Dezember 1996 ablaufende Berufungsbegründungsfrist haben sie versäumt, weil von ihrem Prozeßbevollmächtigten ein vorbereiteter Antrag auf Verlängerung dieser Frist versehentlich nicht bei dem Oberlandesgericht eingereicht wurde. Gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist haben die Beklagten - nach Hinweis des Oberlandesgerichts -rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ihr Gesuch unter Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen im wesentlichen wie folgt begründet: Der Frist-verlängerungsantrag sei ihrem Prozeßbevollmächtigten, Das Oberlandesgerieht hat den Beklagten zu Recht die b e a nt r ag t e W i e de r e i nse t zung in den vo r i g en S tand versagt, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem ibnen zurechenbaren Verschu1den ihres Prozeßbevo11mächtig-ten beruht (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht ein den Beklagten zurechenbares Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung schon deshalb als nicht ausgeräumt angesehen, weil dieser die Errichtung einer - ihm obliegenden - wirksamen Ausgangskontrolle hinsichtlich des betreffenden Verlängerungsantrags als fristwahrendem Schriftsatz nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat (§ 236 Abs. 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Anwalt verpflichtet, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen. Auch das zusätzliche Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdeinstanz vermag die Wiedereinsetzung nicht zu Januar 1997 in einer wiederholenden Inbezugnahme des Wiedereinsetzungsgesuches mit der bloßen Schlußfolgerung, daß Organisation und Ablauf der Postausgangskontrolle nicht substantiell von den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen abwichen; in einem weiteren Schriftsatz vom 7. Denn alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, sind grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und ggf.glaubhaft zu machen. Keinesfalls darf jedoch mit der Beschwerde neuer Vortrag über organisatorische Maßnahmen nachgeschoben werden, auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung im angefochtenen Beschluß gerade gestützt worden ist (vgl. So lag es hier: Nachdem - wie dargelegt - zur unzureichenden Büroorganisation des Prozeßbevollmächtigten kein substantieller Vortrag erfolgt ist, versuchen die Beklagten dies erst in der Beschwerdeinstanz damit zu erklären, daß entsprechende Organisationsmaßnahmen, wie sie von der Rechtsprechung gefordert werden, in dem Büro ihres Prozeßbevollmächtigten selbstverständlich gewesen seien; ein Nachschieben dieses 2. Abgesehen davon ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine für die Fristversäumung zu demindest mitursächliche mangelhafte Organisation seiner Büroabläufe auch insoweit anzulasten, als die Handakte mit dem entweder unterschriftsfertigen (so das Wiedereinsetzungsgesuch vom 27. Februar 1997) Verlängerungsschriftsatz sich auch über den Zeitpunkt des Fristablaufs hinaus in einem Aktenstapel im Arbeitszimmer von Rechtsanwalt S. rechten Organisation seiner Geschäftsabläufe wäre der Prozeßbevollmächtigte gehalten gewesen, den ihm unterschriftsreif vorgelegten Routineschriftsatz alsbald zu unterschreiben und - sofern das geschehen war - diesen Schriftsatz zusammen mit der Handakte dem.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 1/97 vom 16. Juni 1997 in dem Rechtsstreit Oi g <- ü ^ sk/.sm 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Goethe, Dr. Kurzweily und Kraeitter beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. Januar 1997 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 23.029,96 DM Gründe: I. Die Beklagten haben gegen das der Klage aus § 64 Abs. 2 GmbHG stattgebende Urteil des Landgerichts am 7. November 1996 rechtzeitig Berufung eingelegt. Die am 9. Dezember 1996 ablaufende Berufungsbegründungsfrist haben sie versäumt, weil von ihrem Prozeßbevollmächtigten ein vorbereiteter Antrag auf Verlängerung dieser Frist versehentlich nicht bei dem Oberlandesgericht eingereicht wurde. Gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist haben die Beklagten - nach Hinweis des Oberlandesgerichts -rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ihr Gesuch unter Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen im wesentlichen wie folgt begründet: Der Frist-verlängerungsantrag sei ihrem Prozeßbevollmächtigten, 3 Rechtsanwalt S. , bereits am Abend des 5. Dezember 1996 unterschriftsreif von seiner Mitarbeiterin mit dem Hinweis vorgelegt worden, die weitere bürotechnische Abfertigung werde am kommenden Tag von ihrer informierten Vertreterin, der Rechtsanwaltsgehilfin P. , übernommen. Diese habe es unterlassen, den unterschriftsfertig in der Handakte in einem Aktenstapel im Arbeitszimmer des Prozeß-bevo11mächtigten befind1ichen Schriftsatz ''abzufordern", weil sie irrtümlich davon ausgegangen sei, dieses Schreiben sei in einem Kuvert zusammen mit einem weiteren Schriftsatz in den Postausgang gelangt. Frau P. habe ohne Kontrolle des konkreten Postausgangs - entgegen "der Belehrung, die sie für die Überwachung von Fristeinhaltungen erhalten habe" - die in ihrem Kalender vermerkte Berufungsbegründungsfrist gelöscht. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. 11. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgerieht hat den Beklagten zu Recht die b e a nt r ag t e W i e de r e i nse t zung in den vo r i g en S tand versagt, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem ibnen zurechenbaren Verschu1den ihres Prozeßbevo11mächtig-ten beruht (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). 