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BGH · II ZB 1/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 1/85

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 5. Nachdem sein Prozeßbevollmächtigter vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts darauf hingewiesen worden war, daß die Berufungsbegründungsfrist am 19. September 1984 abgelaufen sei, hat der Beklagte die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Im vorliegenden Falle habe sie jedoch vergessen, seinem Prozeßbevollmächtigten die Akten vorzulegen, und stattdessen selbst das Ende der Berufungsbegründungsfrist auf den 17. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zweifel daran, daß Fräulein PgBBB den Anforderungen, die an Ausbildung und Bewährung zu stellen sind, genügt hätte, hat das Berufungsgericht nicht geäußert, sie wären nach dem glaubhaft gemachten Werdegang von Fräulein und in Anbetracht ihrer Beschäftigung als alleinverantwortliche Sekretariatskraft nicht begründet. Durfte ihr der Prozeßbevollmächtigte aber die Berechnung und Eintragung von Regelfristen zur selbständigen Erledigung überlassen, dann durfte er auch darauf vertrauen, sie würde ihm gemäß seiner ausdrücklichen Anweisung alle Sachen vorlegen, in denen eine Hemmung der Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien in Betracht kommen konnte. War danach die von dem Anwalt des Beklagten erteilte Weisung an seine Sekretärin zur Wahrung seiner Sorgfaltspflichten ausreichend, so war er entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, schon bei Unterzeichnung der Berufungsschrift das Fristende selbst zu berechnen oder die alsbaldige Wiedervorlage der Akten zur Fristberechnung zu verfügen. Er wäre auch nicht verpflichtet gewesen, die Akten, wenn Fräulein sie ihm mit der Mitteilung des Berufungsgerichts über den Eingang der Berufungsschrift, dem Kostenfestsetzungsbeschluß und dem klägerischen Antrag auf Zurückweisung der Berufung vorgelegt haben sollte, daraufhin zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Berufungsbegründungsfrist Fräulein PflBHH eingetragen hatte. Daß Fräulein PBHB bis zu dem Sommer 1984 den Fristenkalender fehlerfrei geführt hat und angewiesen war, Sachen, in denen die Gerichtsferien auf den Lauf der Berufungsbegründungsfrist von Einfluß sein konnten, mit dem Prozeßbevollmächtigten zu besprechen, ist jedoch durch ihre eidesstattlichen Versicherungen hinreichend glaubhaft gemacht und auch vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen worden.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 1/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Heinz von
 Straße 25,
Beklagter, Widerkläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
 gegen
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Dr. und Peter	pgg^gstraße 9,
AG, Caspar von
 Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes am 29. April 1985
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 1984 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 3. Mai 1984 gewährt.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheidet das Berufungsgericht.
*
Gründe ;
Gegen das in der Formel dieses Beschlusses genannte Urteil hat der Beklagte rechtzeitig am 18, Juni 1984 Berufung eingelegt. Nachdem sein Prozeßbevollmächtigter vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts darauf hingewiesen worden war, daß die Berufungsbegründungsfrist am 19. September 1984 abgelaufen sei, hat der Beklagte die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dazu hat er unter anderem vorgetragen:
Das Verschulden an der Fristversäumung treffe nicht seinen Prozeßbevollmächtigten, sondern dessen Angestellte Fräulein	Diese	sei	angewiesen	gewesen, mit seinem
 Prozeßbevollmächtigten sämtliche Berufungsbegründungsfristen, die ih die Gerichtsferien fallen würden, zu besprechen, um deren Ablauf auszurechnen und danach einzutragen. Im vorliegenden Falle habe sie jedoch vergessen, seinem Prozeßbevollmächtigten die Akten vorzulegen, und stattdessen selbst das Ende der Berufungsbegründungsfrist auf den 17. Oktober 1984 im Fristenkalender eingetragen. Damit habe sein Anwalt nicht zu rechnen brauchen, da sie den Fristenkalender bisher stets fehlerfrei geführt habe.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet.
Der Rechtsanwalt darf seinem gut ausgebildeten, bewährten und kontrollierten Personal routinemäßige Arbeiten zur eigenverantwortlichen Erledigung überlassen. Dazu gehört auch die Berechnung und Eintragung in seinem Büro geläufiger Fristen (vgl. BGHZ 43, 148, 153 und BGH Beschlüsse vom 26.11.1984 - II ZB 4 und 5/84 = VersR 1985,
4
168 und vom 20.12.1984 - III ZB 28/84 = YersR 1985, 269). Zweifel daran, daß Fräulein PgBBB den Anforderungen, die an Ausbildung und Bewährung zu stellen sind, genügt hätte, hat das Berufungsgericht nicht geäußert, sie wären nach dem glaubhaft gemachten Werdegang von Fräulein	und in Anbetracht ihrer Beschäftigung
 als alleinverantwortliche Sekretariatskraft nicht begründet. Durfte ihr der Prozeßbevollmächtigte aber die Berechnung und Eintragung von Regelfristen zur selbständigen Erledigung überlassen, dann durfte er auch darauf vertrauen, sie würde ihm gemäß seiner ausdrücklichen Anweisung alle Sachen vorlegen, in denen eine Hemmung der Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien in Betracht kommen konnte. Mehr als eine solche Weisung wird von dem Rechtsanwalt nicht verlangt (BGH Beschl. v. 15.6.1978 - VII ZB 2/78 - VersR 1978, 944 unter 2).
War danach die von dem Anwalt des Beklagten erteilte Weisung an seine Sekretärin zur Wahrung seiner Sorgfaltspflichten ausreichend, so war er entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, schon bei Unterzeichnung der Berufungsschrift das Fristende selbst zu berechnen oder die alsbaldige Wiedervorlage der Akten zur Fristberechnung zu verfügen. Er konnte sich vielmehr darauf verlassen, daß Fräulein PSHHI sie ihm unaufgefordert zur gemeinsamen Fristberechnung wieder vorlegen würde.
Er wäre auch nicht verpflichtet gewesen, die Akten, wenn Fräulein	sie	ihm	mit	der	Mitteilung des
 Berufungsgerichts über den Eingang der Berufungsschrift, dem Kostenfestsetzungsbeschluß und dem klägerischen Antrag auf Zurückweisung der Berufung vorgelegt haben sollte, daraufhin zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Berufungsbegründungsfrist Fräulein PflBHH eingetragen hatte. Der Rechtsanwalt muß zwar das Ende einer Frist dann eigen-
verantwortlich nachprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung oder in sonstigem Zusammenhang mit ihr vorgelegt wird (vgl.
 BGH Beschl. v. 20.12.1984 - III ZB 28/84 - VersR 1985, 269). Das war hier jedoch nicht der Fall.
Allerdings mag das Vorbringen des Beklagten, wie die Klägerin geltend macht, Widersprüche oder Ungereimtheiten enthalten. Daß Fräulein PBHB bis zu dem Sommer 1984 den Fristenkalender fehlerfrei geführt hat und angewiesen war, Sachen, in denen die Gerichtsferien auf den Lauf der Berufungsbegründungsfrist von Einfluß sein konnten, mit dem Prozeßbevollmächtigten zu besprechen, ist jedoch durch ihre eidesstattlichen Versicherungen hinreichend glaubhaft gemacht und auch vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen worden.
~ 6 -
Trifft danach den Anwalt des Beklagten kein Verschulden, so muß dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung gewährt werden.
Stiapel
 Dr. Schulze	Dr.	Bauer
 Bundschuh
Brandes