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BGH · II ZB 1/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 1/92

Oktober 1991 hat das Bezirksgericht Dresden bei dem Kläger angefragt, ob Rechtsanwalt Dr. im Gebiet der ehe- maligen DDR als Rechtsanwalt zugelassen worden sei, und eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Eine Antwort des Klägers ist bei dem Berufungsgericht nicht eingegangen. Die hiergegen bei dem Bezirksgericht eingelegte sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 519 b Abs. 2 ZPO, Anlage I zu dem Einigungsvertrag Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5 d Satz 2). Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren eine Fotokopie des Schreibens des Ministerrats der DDR vom 14. Nicht erforderlich ist, daß der Rechtsanwalt bei dem Bezirksgericht, vor dem er auftritt, auch registriert ist. Diese ausdrücklich angeordnete Durchbrechung des Lokalisationsprinzips erklärt sich daraus, daß im Gebiet der früheren DDR Rechtsanwälte nach dem weiterhin geltenden (Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III 1 des Einigungsvertrages) Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 13. Erforderlich ist dagegen, daß er in den neuen Bundesländern tatsächlich eine Kanzlei unterhält (Anlage I zu dem Einigungsvertrag Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5 b). Die ihm erteilte Genehmigung bleibt zwar auch nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages wirksam, solange sie nicht widerrufen ist (Treffkörn, DtZ 1991, 396, 397). Diese ist vielmehr daran gebunden, daß der Rechtsanwalt in den neuen Bundesländern nicht nur ein "Büro" im Sinne der Anordnung vom 17. Der im Einigungsvertrag verwandte Begriff der Kanzlei ist insoweit nicht anders zu verstehen als in §§ 27 f.BRAO und in den ihnen nachgebildeten SS 24 ff. Sowohl nach der Bundesrechtsanwaltsordnung als auch nach dem Rechtsanwaltsgesetz darf ein Rechtsanwalt aber (von den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen abgesehen) nur eine Kanzlei einrichten (BGH, aaO unter Hinweis auf BGHZ 108, 290, 294). Daß Rechtsanwalt Dr. KflB die Kanzlei in HfB im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung aufgegeben hatte, folgt aus seinem Vortrag, er sei nur noch in DflMB tätig, nicht. Im Hinblick darauf, daß der Rechtsanwalt an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, seinen Wohnsitz nehmen und eine - und nur eine - Kanzlei einrichten muß (§§ 27, 28 BRAO; zur Verfassungsmäßigkeit der Kanzleipflicht vgl.

Zitierte Normen: § 23 GVG § 27 BRAO
RechtsanwaltDDRaaOEinigungsvertragBezirksgerichtKlägerKanzleiBüro

