Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die; sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Der Beklagte übernahm vertraglich das Lokal zu dem 1. Der Kläger verlangt von dem Beklagten 16.252,70 DM als Anteil an den aufgelaufenen Verbindlichkeiten. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Juni 1995 hat der Beklagte beantragt, die Berufungsbegründungsfirst Das Berufungsgericht hat ihm mitgeteilt, daß die Frist zur Begründung der Berufung abgelaufen sei, und die Berufung mit Beschluß vom 3.
BUNDESGERICHTSHOF y U II ZB 1/96 BESCHLUSS vom 26. Februar 1996 in dem Rechtsstreit / ' \j.& : ' ’ , ' ' v, i ' ' j.f'r aov - " ■ 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Goette und Dr. Boetticher am 26. Februar 1996 beschlossen: Die; sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. November 1995 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 16.252,70 DM Gründe: I. Die Parteien führten gemeinsam die Gaststätte "D." in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Der Beklagte übernahm vertraglich das Lokal zu dem 1. September 1993. Der Kläger verlangt von dem Beklagten 16.252,70 DM als Anteil an den aufgelaufenen Verbindlichkeiten. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Gegen das am 7. April 1995 zugestellte Urteil hat dieser am 5. Mal. 1995 Berufung eingelegt. Am 14. Juni 1995 hat der Beklagte beantragt, die Berufungsbegründungsfirst 3 um einen Monat zu verlängern. Das Berufungsgericht hat ihm mitgeteilt, daß die Frist zur Begründung der Berufung abgelaufen sei, und die Berufung mit Beschluß vom 3. November 1995 als unzulässig verworfen. II. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 4 Satz 2, 577 Abs, 2 ZPO), aber nicht begründet. Der Beklagte hat seine Berufung innerhalb der bis zu dem 6. Mai 1995 (Dienstag nach Pfingsten) laufenden Frist nicht begründet. Er hat auch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Sein Vortrag, sein früherer Prozeßbevollmächtigter habe seinem jetzigen Prozeßbeteiligten mitgeteilt, die Berufungsbegründungsfrist sei bis 16. Juni 1995 verlängert worden, ist deshalb rechtlich unerheblich. Hinzuweisen ist jedoch darauf, daß eine Verlängerung dieser Frist weder aus der Akte noch aus sonstigen Umständen ersichtlich ist. Boujong Dr. Hesselberger Röhricht Dr. Goette Dr. Boetticher