Die Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag der Klägerin abgelehnt, das Urteil vom 19. a) Nach § 319 Abs.3 ZPO findet gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf Urteilsberichtigung abgewiesen wird, kein Rechtsmittel statt. Soweit sich daher die Beschwerde der Klägerin gegen die Abweisung ihres Antrags auf Urteilsberichtigung wendet, ist sie unzulässig. Indes wäre gegen ein Ergänzungsurteil des Berufungsgerichts, da der Wert der Beschwer der mit ihrer Klage abgewiesenen Klägerin mit 20.197,23 DM unter 40.000 DM liegt, die Revision nur zulässig gewesen, wenn sie gemäß § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugelassen worden wäre (vgl. Es fragt sich daher, ob eine Anwendung dieser Bestimmung auch dann in Betracht kommt, wenn das Berufungsgericht Über den Antrag auf Urteilsergänzung nicht durch Urteil, sondern -unrichtigerweise - durch Beschluß entschieden hat. Beschwerde der Klägerin keinen Erfolg haben, da eine im Berufungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision im Rahmen des § 321 ZPO in keinem Falle nachgeholt werden kann (BGH, Urt. v.
PC Ci- Cb BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 1/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der CBWMBP Ltd. , vertreten durch den managing director Peter Cyril GppB» Bovis Marks, London EC3A 7 LD, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: gegen ie Internationale Spedition GmbH, en Geschäftsführer Hans-Georg vertreten durch LBBPstraße 1, Beklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes am 8. Februar 1982 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Dezember 1981 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe : Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag der Klägerin abgelehnt, das Urteil vom 19. November 1981 dahin zu berichtigen (§ 319 ZPO) oder zu ergänzen (§ 321 ZPO), daß die Revision zugelassen wird. Dagegen wendet sich die Klägerin ohne Erfolg. a) Nach § 319 Abs. 3 ZPO findet gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf Urteilsberichtigung abgewiesen wird, kein Rechtsmittel statt. Soweit sich daher die Beschwerde der Klägerin gegen die Abweisung ihres Antrags auf Urteilsberichtigung wendet, ist sie unzulässig. b) Über den Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts vom 19. November 1981 gemäß § 321 ZPO zu ergänzen, hätte dieses - auch im Falle der Ablehnung -nicht durch Beschluß entscheiden dürfen, sondern durch Urteil erkennen müssen (§ 321 Abs. 1 und 3 ZPO; Zoller, ZPO 13. Aufl. § 321 Anm. V). Das berührt jedoch die Zulässigkeit der Beschwerde der Klägerin nicht. Denn eine Partei darf durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts keine Nachteile in ihren prozessualen Rechten erleiden, weshalb gegen eine gerichtliche Entscheidung dasjenige Rechtsmittel gegeben ist, das der Art der tatsächlich gefällten Entscheidung nach der Verfahrensordnung entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1978 - IV ZB 84/77, NJW 1979, 43, 44). Indes wäre gegen ein Ergänzungsurteil des Berufungsgerichts, da der Wert der Beschwer der mit ihrer Klage abgewiesenen Klägerin mit 20.197,23 DM unter 40.000 DM liegt, die Revision nur zulässig gewesen, wenn sie gemäß § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugelassen worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 1979 -VI ZR 40/78, LM Nr. 7 zu § 321 ZPO). Es fragt sich daher, ob eine Anwendung dieser Bestimmung auch dann in Betracht kommt, wenn das Berufungsgericht Über den Antrag auf Urteilsergänzung nicht durch Urteil, sondern -unrichtigerweise - durch Beschluß entschieden hat. Dem braucht aber nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn selbst wenn man das verneinen würde, kann die Beschwerde der Klägerin keinen Erfolg haben, da eine im Berufungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision im Rahmen des § 321 ZPO in keinem Falle nachgeholt werden kann (BGH, Urt. v. 4. März 1981 -IVb ZB 552/80, NJW 1981, 2755, 2756). Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Bundschuh Brandes