Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Der Kläger hat durch seinen Prozeßbevollmächtigten gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Amberg rechtzeitig Berufung eingelegt, diese aber nicht innerhalb der bis zu dem 21. August 1990 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz haben seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und das Rechtsmittel zugleich begründet. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verwerfen. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. § 233 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines damaligen Prozeßbevollmächtigten gehindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht gemeint hat - das von dem verstorbenen Rechtsanwalt eingeführte System der Fristüberwachung, das sich auf von ihm ins Stenogramm diktierte Fristverfügungen ohne jede weitere Kontrolle beschränkte, hinreichend war und ob es den Kläger entlasten würde, wenn die gerichtliche Mitteilung über die Berufungseinlegung seinen damaligen Anwalt nicht erreicht hat. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers hing die Fristüberwachung in der Kanzlei seines damaligen Prozeßbevollmächtigten ausschließlich davon ab, daß dieser bei Berufungseinlegung nicht vergaß, seiner Kanzleiangestellten die dann in den Fristenkalender einzutragende Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung in das Stenogramm zu diktieren. Solange der Anwalt gesundheitlich in der Lage war, den dadurch gestellten Anforderungen an Konzentration und Erinnerungsvermögen gerecht zu werden, mag diese Übung noch nicht als Organisationsmangel angesehen werden müssen, wenngleich auch bei einem voll belastbaren und gesunden Rechtsanwalt das notwendige Diktat ins Stenogramm vergessen werden kann. Eine ordnungsgemäße Fristüberwachung war aber keinesfalls dann mehr gewährleistet, wenn durch krankheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Anwalts die naheliegende Gefahr bestand, daß das für die Fristenkontrolle notwendige Stenogrammdiktat vergessen wurde. Nach gefestigter Rechtsprechung hat der Prozeßbevollmächtigte Vorkehrungen dafür zu treffen, daß im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozeßhandlungen vornimmt (BGH, Urt. v. Diese Pflicht, für einen Vertreter zu sorgen, besteht jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine plötzlich auftretende, nicht vorhersehbare Erkrankung des Anwalts handelt, sondern wenn der Gesundheitszustand derart ist, daß mit wiederholt auftretenden Krankheitsfolgen zu rechnen ist. Dadurch, daß diese gebotenen und sich aufdrängenden Vorsorgemaßnahmen unterblieben sind, ist es zu der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gekommen, so daß das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht ein dem Kläger zuzurechnendes und die Gewährung von Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden seines damaligen Prozeßbevollmächtigten bejaht hat.
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 1/91 BESCHLUSS in Sachen Christian Von-der-S^®-Straße 71, / Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Recht sanwälte^B|^^ und Kollegen, gegen Kf^-K^^B-V^lBBi^-GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Maria-Felicitas SflB-Wfli, Beklagte und Beschwerdegegnerin, Nebenintervenientin: Maria-Felicitas Straße 23, - Prozeßbevollmächtigte der Nebenintervenientin: Rechtsanwälte Dr. Kollegen, M| und 2 Der II. Zivilsenat des BGH hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette am 11. März 1991 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. September 1990 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 100.000,— DM. GRÜNDE: I. Der Kläger hat durch seinen Prozeßbevollmächtigten gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Amberg rechtzeitig Berufung eingelegt, diese aber nicht innerhalb der bis zu dem 21. Juni 1990 laufenden Frist begründet. Sein Prozeßbevollmächtigter, der hierauf von dem Berufungsgericht schriftlich und mündlich am 2. bzw. 5. Juli 1990 hingewiesen worden ist, ist am 15. Juli 1990 verstorben. Mit am 6. August 1990 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz haben seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und das Rechtsmittel zugleich begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs haben sie vorgetragen, der verstorbene Rechtsanwalt habe entgegen seiner jahrelangen Übung bei der Berufungseinlegung seiner Kanzleiangestellten den Tag des Fristablaufs für die Berufungsbegründung zur Eintragung in den Fristenkalender nicht diktiert. Dies sei durch seinen sich ständig verschlechternden Gesundheitszustand und dadurch eintretende Erinnerungslücken verursacht gewesen. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verwerfen. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde, mit welcher der Kläger ergänzend zu seinem Vorbringen in der Vorinstanz vorträgt, eine ge- 4 richtliche Bestätigung der Berufungseinlegung habe sich in den Handakten des verstorbenen Rechtsanwalts nicht befunden; der Anwalt habe deswegen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keinen Anlaß zur Fristprüfung nach der Berufungseinlegung gehabt. