben ist, Pieser Zeitpunkt fällt hier * in die Zeit vor der Währungsreform, nämlich in das Jahr 1944, so daß für die Berechnung des Abfindungsanspruchs des Antragsgegners eine in RM aufzu demachende Abfindungsbilanz maßgeblich ist. Per sich danach auf der Grundlage der RM-Währung ergebende Ab-findungsanspruch ist in gleicher Höhe in PM anzusetzen, wobei es in diesem Zusammenhang offenbleiben kann, ob dieser,Ansatz in Anwendung des § 2 WährG oder in entsprechender Anwendung des § 18 Abs» 1 Nr, 3 GmstG vorzunehmen ist. Jedenfalls hat der Antragsgegner, wenn man insoweit zunächst das Vertragshilfegesetz außer acht läßt, einen Abfindungsanspruch zu erhalten, der sich nach den Werten auf der Grundlage der RM-Währung errechnet und der nunmehr in gleicher zahlenmäßiger Höhe in PM zu begleichen ist, Pamit steht sich der Antragsgegner bei der Berechnung seines Abfindungsanspruchs so - und das ist auch die alleinige und recht vernünftige Erwägung der Vorschrift des § 140 Abo, 2 HGB als ob er im Zeitpunkt der Klageerhebung ausgeachioden wäre» Daraus erhellt, wie auch im Schrifttum angenommen wird«, die Notwendigkeit einer entsprechenden Anwendung des Vertragshilf egesetzes auf die Abfindungsforderung des Antragsgegners. Denn wenn die Berechnung der Abfindungsforderung unter der Annahme, der Antragsgegner sei schon im Jahre 1944 aus der Gesellschaft ausgeschieden, vorzunehmen ist, dann muß das gleiche auch bei der Frage, ob die Forderung im Sinn des § 1 VHG schon vor dem 21. Juni 1948 begründet worden ist, gelten. Eine andere Beurteilung bleibt an Äußerlichkeiten haften und wird dem Sinngehalt des § 1 VHG angesichts des rückwirkenden Berechnungemaßstabs des § 140 Abs. 2 HOB nicht gerecht. II o Bei der Beurteilung des Vertragshilfeantrags geht das Beschwerdegericht von drei Gesichtspunkten aus. Es hält einerseits die jetzigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und andererseits die jetzigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners für bedeutsam. Weiterhin stellt es bei der Entscheidung über den Vertragshilfeantrag darauf ab, wie der Vermögens-, und Ertragswert des vom Antragsteller übernommenen Unternehmens im Zeitpunkt der Übernahme und heute zu beurteilen sind. Gegen diesen Ausgangspunkt ist bei den hier gegebenen Verhältnissen und angesichts des Vortrags dos Antrags-gegners grundsätzlich nichts einzuwenden. Wenn die weitere Beschwerde demgegenüber den Einwand erhebt, es müsse insoweit auch berücksichtigt werden, daß der Antragsteller seit dem 1. Oktober 1952 bisher nur einen ganz geringfügigen Betrag auf seine Abfindungsschuld gezählt und ihm - dem Antragsgegner - beträchtliche Erwerbschancen unmöglich gemacht habe, so ist dazu zunächst zu sagen, daß die Auswirkungen dieses Zahlungsverzuges durchaus ihre Berücksichtigung finden, wenn man die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der beiden Beteiligten seit dem 1. Oktober 1952 heranzieht. Sodanh kann in dieser Hinsicht auch nicht außer Betracht bleiben, daß der Antragsgegner durch einen nach der Lebenserfahrung recht ungewöhnlichen Lizenzvertrag mit seinem Schwiegervater und sodann mit seiner Schwiegermutter dem Antragsteller noch eine längere Zeit nach dem 1«, Oktober 1952 die volle Auswertung des ihm gerichtlich zugesprochenen Unternehmens erschwert und zu dem Toil wohl auch unmöglich gemacht hat. Mit Rücksicht auf diese Umstände kann dem Einwand des Antragsgegners gegen den Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Bio entscheidenden Angriffe der weiteren Beschwerde richten sich dagegen, in welcher Weise das Beschwerdegericht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und welchen Zeitwert das Beschwerdegericht für das Übernommene Unternehmen angesetzt hat«, lo) Bei der Bewertung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers für die Jahre von 1954 bis 1959 logt das Beschwerdegericht die vom Antragsteller vorgelegten Steuerbescheide zugrunde und meint, daß es der Ansicht des Antragsgegners über weitere Einkünfte des Antragstellers nicht folgen könne. Penn der Antragsgegner sei insoweit der ihm obliegenden Parlegungs- und Eörderungspflicht nicht nachgokommen, so daß für weitere Ermittlungen von Amts wegen kein ausreichender Anlaß bestehe. Biesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie die weitere Beschwerde mit Recht hervorhebt, hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 20« November 1959 substantiierto Behauptungen darüber aufgestellt, daß die Angaben des Antragstellers nicht stimmen können. Auch hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 9« Bezember 1959 mit Recht darauf hingev/iosen, daß der Antragsteller Überhaupt ■ nicht zu diesen Behauptungen des Antragsgegners Stellung genommen hat. Bas aber war notwendig, da es in erster Pinie die Aufgabe des Antragstellers ist, ^eine Vermögensverhciltniss.e offenzulegen (vgl. § 9 VHGr) und damit die sachlichen