Die Klägerin hält den Beiratsbeschluß für unwirksam und verlangt im vorliegenden Rechtsstreit von der als Kommanditistin mit einer Haftsumme von 151.000 DM eingetragenen Beklagten, zu dem Handelsregister zu erklären, daß Januar 1973 sie - die Klägerin - nicht aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden und die Grundstücksverwaltung GmbH nicht als persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten sei. Die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Streit- und Beschwerdegegenstandes nur 200 DM betrage. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißtsich in erster Linie nach dem Interesse der Beklagten, ihre erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen und auf diese Weise die Wiedereintragung der Klägerin im Handelsregister zu vermeiden. Die Klägerin würde durch diese ihre Wiedereintragung (und die Löschung der Grundstücksverwaltung GmbH) wegen des öffentlichen Glaubens des Handelsregisters (§ 15 HGB) eine Rechtsposition erwerben, die sie praktisch im Rechtsverkehr in die Lage versetzen würde, die Kommanditgesellschaft allein nach außen hin zu vertreten. Das Interesse eines Kommanditisten, die Vertretung der Gesellschaft durch einen mißliebigen, seiner Ansicht nach ausgeschiedenen Gesellschafter zu verhindern, ist, wenn er - wie die Beklagte - mit einer Haftsumme von 151.000 DM beteiligt ist, wirtschaftlich so beachtlich, daß eine sachgerechte Bewertung dieses Interesses den nach § 511 a ZPO für die Zulässigkeit der Berufung erforderlichen Betrag von 500 DM ohne weiteres übersteigt; auf den konkreten Anlaß des umstrittenen Gesellschafterwechsels und dessen wirtschaftliche Bedeutung kommt es insoweit nicht einmal an. Der Wert des Streitgegenstandes, gemessen an dem so verstandenen Interesse der Klägerin, ist daher ebenfalls höher als nur 500 DM einzuschätzen.
BUNDESGERICHTSHOF II zb 1/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der BBBBB WrBBBBB-Ge Seilschaft SBBBBIIB KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Verwaltungsgesellschaft SflBBBB mbH, diese ver-treten durch ihre Geschäftsführer, die Kaufleute Carl SMHM und Peter SdBBMB, NMHM Allee Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter M. B gegen die Willi 01^0 GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Werner Ji •Allee Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dietrich KBBHB» Straße B Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Februar 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Skibbe beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. September 1977 aufgehoben und der Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe : Die klagende GmbH macht geltend, sie sei die persönlich haftende Gesellschafterin der Willi Oflfe GmbH 5c Co., einer Publikums-Kommanditgesellschaft. Deren ’'Beirat” hatte im Januar 1973 beschlossen, daß die Klägerin aus-scheide und die Willi ^ GmbH an ihre Stelle trete. Demgemäß ist im Handelsregister die Klägerin gelöscht und als persönlich haftende Gesellschafterin die Grundstücksverwaltung GmbH eingetragen worden. Die Klägerin hält den Beiratsbeschluß für unwirksam und verlangt im vorliegenden Rechtsstreit von der als Kommanditistin mit einer Haftsumme von 151.000 DM eingetragenen Beklagten, zu dem Handelsregister zu erklären, daß entgegen der Anmeldung vom 12. Januar 1973 sie - die Klägerin - nicht aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden und die Grundstücksverwaltung GmbH nicht als persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Streit- und Beschwerdegegenstandes nur 200 DM betrage. Die gegen diesen Verwerfungsbeschluß gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißtsich in erster Linie nach dem Interesse der Beklagten, ihre erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen und auf diese Weise die Wiedereintragung der Klägerin im Handelsregister zu vermeiden. Die Klägerin würde durch diese ihre Wiedereintragung (und die Löschung der Grundstücksverwaltung GmbH) wegen des öffentlichen Glaubens des Handelsregisters (§ 15 HGB) eine Rechtsposition erwerben, die sie praktisch im Rechtsverkehr in die Lage versetzen würde, die Kommanditgesellschaft allein nach außen hin zu vertreten. Das Interesse eines Kommanditisten, die Vertretung der Gesellschaft durch einen mißliebigen, seiner Ansicht nach ausgeschiedenen Gesellschafter zu verhindern, ist, wenn er - wie die Beklagte - mit einer Haftsumme von 151.000 DM beteiligt ist, wirtschaftlich so beachtlich, daß eine sachgerechte Bewertung dieses Interesses den nach § 511 a ZPO für die Zulässigkeit der Berufung erforderlichen Betrag von 500 DM ohne weiteres übersteigt; auf den konkreten Anlaß des umstrittenen Gesellschafterwechsels und dessen wirtschaftliche Bedeutung kommt es insoweit nicht einmal an. Daraus, daß die Beschwer eines nur seine Verurteilung bekämpfenden Rechtsmittelklägers nie höher bewertet werden kann, als der Streitgegenstand der Vorinstanz (vgl. statt vieler RGZ 93, 127, 128 und RG Warn. 1940 Nr. 162 sowie Gerold, Der Wert des Streitgegenstands in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, S. 49 Anm. 4 m. w. N.), ergibt sich für die Zulässigkeit der Berufung nichts anderes. Zwar ist die Klägerin kapitalmäßig an der Kommanditgesellschaft nicht beteiligt, und dem Berufungsgerichts ist darin zu folgen, daß im allgemeinen der Wert des Gesellschaftsanteils des klagenden Gesellschafters der geeignete Anknüpfungspunkt für die Ermittlung eines Streitwerts ist, der in einer gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit nach § 3 ZPO festzusetzen ist (BGHZ 19, 172 ff). Das schließt aber nicht aus, auch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Gerade dann ist das notwendig, wenn es sich, wie hier, bei der klagenden Partei um die (angebliche) Komplementär-GmbH einer Publikumsgesellschaft mit einem Kommanditkapital von mindestens 2,8 Mio. DM handelt und die Gesellschafter der GmbH - hier zu demindest ihr Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer Jflfc - zugleich Kommanditisten sind. Das wirtschaftliche Interesse der Komplementär-GmbH an der Wahrnehmung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse ist unter diesen Umständen mit den kommanditistischen Beteiligungen ihrer Gesellschafter so eng verzahnt, daß das auch bei der Klage der GmbH auf Zustimmung zu ihrer Eintragung im Handelsregister nicht völlig außer acht gelassen werden kann. Der Wert des Streitgegenstandes, gemessen an dem so verstandenen Interesse der Klägerin, ist daher ebenfalls höher als nur 500 DM einzuschätzen. L 5 Danach ist der die Berufung verwerfende Beschluß des Kammergerichts aufzuhebena Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Bauer Dr. Skibbe