4 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht ein den Beklagten zurechenbares Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung schon deshalb als nicht ausgeräumt angesehen, weil dieser die Errichtung einer - ihm obliegenden - wirksamen Ausgangskontrolle hinsichtlich des betreffenden Verlängerungsantrags als fristwahrendem Schriftsatz nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat (§ 236 Abs. 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Anwalt verpflichtet, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen. Es muß durch eine wirksame Ausgangskontrolle zuverlässig gewährleistet sein, daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich abgesandt werden oder jedenfalls sichere Vorsorge dafür getroffen wird, daß sie hinausgehen; dazu gehört insbesondere auch die Anordnung einer abendlichen Erledigungskontrolle anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft (vgl. z.B. Sen.Beschl. v. 26. September 1994 - II ZB 9/94, NJW 1994, 3171 m.w.N.). Zu diesen Erfordernissen läßt das Vorbringen der Beklagten in dem Wiedereinsetzungsgesuch eine ausreichend konkrete Schilderung und Glaubhaftmachung vermissen. Die allgemein gehaltene Behauptung, sämtliche Rechtsanwaltsgehilfinnen in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten würden in regelmäßigen Abständen über den ordnungsgemäßen Umgang mit Fristsachen belehrt, ist ebenso nichtssagend wie die Schlußfolgerung der Angestellten P. , ihr Verhalten habe nicht der Belehrung entsprochen, die sie für die Überwachung von Fristeinhaltungen erhalten habe. Auch das zusätzliche Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdeinstanz vermag die Wiedereinsetzung nicht zu 5 rechtfertigen. Der Vortrag erschöpft sich in der Beschwerdebegründung vom 31. Januar 1997 in einer wiederholenden Inbezugnahme des Wiedereinsetzungsgesuches mit der bloßen Schlußfolgerung, daß Organisation und Ablauf der Postausgangskontrolle nicht substantiell von den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen abwichen; in einem weiteren Schriftsatz vom 7. Mai 1997 werden schließlich. - erstmals - bürotechnische Maßnahmen in der Weise als bestehend behauptet, wie sie in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für erforderlich gehalten werden. Dieses Vorbringen kann indessen nicht berücksichtigt werden. Denn alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, sind grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen. Zwar können lediglich unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt und insoweit auch gemäß § 570 ZPO in der Beschwerdeinstanz vorgebracht werden. Keinesfalls darf jedoch mit der Beschwerde neuer Vortrag über organisatorische Maßnahmen nachgeschoben werden, auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung im angefochtenen Beschluß gerade gestützt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 1995 -VI ZB 5/95, VersR 1995, 933, 934 m.w.N.). So lag es hier: Nachdem - wie dargelegt - zur unzureichenden Büroorganisation des Prozeßbevollmächtigten kein substantieller Vortrag erfolgt ist, versuchen die Beklagten dies erst in der Beschwerdeinstanz damit zu erklären, daß entsprechende Organisationsmaßnahmen, wie sie von der Rechtsprechung gefordert werden, in dem Büro ihres Prozeßbevollmächtigten selbstverständlich gewesen seien; ein Nachschieben dieses 6 tatsächlich neuen Vortrags zu den notwendigen büroorganisatorischen Maßnahmen ist unzulässig. 2. Abgesehen davon ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine für die Fristversäumung zu demindest mitursächliche mangelhafte Organisation seiner Büroabläufe auch insoweit anzulasten, als die Handakte mit dem entweder unterschriftsfertigen (so das Wiedereinsetzungsgesuch vom 27. Dezember 1996) oder bereits unterschriebenen (so das Beschwerdevorbringen vom 20. Februar 1997) Verlängerungsschriftsatz sich auch über den Zeitpunkt des Fristablaufs hinaus in einem Aktenstapel im Arbeitszimmer von Rechtsanwalt S. befand. Im Rahmen der zu demutbaren, sachge- rechten Organisation seiner Geschäftsabläufe wäre der Prozeßbevollmächtigte gehalten gewesen, den ihm unterschriftsreif vorgelegten Routineschriftsatz alsbald zu unterschreiben und - sofern das geschehen war - diesen Schriftsatz zusammen mit der Handakte dem. Abtrag der erledigten Geschäftsvorgänge zuzuführen, so daß der Vorgang aus seinem Arbeitszimmer zur weiteren aktenmäßigen Bearbeitung (Postausgang, Aktenablage bis zur Wiedervorlage) in den Bereich der dafür zuständigen Bürokraft gelangte. Zur Beobachtung der Sorgfalt bestand für Rechtsanwalt S. auch deshalb Veranlassung, weil er wußte, daß die für ihn sonst zuständige Rechtsanwaltsgehilfin am folgenden Tag Urlaub hatte und stattdessen eine Vertreterin bei ihm eingesetzt wurde; trotz vorbeugender Anweisungen ist bei solchem ''Personalwechsel" stets mit dem erhöhten Risiko von fehlerhaften Büroabläufen zu rechnen. Hätte der Prozeßbevollmächtigte die erforderliche eigene Sorgfalt insoweit beobachtet, so wäre die Handakte mit dem Verlängerungsschriftsatz nicht in seinem Zimmer in einen Aktenstapel unerledigter 7 Sachen geraten, sondern jedenfalls rechtzeitig vor dem Fristablauf am 9. Dezember 1995 in den "Vorzimmerbereich" gelangt, so daß die Fristversäumung selbst im Falle der v o r h e r i g e n i r r t lim liehen F r i s t e n 1 ö s c h u n g i m F r i s t e n k a 1 ende r vermieden worden wäre. Rö h r i c h t D r. Hess e1be r ge r D r. Go e 11 e Dr. Kurzweily Kr a einer