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Schon nach dem eigenen, durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemachten Vorbringen des Klägers (§§ 233, 236 ZPO) war er nämlich nicht ohne ihm nach § 85 Abs. 2 i.V.m. § 233 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines damaligen Prozeßbevollmächtigten gehindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht gemeint hat - das von dem verstorbenen Rechtsanwalt eingeführte System der Fristüberwachung, das sich auf von ihm ins Stenogramm diktierte Fristverfügungen ohne jede weitere Kontrolle beschränkte, hinreichend war und ob es den Kläger entlasten würde, wenn die gerichtliche Mitteilung über die Berufungseinlegung seinen damaligen Anwalt nicht erreicht hat. Denn ein büroorganisatorischer Mangel, der eine schuldlose Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ausschließt, liegt bereits darin, daß Rechtsanwalt nicht Vorsorge dafür getroffen hat, daß auch im Falle seiner Erkrankung eine wirksame Fristenkontrolle sichergestellt war. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers hing die Fristüberwachung in der Kanzlei seines damaligen Prozeßbevollmächtigten ausschließlich davon ab, daß dieser bei 5 Berufungseinlegung nicht vergaß, seiner Kanzleiangestellten die dann in den Fristenkalender einzutragende Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung in das Stenogramm zu diktieren. Solange der Anwalt gesundheitlich in der Lage war, den dadurch gestellten Anforderungen an Konzentration und Erinnerungsvermögen gerecht zu werden, mag diese Übung noch nicht als Organisationsmangel angesehen werden müssen, wenngleich auch bei einem voll belastbaren und gesunden Rechtsanwalt das notwendige Diktat ins Stenogramm vergessen werden kann. Eine ordnungsgemäße Fristüberwachung war aber keinesfalls dann mehr gewährleistet, wenn durch krankheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Anwalts die naheliegende Gefahr bestand, daß das für die Fristenkontrolle notwendige Stenogrammdiktat vergessen wurde. Nach gefestigter Rechtsprechung hat der Prozeßbevollmächtigte Vorkehrungen dafür zu treffen, daß im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozeßhandlungen vornimmt (BGH, Urt. v. 9. Juli 1957 - III ZR 237/55, LM § 234 ZPO Nr. 18; Beschluß v. 24. September 1975 - VIII ZB 30/75, VersR. 1975, 1149; Beschluß v. 22. Dezember 1976 - IV ZB 42/76, VersR. 1977, 374; Beschluß v. 16. Januar 1980 - IV ZB 211/79, VersR. 1980, 386; Beschluß v. 20. Mai 1981 - IV b ZB 524/81, VersR. 1981, 850 f.; Beschluß v. 24. Oktober 1985 - VII ZB 16/85, VersR. 1985, 1189; Beschluß v. 6. März 1990 - VI ZB 4/90, BGHR § 233 ZPO "Erkrankung 1"). Diese Pflicht, für einen Vertreter zu sorgen, besteht jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine plötzlich auftretende, nicht vorhersehbare Erkrankung des Anwalts handelt, sondern wenn der Gesundheitszustand derart ist, daß mit wiederholt auftretenden Krankheitsfolgen zu rechnen ist. 6 die den Anwalt außerstande setzen, seinen Berufspflichten in dem erforderlichen Umfang nachkommen zu können (BGH, Urt. v. 9. Juli 1957, LM aaO.; Beschluß v. 6. März 1990, BGHR aaO.). So liegt es nach dem eigenen durch ärztliches Attest belegten Vorbringen des Klägers in dem vorliegenden Fall. Der gesundheitlich durch eine bereits seit mehreren Jahren bestehende progrediente Herzinsuffizienz belastete Rechtsanwalt erlitt im Februar 1990 einen Niereninfarkt. Dieser führte in den folgenden Monaten bis zu seinem Tod zu einer stetigen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit Atemnot und immer häufiger und in kürzeren Zeitabständen auftretenden Erschöpfungszuständen. Dadurch kam es zu einer erheblichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Rechtsanwalts mit Erinnerungsschwächen und -lücken. Da diese Schwächezustände nicht ohne Unterbrechung andauerten, Rechtsanwalt vielmehr - wie auch das Berufungsge- richt festgestellt hat - zwischenzeitlich durchaus in der Lage war, seinen beruflichen Pflichten nachzukommen, hätte er in Kenntnis der periodisch wieder auftretenden Erschöpfung durch geeignete organisatorische Maßnahmen - etwa durch Änderung des Verfahrens, Notierung von Vorfristen, Einschaltung des in seiner Praxis tätigen angestellten Anwalts oder in ähnlicher Weise - sicherstellen müssen, daß die Fristen auch dann gewahrt werden konnten, wenn im Zeitpunkt der Berufungseinlegung und der gleichzeitigen Fristverfügung ein solcher die normale Leistungsfähigkeit einschränkender Erschöpfungszustand bestand. Dadurch, daß diese gebotenen und sich aufdrängenden Vorsorgemaßnahmen unterblieben sind, ist es zu der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gekommen, so daß das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht ein dem Kläger zuzurechnendes und die Gewährung von Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden seines damaligen Prozeßbevollmächtigten bejaht hat. Boujong Brandes Röhricht Stodolkowitz Dr. Goette