1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. 2. Den Klägerinnen wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 22. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß bei einer Unterschriftsleistung der Schriftzug des Unterzeichnenden nicht lesbar sein muß und daß Undeutlichkeiten und Verstümmelungen nicht schaden. Das unter der Berufungsschrift und unter dem gesonderten Schriftsatz mit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist befindliche Gebilde gibt nicht den vollen Namen wieder, sondern enthält allenfalls einzelne, als solche nicht einmal erkennbare Buchstaben. Den Klägerinnen ist jedoch gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch sachlich begründet: Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen hat seit 1931 - mit Unterbrechung von 1933 bis 1954 - als Rechtsanwalt und auch als Notar die gleiche Unterschrift - unbeanstandet - geleistet und diese Unterschrift bei dem Präsidenten des Landgerichts Berlin als Aufsichts-behörde für das Notariat hinterlegt. Der Umstand, daß er die vorliegende Berufungsschrift in der gleichen Weise unterzeichnet hat, kann ihm deshalb - und damit den Klägerinnen - nicht zu dem Vorwurf gereichen, muß vielmehr als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 i.V.m.§ 232 Abs. 2 ZPO angesehen werden. Nachdem die Sache in den Revisionsrechtszug gelangt ist, kann jedoch das Revisionsgericht über den noch offenen Wiedereinsetzungs-antrag selbst entscheiden (vgl. Die Entscheidung der Frage, ob die Berufung deshalb nachträglich unzulässig geworden ist, weil sie nicht begründet wurde (vgl.
i// *J- BUNDESGERICHTSHOF n zb kb BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Erbengemeinschaft nach dem am verstorbenen Ingenieur Philipp Ri 1944 1. der Sekretärin Jeanette 2. der Kassiererin Susanne beide wohnhaft W< Avenue , N.Y. VB/USA, Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Beschwerdeführerinnen, - Prozeßbevollmächtigte: Recht s an wält e gegen den Kaufmann Anders f Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. März 1975 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen. 2. Den Klägerinnen wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 1974 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur weiteren Behandlung an das Berufungsgericht zurückgegeben. Gründe : I. Die Klägerinnen haben am 25. Januar 1975 gegen das am 22. Oktober 1974 verkündete und am 10. Januar 1975 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin Berufung eingelegt. Das Kammergericht hat das Rechtsmittel mit der Begründung als unzulässig verworfen, es sei nicht in der gehörigen Form eingelegt worden; das Schriftbild unter der Berufungsschrift könne nicht als Unterschrift gewertet werden. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Be sch 11. v. 21. 3. 74 - VII ZB 2/74, NJW 1974, 1090 m. w. N.). Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß bei einer Unterschriftsleistung der Schriftzug des Unterzeichnenden nicht lesbar sein muß und daß Undeutlichkeiten und Verstümmelungen nicht schaden. Die umstrittenen SchriftZeichen enthalten aber keinerlei individuelle Merkmale, die sie für einen Dritten erkennbar mit der Persönlichkeit des Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen verbinden. Das unter der Berufungsschrift und unter dem gesonderten Schriftsatz mit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist befindliche Gebilde gibt nicht den vollen Namen wieder, sondern enthält allenfalls einzelne, als solche nicht einmal erkennbare Buchstaben. Es kann deshalb nicht als Unterschrift gewertet werden. Die Klägerinnen räumen selbst ein, daß es sich um eine verkürzte Niederschrift des Namens handele. II. Den Klägerinnen ist jedoch gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 1. In dem am 16. April 1975 eingegangenen Schriftsatz der Klägerinnen vom 11. April 1975 ist ein den Anforderunger der §§ 234, 236 ZPO genügendes Gesuch um Wiedereinsetzung z\ sehen, auch wenn es nicht ausdrücklich so bezeichnet ist (vgl. BGHZ 61, 394, 395). Der Schriftsatz ist vom Prozeß- bevollmächtigten ordnungsgemäß unterschrieben und läßt eindeutig erkennen, daß dieser ohne Rücksicht darauf, ob die sofortige Beschwerde Erfolg hat oder nicht, die Berufung jedenfalls neu einlegen wollte. Daß er die Wiedereinsetzungsgründe und die Tatsachen, die die Fristwahrung aufzeigen, enthält, unterliegt keinem Zweifel. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch sachlich begründet: Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen hat seit 1931 - mit Unterbrechung von 1933 bis 1954 - als Rechtsanwalt und auch als Notar die gleiche Unterschrift - unbeanstandet - geleistet und diese Unterschrift bei dem Präsidenten des Landgerichts Berlin als Aufsichts-behörde für das Notariat hinterlegt. Der Umstand, daß er die vorliegende Berufungsschrift in der gleichen Weise unterzeichnet hat, kann ihm deshalb - und damit den Klägerinnen - nicht zu dem Vorwurf gereichen, muß vielmehr als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 i. V. m. § 232 Abs. 2 ZPO angesehen werden. 2. Nach § 237 ZPO hätte zwar über den Wiedereinsetzungsantrag das Berufungsgericht zu entscheiden. Nachdem die Sache in den Revisionsrechtszug gelangt ist, kann jedoch das Revisionsgericht über den noch offenen Wiedereinsetzungs-antrag selbst entscheiden (vgl. BGHZ 7, 280, 283). 3. Die Entscheidung der Frage, ob die Berufung deshalb nachträglich unzulässig geworden ist, weil sie nicht begründet wurde (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 3. 4. 67 - VIII ZB 7/67, MDR 1967, 838), bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, daß die Begründung der Berufung nachgeholt werden soll; es ist auch nicht ausgeschlossen, daß dies inzwischen schon geschehen ist. Stimpel Fleck Dr. Bauer Dr. Kellermann Dr. Skibbi