2. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 8. 29.500 DM nimmt der Kläger für sich in Anspruch mit der Behauptung, die Einziehung seines Geschäftsanteils von Außerdem macht er geltend, daß die Abberufung seines Vaters und der früheren Gesellschafterin Frau Elster aus dem Amt der Geschäftsführer durch die Beklagten zu 1 bis 3 nichtig sei. 1. die Beklagten zu 1 verurteilt, an den Kläger einen der beiden von ihr gehaltenen Geschäftsanteile von 10.500 DM abzutreten und b) die Einziehung des Geschäftsanteils selbst unwirksam ist und c) demgemäß nur der Kläger und die Beklagte zu 1 (mit einem Geschäftsanteil von noch 10.500 DM) Gesellschafter der Beklagten zu 4 sind. Bereits damals hätten die Geschäftsanteile an der Beklagten zu 4 nur noch einen geringfügigen Wert dar gestellt. Mit dem Berufungsgericht ist zwar davon auszugehen, daß die Beklagten einen nennenswerten Verkehrswert der Geschäftsanteile angesichts der Entscheidungen des Konkurs gerichts und der vorgelegten Bilanzen nicht haben glaubhaft machen können. Allein durch die Feststellung, daß nur der Kläger und die Beklagte zu 1 an der Beklagten GmbH beteiligt sind, sind aber die Beklagten zu 1 - 3 in anderer Weise in ihren Interessen beschwert. nicht mehr in Betracht kommen dürfte, kann die damit entschiedene jetzige uid frühere personelle Zusammensetzung der Gesellschaft für die Beklagten noch von wirtschaftlicher Bedeutung sein, weil, wie sich insbesondere aus dem Brief des Pflegers des Klägers vom 25.
BUNDESGERICHTSHOF n ZB 1/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. der Hausfrau Sibilla ig ft, Hi 2. der Kauffrau Hildegard Istraße £■» H 3. des Kaufmanns Karl Max 4. der "S.U.G«" nach der Eintragung im Handels register gesetzlich vertreten durch die Kauffrau Hildegard Uflfll geh. traße GmbH, Beklagten, Berufungskläger vnd Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Joachim und Gisbert &( Hamburg 36 - gegen den minderjährigen Udo Sch , gesetzlich vertreten durch seinen den Rechtsanwalt Helmut Dieter H< _spfl?5^ Straße ff, Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte s Rechtsanwälte Dr« und Peter t f Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe beschlossen: 1. Der Streitwert wird für das Berufungs -verfahren auf 5.000 DM festgesetzt. 2. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17. Dezember 1976 aufgehoben ind die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des BeschwerdeVerfahrens zu entschei den hat. G r ü n d e : Die Beklagte zu 4 ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 40.000 DM. Geschäftsanteile von insgesamt 29.500 DM nimmt der Kläger für sich in Anspruch mit der Behauptung, die Einziehung seines Geschäftsanteils von 9.500 DM sei uiwirksam, und hinsichtlich weiterer Geschäftsanteile von 10.500 und 9*500 DM, die die Beklagte zu 1 und Frau Elster an die Beklagten zu 2 und 3 übertragen wollten, habe er wirksam sein gesellschaftsvertragliches Vorkaufsrecht ausgeübt. Außerdem macht er geltend, daß die Abberufung seines Vaters und der früheren Gesellschafterin Frau Elster aus dem Amt der Geschäftsführer durch die Beklagten zu 1 bis 3 nichtig sei. Das Landgericht hat antragsgemäß 1. die Beklagten zu 1 verurteilt, an den Kläger einen der beiden von ihr gehaltenen Geschäftsanteile von 10.500 DM abzutreten und 2. festgestellt, daß a) der Beschluß zur Abberufung der früheren Geschäftsführer sowie der die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers vorbereitende Gesellschafterbeschluß nichtig sind, b) die Einziehung des Geschäftsanteils selbst unwirksam ist und c) demgemäß nur der Kläger und die Beklagte zu 1 (mit einem Geschäftsanteil von noch 10.500 DM) Gesellschafter der Beklagten zu 4 sind. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht glaubhaft gemacht hätten, daß der Wert des Beschwerdegegenständes 500 DM übersteige: Die Anträge der Beklagten zu 4 und der Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 4 war, über das Vermögen beider Gesellschaften das Konkursverfahren zu eröffnen, seien im August 1976 mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse nach § 107 Abs. 1 Satz 1 KO rechtskräftig abgewiesen worden. Schon bei Einlegung der Berufung am 2. Dezember 1975 seien die Gesellschaften hoch überschuldet gewesen. Bereits damals hätten die Geschäftsanteile an der Beklagten zu 4 nur noch einen geringfügigen Wert dar gestellt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Mit dem Berufungsgericht ist zwar davon auszugehen, daß die Beklagten einen nennenswerten Verkehrswert der Geschäftsanteile angesichts der Entscheidungen des Konkurs gerichts und der vorgelegten Bilanzen nicht haben glaubhaft machen können. Allein durch die Feststellung, daß nur der Kläger und die Beklagte zu 1 an der Beklagten GmbH beteiligt sind, sind aber die Beklagten zu 1 - 3 in anderer Weise in ihren Interessen beschwert. Denn aus dieser Feststellung ergibt sich zugleich, daß der Kläger die Mehrheit in der Gesellschaft besitzt und die Beklagten zu 2 und 3 keine Gesellschafterrechte erworben haben. Auch wenn eine gewerbliche Tätigkeit der GmbH nicht mehr in Betracht kommen dürfte, kann die damit entschiedene jetzige uid frühere personelle Zusammensetzung der Gesellschaft für die Beklagten noch von wirtschaftlicher Bedeutung sein, weil, wie sich insbesondere aus dem Brief des Pflegers des Klägers vom 25. September 1975 ergibt, noch ernsthaft mit Abwicklungsstreitigkeiten zu rechnen ist, mit denen die Beklagten, insbesondere der Beklagte zu 3 überzogen werden könnten. Sowohl deren objektive Beurteilung als auch ihre Behandlung durch die GmbH kann aber wesentlich davon abhängen, wie die GmbH früher personell zusammengesetzt war und wer jetzt durch die Mehrheit der Stimmen Gesellschafterbeschlüsse in der GmbH, die diese Streitigkeiten betreffen, maßgeblich beeinflussen kann. Im Hinblick darauf schätzt der Senat mangels näherer Anhaltspunkte die Beschwer der Beklagten auf 5.000 DM. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung konnte daher die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden. Stimpel Dr. Schulze Br. Bauer Dr. Kellermann Dr. Skibbe