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BGH · II ZB 2/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 2/54

Dezember 1953 aufgehobene Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die am 9» Dezember 1953 eingelegte Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6, Zivilkammer des Landgerichts in Stuttgart vom 13=» Oktober 1953 als unzulässig verworfen, indem es davon ausgeht, daß dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten das erstinstanzliche Urteil bereits am 6, November 1953 zugestellt worden sei;: Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet, .Auf die vollstreckbare Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gemäß § 198 ZPO zugestellt hat, hat dieser zwar mit seiner Unterschrift bestätigt, daß ihm diese Ausfertigung am 6. November 1953 zugestellt worden sei, Lit der sofortigen Beschwerde hat jedoch der Beschwerdeführer den zulässigen Nachweis geführt, daß das Datum dieser Bestätigung unrichtig'und daß die Urteilsausfertigung erst am 9, November 1953 zugestellt worden ist« Diesen Nachweis sieht der Senat dadurch als geführt an, daß die mit der Urteilsausfertigung zugestellte verkürzte beglaubigte Abschrift der Urteilsausfertigung den Eingangsstempel vom Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 9, November 1953 trägt und daß der Prozeßbevöllmächtigte des Beklagten pflichtgemäß versichert hat, daß er am 9> November 1953 seiner Partei geschrieben habe, daß ihm das Urteil "heute” von Anwalt zu Anwalt zugestellt sei und die Berufungsfrist daher am 9Dezember 1953 ablaufe. Bestätigt wird diese Feststellung zudem durch die eidesstattliche Versicherung einer Büroangestellten des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, die sich nach dieser Ver- ' Sicherung noch genau daran erinnert, daß ihr die vollstreckba-re Ausfertigung des Urteils am Montag, den 9- November 1953 von einer anderen Angestellten mit der übrigen Schließfachpost, überbracht wurde. Wenn demgegenüber die Klägerin geltend macht, dai'3 dij Urteilsausfertigung auf jeden Pall am 6* November 1953 in Schließfach des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gelegt worden sei und daß dieses Datum für die Zustellung maßgeblic sei, so kann dem nicht gefolgt werden. so daß dieser auf die sofortige Beschwerde des Beklag ten aufzuheben ist.

UrteilsausfertigungProzeßbevollmächtigtenAusfertigungZustellungBeschluß

Volltext der Entscheidung

II ZB 2/54
2387 035
B e s g h la B
In Sachen
 Erich' E R
Beklagter, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
■Prözeßbevollmäch'tigte; Rechtsanwälte Dr II. Instanz	Br,
 gegen ,
Pinna	für	Richard	B^0	KG,	,
st^BiBPT^VHBBistr, p:
Klägerin? Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerinj
-Prozeßbevollmächtigte s II. Instanz
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs In der Sitzung vom 24» April 1954 beschlossene
 Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 5° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 17». Dezember 1953 aufgehobene
 Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die am 9» Dezember 1953 eingelegte Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6, Zivilkammer des Landgerichts in Stuttgart vom 13=» Oktober 1953 als unzulässig verworfen, indem es davon ausgeht, daß dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten das erstinstanzliche Urteil bereits am 6, November 1953 zugestellt worden sei;:
Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet, .Auf die vollstreckbare Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gemäß § 198 ZPO zugestellt hat, hat dieser zwar mit seiner Unterschrift bestätigt, daß ihm diese Ausfertigung am 6. November 1953 zugestellt worden sei, Lit der sofortigen Beschwerde hat jedoch der Beschwerdeführer den zulässigen Nachweis geführt, daß das Datum dieser Bestätigung unrichtig'und daß die Urteilsausfertigung erst am 9, November 1953 zugestellt worden ist« Diesen Nachweis sieht der Senat dadurch als geführt an, daß die mit der Urteilsausfertigung zugestellte verkürzte beglaubigte Abschrift der Urteilsausfertigung den Eingangsstempel vom Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 9, November 1953 trägt und daß der Prozeßbevöllmächtigte des Beklagten pflichtgemäß versichert hat, daß er am 9> November 1953 seiner Partei geschrieben habe, daß ihm das Urteil "heute” von Anwalt zu Anwalt zugestellt sei und die Berufungsfrist daher am 9Dezember 1953 ablaufe. Bestätigt wird diese Feststellung zudem durch die eidesstattliche Versicherung einer Büroangestellten des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, die sich nach dieser Ver- ' Sicherung noch genau daran erinnert, daß ihr die vollstreckba-re Ausfertigung des Urteils am Montag, den 9- November 1953 von einer anderen Angestellten mit der übrigen Schließfachpost, überbracht wurde. Ist somit auf Grund dieser Feststellung davon' auszugehen, daß das erstinstanzliche. Urteil erst am 9, November'
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1953 zugestellt worden ist, so war die am 9„ Dezember 1953 j eingelegte Berufung noch rechtzeitige.
Wenn demgegenüber die Klägerin geltend macht, dai'3 dij Urteilsausfertigung auf jeden Pall am 6* November 1953 in Schließfach des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gelegt worden sei und daß dieses Datum für die Zustellung maßgeblic sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Bei der Zustellung. Anwalt zu Anwalt (§ 198 ZPO) kommt es für die Bestimmung del Zeitpunktes der Zustellung nicht darauf an? wann das zuzustellende Schriftstück in den Machtbereich des Hechtsanwaltsl an den die Zustellung erfolgen soll? gelangt ist? sondern allein darauf? wann der Rechtsanwalt von der Übergabe des Schriftstücks Kenntnis erlangt hat. Diese Kenntnis konnte der Prozeßbevo 1 Imächtigte des Beklagten noch nicht dadurch erlar gen? daß ihm die Prteilsausfertigung zu dem Zwecke der Zustellung in sein Schließfach gelegt wurde«
Damit entfällt die Grundlage für den angefochtenen Beschluß? so daß dieser auf die sofortige Beschwerde des Beklag ten aufzuheben ist.
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