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
II ZB 1/92
vom 6. Juli 1992
in dem Rechtsstreit
 Volkmar
Straße
 Kläger und Antragsteller,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
 Geschäfts führer
 GmbH i.G., vertreten durch den Nr. BBi
 Beklagte und Antragsgegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 und
z
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Dr. Goette und Gerber
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Senats für Handelssachen des Bezirksgerichts Dresden vom 26. November 1991 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 129.600,— DM
Gründe:
I.
Der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten. Am 19. Oktober 1990 kündigte die Beklagte das Anstellungsverhältnis. Der Kläger, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät Dr. KHIBI PflBB und Partner, die nach den von ihr eingereichten Schriftsätzen Büros in HflHI, DfMflB und BflfliM unterhält, begehrt u.a. die Feststellung, daß sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei.
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Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung einlegen lassen. Die Berufungsschrift hat Rechtsanwalt Dr. KflHBl unterzeichnet. In diesem Schriftsatz heißt es im Kopf: "Büro H0H|: Sigrid PflHP,
Dr. Max k£H^B Büro D^HB: Peter NflPt Ing. Rainer RflHHP; Büro BflHB: Carola	:	Mit	Verfügung	vom 2. Oktober 1991 hat das Bezirksgericht Dresden bei dem Kläger angefragt, ob Rechtsanwalt Dr.	im	Gebiet	der	ehe-
maligen DDR als Rechtsanwalt zugelassen worden sei, und eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Eine Antwort des Klägers ist bei dem Berufungsgericht nicht eingegangen. Mit Beschluß vom 26. November 1991 hat es daraufhin die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.
II.
1. Die hiergegen bei dem Bezirksgericht eingelegte sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 519 b Abs. 2 ZPO, Anlage I zu dem Einigungsvertrag Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5 d Satz 2). Das Bezirksgericht hat anstelle des Oberlandesgerichts entschieden, weil im ersten Rechtszug das Kreisgericht die Zuständigkeit des Landgerichts wahrgenommen hat (Anlage I zu dem Einigungsvertrag Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 b, e; §§ 23, 71 GVG). Die sofortige Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden.
2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Rechtsanwalt Dr. KflÜ^Pwar im Berufungsverfahren nicht postulationsfähig.
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Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren eine Fotokopie des Schreibens des Ministerrats der DDR vom 14. Juni 1990
ist. Dieser neue Sachvortrag ist im Beschwerdeverfahren zu beachten (vgl. BVerfGE 59, 330, 333 = NJW 1982, 1635), führt aber nicht zu dem Erfolg.
Nach dem Einigungsvertrag (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5b) besteht vor dem Bezirksgericht Anwaltszwang. Zur Vertretung ist jeder Rechtsanwalt berechtigt, der in einem der neuen Bundesländer seine Kanzlei unterhält. Nicht erforderlich ist, daß der Rechtsanwalt bei dem Bezirksgericht, vor dem er auftritt, auch registriert ist. Diese ausdrücklich angeordnete Durchbrechung des Lokalisationsprinzips erklärt sich daraus, daß im Gebiet der früheren DDR Rechtsanwälte nach dem weiterhin geltenden (Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III 1 des Einigungsvertrages) Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 13. September 1990 (GBl DDR I S. 1504) nicht bei einem bestimmten Gericht, sondern allgemein zugelassen werden (BGH, Beschl. v. 20. März 1992 - V ZB 7/92, NJW 1992, 1512, auch zu dem Abdruck in BGHZ vorgesehen; Bergerfurth, DtZ 1990, 350, 351; Tho-mas/Putzo, ZPO, Nachtrag zur 16. Auflage, Einigungsvertrag Rdn. 22). Erforderlich ist dagegen, daß er in den neuen Bundesländern tatsächlich eine Kanzlei unterhält (Anlage I zu dem Einigungsvertrag Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5 b).
vorgelegt, mit der Rechtsanwalt Dr. zur Eröffnung eines Zweitbüros in D
erteilt worden
 die Genehmigung
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Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Rechtsanwalt Dr. kHB unterhält nach der vorgelegten Verfügung des Ministerrats der DDR in DflHMB nur ein Zweitbüro im Sinne der "Anordnung über Büros außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik zugelassener Rechtsanwälte" vom 17. April 1990 (GBl DDR I S. 241). Die ihm erteilte Genehmigung bleibt zwar auch nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages wirksam, solange sie nicht widerrufen ist (Treffkörn,
 DtZ 1991, 396, 397). Sie berechtigt den Rechtsanwalt aber nur, in dMHHI ein Büro zu unterhalten und dort rechtsbesorgend tätig zu werden. Das schließt zwar die Möglichkeit ein, vor Verwaltungsbehörden und Gerichten in Verfahren ohne Anwaltszwang aufzutreten, nicht dagegen auch die Postulationsfähigkeit in Verfahren vor den Bezirksgerichten (BGH aaO; Treffkorn, aaO S. 398). Diese ist vielmehr daran gebunden, daß der Rechtsanwalt in den neuen Bundesländern nicht nur ein "Büro" im Sinne der Anordnung vom 17. April 1990 oder eine Zweigstelle im Sinne von S 28 BRAO oder § 26 RAG, sondern eine Kanzlei unterhält. Der im Einigungsvertrag verwandte Begriff der Kanzlei ist insoweit nicht anders zu verstehen als in §§ 27 f. BRAO und in den ihnen nachgebildeten SS 24 ff. RAG. Sowohl nach der Bundesrechtsanwaltsordnung als auch nach dem Rechtsanwaltsgesetz darf ein Rechtsanwalt aber (von den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen abgesehen) nur eine Kanzlei einrichten (BGH, aaO unter Hinweis auf BGHZ 108, 290, 294). Daß Rechtsanwalt Dr. KflB die Kanzlei in HfB im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung aufgegeben hatte, folgt aus seinem Vortrag, er sei nur noch in DflMB tätig, nicht. Deshalb hat der Senat ihn auf die Entscheidung des V. Zivilsenats vom 20. März 1992 (aaO) hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen. Rechtsanwalt
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Dr. KW hat lediglich erwidert, er bitte um eine Entscheidung. Daß er die Kanzlei in HBBI auf gegeben hat, hat er weder ausdrücklich vorgetragen noch ist es seinem Vortrag zu entnehmen. Im Hinblick darauf, daß der Rechtsanwalt an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, seinen Wohnsitz nehmen und eine - und nur eine - Kanzlei einrichten muß (§§ 27, 28 BRAO; zur Verfassungsmäßigkeit der Kanzleipflicht vgl. BVerfGE 72, 26, 30 f.), wäre ein solcher Vortrag aber erforderlich gewesen.
Boujong	Dr.	Hesselberger	Dr.	Henze
 Dr. Goette	Gerber