BGH · II ZB 1/74 vom 24.10.1974
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Eine Kapitalerhöhung ist auch im Wege der Erhöhung des einzelnen Geschäftsanteils jedenfalls dann zulässig, wenn der Inhaber dieses Anteils zu den Gründern gehört. Von dem neuen Kapital soll die DflHHBi EMR die zu den Gründern der Gesellschaft gehört, einen Betrag von 400 DM Mim Wege der Erhöhung des von ihr gehaltenen Geschäftsanteils von DM 8.000 auf DM 8.400” übernehmen. Das Registergericht hat die Eintragung mit der Begründung abgelehnt, eine Kapitalerhöhung sei nach § 55 Abs.3 und 4, § 5 Abs. 1 GmbHG nur durch Bildung neuer selbständiger Geschäftsanteile von mindestens 500 DM zulässig. In seinem zu I angeführten, auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß hat das Kammergericht unter Hinweis auf § 55 Abs.3 und 4, § 57 Abs. 1 und 3 Nr. 2, § 5 Abs. 1 bis 3 GmbHG und die Begründung zu diesem Gesetz die Auffassung vertreten, das Stammkapital einer GmbH könne nicht durch Erhöhung der bereits vorhandenen, sondern nur durch Schaffung neuer selbständiger Geschäftsanteile erhöht werden. Das gelte auch für den Fall, daß die Stammeinlagen bereits voll gedeckt seien (ebenso Scholz, GmbHG 5. Demgegenüber hält das vorlegende Oberlandesgericht Frankfurt (Main) jedenfalls bei Volleinzahlung der Stammeinlagen, wie sie hier gegeben sei, eine Erhöhung der einzelnen Stammeinlagen auch um einen unter 500 DM liegenden Betrag für möglich. Diesen Grundsatz durchbrechen § 15 Abs« 2 GmbHG für den Fall, daß ein Gesellschafter weitere Geschäftsanteile erwirbt, sowie § 55 Abs.3 GmbHG, indem dort vorgesehen ist, daß ein der GmbH bereits angehörender Gesellschafter, der bei einer Kapitalerhöhung eine Stammeinlage auf das erhöhte Kapital übernimmt, einen weiteren Geschäftsanteil erwirbt. Für sie besteht dann kein Bedürfnis, wenn die in Frage kommenden Geschäftsanteile voll eingezahlt sind und eine Nachschußpflicht nicht besteht. Denn in diesem Fall scheiden der Rückgriff auf einen Vormann und der Erwerb des Geschäftsanteils durch diesen gemäß § 22 Abs.4 GmbHG aus. Deshalb hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 142, 36, 39) eine Zusammenlegung von Geschäftsanteilen entgegen dem Wortlaut des §15 Abs. 2 GmbHG für zulässig erachtet, wenn die Stammeinlagen auf diesen Anteil voll geleistet sind und die Satzung keine Nachschußpflicht vorsieht (BGHZ 42, 89, 91 f). Stammeinlage erhalte und hierbei mit Rücksicht auf die Interessen der Gläubiger die Selbständigkeit der Anteile gewahrt bleiben müsse, könnten bei einer Kapitalerhöhung durch Erhöhung des eigenen Anteils schutzwürdige Interessen überhaupt nicht verletzt werden. Dabei ist freilich übersehen, daß es auch bei einer solchen Anteilsveränderung in der Hand desselben Inhabers zu Jener Erschwernis des Erwerbs durch einen Rechtsvorgänger kommen kann, die der Gesetzgeber vermeiden wollte, nämlich dann, wenn die Stammeinlage, die erhöht werden soll, im Wege der Abtretung auf den Jetzigen Anteilsinhaber übergegangen und noch nicht voll bezahlt ist. Gehört aber der zu erhöhende Geschäftsanteil noch einem der Gründer, wie es hier bei dem von der DflHBMto gehaltenen Anteil von 8.000 DM der Fall ist, so kommt der in § 22 Abs.4 GmbHG vorgesehene Anteilserwerb durch einen Vormann, der durch eine Veränderung des Anteils erschwert werden könnte, nicht in Betracht. In einem solchen Fall bestehen gegen eine Erhöhung des Geschäftsanteils nicht nur keine Bedenken, sie entspricht auch eher als die Bildung neuer Anteile dem Willen des Gesetzgebers, eine Anteilszersplitterung tunlichst zu vermeiden (vgl. Daraus folgt weiter, daß der Betrag, um den der ursprüngliche Anteil erhöht wird, auch unter 500 DM liegen kann, sofern er nur durch hundert teilbar ist (§ 5 Abs.3 Satz 2 GmbHG).