Voraussetzungen für die Berechtigung seines Antrages •>» 6 « darzutun. Bei dieser Sachlage war es die Aufgabe des Beschwerdegerichts, eine substantiierte Stellungnahme des Antragstellers zu diesen Behauptungen des Antragsgegners herbeizuführen und ihm gegebenenfalls aufzugeben, seine Angaben glaubhaft zu machen» 2») Bas Beschwerdegericht hält die Angaben des Antragsgegners über eine angebliche Beteiligung des Antragstellers an der B^Hchemie GmbH in He^HSB/Saar nicht für ausreichend, zu demal der Antragsteller hierzu glaubhaft, jedenfalls unentkräf-tet erklärt habe, daß er seine Anteile an dieser Firma ohne Entschädigung treuhänderisch an Fritz AfHlPund Hildegard übertragen habe, daß von diesen aber ihre Pflicht zur Rückübertragung treuwidrig nicht anerkannt werde» Die weitere Beschwerde rügt gegenüber diesen Ausführungen mit Recht, daß sich das Beschwerdegericht mit diesen Angaben des Antragstellers nicht habe begnügen dürfen» Biese durch nichts bekräftigten Angaben geben einen Lebenssachverhalt wieder, der recht ungev.ähnlich ist* Berücksichtigt man, daß zur wirksamen Übertragung der GmbH-Anteile die notarielle Form erforderlich war, daß also insoweit ein Jurist hinzugezogen werden mußte, dann hätte es nahegelegen, diesen Vertrag herbeizuziehen, die Handelsregisterakten einzusehon und den Erwerber der GmbH-Anteile zu hören, um sich ein entsprechendes Bild über diese bisher noch dunkel gebliebenen Vorgänge machen zu können» Dabei lag eine nähere Ermittlung dieser Vorgänge um so näher, als schon das Landgericht beanstandet hatte, daß der Antragsteller seiner Barlegungspflicht in ungenügendem Maß entsprochen habe. Hinzu kommt, und auch darauf weiet die weitere Beschwerde mit Recht hin, daß das Beschwerdegericht zu den Behauptungen des Antragstellers über die Verhältnis e bei der CeBHB bBH^~ Produktion GmbH überhaupt nicht Stellung genommen hat. Auch das hätte geschehen müssen, zu demal der Antragsteller es seinerseits nicht für notwendig gehalten hat, auf diesen Vortrag des Antrags-gegnera überhaupt zu erwidern. 3*) Der Antragsteller hat in seiner eidesstattlichen Ver- ^ Sicherung vom 9* Mai 1958 angegeben, daß er nur noch mit 50 an dem Firmenvermögen und an den Einkünften des Unternehmens - . ** beteiligt sei« Es ist nicht ersichtlich, ob die in den Steuer- j bescheiden zugrunde gelegten Einnahmen des Antragstellers nur 50 # der Einkünfte des Unternehmens darstellen« Sollte das der Fall sein, so hätte das Beschwerdegericht den substantiierten J Angaben des Antragsgegners nachgehen müssen, wonach die Beteiligung des Fräulein IlflHHHHlKU? eine pro-forma-Beteiligung sei | (vgl« Schriftsatz vom 17« April 1959)» Dabei muß auch hier hervorgehoben werden, daß der Antragsteller von einer eigenen Stel- lungnahme zu diesen Behauptungen abgesehen hat. J • 1 ■ : t,-: 4«) Bei der Bewertung des heutigen Fifmenv/erts geht das Beschwerdegericht vom steuerlichen Einheitswert von 34.000 DM und von einem Betrag von 25.000 DM aus, den der Antragsgegner bei Vergleich a Verhandlungen für den Firmenwert geboten haben soll«, Worauf die letztere Feststellung beruht, ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluß nicht unmittelbar. Hach dem Akteninhalt liegt jedoch die Annahme nahe, daß sich das Beschwerdegericht insoweit auf eine Behauptung des Antragstellers stutzt, die diesear im Beechwerdeverfahren aufgestellt hat (vgl. Schriftsatz vom IO. November 1959 - Bl. 158 d. GA). Diese Behauptung konnte jedoch das Beschwerdegericht, wie die weitere Beschwerde mit Hecht rügt, nicht zugrunde legen, da diese Behauptung vom Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 20« November 1959 S. 1/2 (Bio 184/8!; do GA) substantiiert bestritten worden ist. Jedenfalls hätte sich das Beschwerdegericht mit dem Vortrag des Antragsgegners auseinandersetzen müssen, ehe es die Behauptung des Antragstellers als Grundlage für seine Feststellung verwertete. Da aus den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses nicht ersichtlich ist, daß die Feststellung des Beschwerdegerichts über die Bewertung des Firmenwerts durch den Antragsgegner auf einem anderen Umstand - a beruht, kann auch dieseFestStellung einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten, 5 *) Zusammenfassend ergibt sich somit, daß die Ausführungen des Beschwerdegerichts über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Antragstellers bei dem bisherigen Stand des Verfahrens rechtlich nicht haltbar sind* Da auf diesen Ausführungen die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Herabsetzung der Urteilsforderung beruht, muß der angefochtene Beschluß auf die weitere Beschwerde insoweit aufgehoben werden, als in ihm zu dem Nachteil des Antragsgegners entschieden ist. Bei der erneuten Entscheidung wird das Beschwerdegericht auch Uber die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben, Br, Haidinger Br, Fischer Br, Haager Lieseckc Br«Reinicke