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BGH · II ZB 2/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 2/06

Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist.

Zitierte Normen: § 126 ZPO
KostenGoetteReichartbeigeordnetKläger

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 2/06
vom 4. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Kläger auf Kosten der Staatskasse eine Rechtsfrage klären lässt, die allein die Vergütung des ihm beigeordneten Anwalts betrifft. Derartige Fragen muss der beigeordnete Rechtsanwalt auf seine Kosten im Verfahren nach § 126 ZPO klären lassen.
Beschwerdewert: 132,00 €
Goette
 Kraemer
Strohn
 Caliebe
Reichart
 Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.11.2005 -20 1440/05 -OLG Dresden, Entscheidung vom 14.12.2005 - 3 W 1412/05 -