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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Beteiligten zu 2 auf Berichtigung des Beschlusses vom 2. 21 unten des Beschlusses beginnenden und auf S. Der Senat hatte keinen Anlaß, sich im Rahmen seiner Vorlageentscheidung mit der von dem Beteiligten zu 2 nunmehr aufgeworfenen Frage, wann in anderen, vorliegend nicht zur Entscheidung stehenden Fällen eine offensichtliche Rechtsmißbräuchlich-keit der Anfechtungsklage eines Aktionärs gegeben sein kann, generell auseinanderzusetzen. Richter am Bundesgerichtshof Boujong Röhricht Dr. Henze kann wegen Stodolkowitz Dr. Goette Urlaubs nicht unters ehre i ben Boujong

BeteiligteBoujongBeschlußFall

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
16. Nov. 1990
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BESCHLUSS
in der Handelsregistersache
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Röhricht, Dr. Henze, Stodolkowitz und Dr. Goette am 15. Oktober 1990
beschlossen:
Der Antrag des Beteiligten zu 2 auf Berichtigung des
 Beschlusses vom 2. Juli 1990 wird zurückgewiesen.
Gründe t
Der Beschluß enthält an der von dem Beteiligten zu 2 beanstandeten Stelle keine offenbare Unrichtigkeit. Die Formulierung des auf S. 21 unten des Beschlusses beginnenden und auf S. 22 oben endenden Satzes beruht nicht auf einem Versehen. Sie ist vielmehr vom Senat gewollt. Der Senat hatte keinen Anlaß, sich im Rahmen seiner Vorlageentscheidung mit der von dem Beteiligten zu 2 nunmehr aufgeworfenen Frage, wann in anderen, vorliegend nicht zur Entscheidung stehenden Fällen eine offensichtliche Rechtsmißbräuchlich-keit der Anfechtungsklage eines Aktionärs gegeben sein kann, generell auseinanderzusetzen. In dem allein zur Entscheidung stehenden Fall ist der Senat, wie auch der Beteiligte zu 2 nicht verkennt, jedenfalls von einer solchen Mißbräuchlich-keit nicht ausgegangen.
Richter am Bundesgerichtshof
 Boujong	Röhricht	Dr.	Henze
 kann wegen
 Stodolkowitz	Dr. Goette Urlaubs nicht
 unters ehre i ben
 Boujong