In allgemeinen kann sieb zwar der Rechtsanwalt ohne Verletzung seiner Sorgf altepflicht darauf verlassen, daS eine sorgfältige und bewährte Büro Vorsteherin die regelmäßig einfach au berechnende Berufusgabegründungsfrlat nach Einlegung dar Berufung mit den Üblichen Vorfristen richtig berechnet und ln Kalender ein trägt. Hier hat das Berufungsgericht fest-gestellt • da3 die BüroVorsteherin erst sieben Wonste beim Prozeßbevollmächtigten des Beklagten tätig war und vor ihrer Tätigkeit bei ihn niemals selbständig Fristen notiert hatte« Aua vorgelegten Akten hat daa Berufungsgericht verschiedene fehler hei der Kotierung von Rechtsmittel-fristen durch die BüroVorsteherin festgestellt. Der ProeeBbevollm&chtigte des Beklagten hat keinen feil dartun können, aus dem sieh ergab, da8 sie die Begründungsfrist richtig notieren konnte. Unter diesen Umstünden bestand für den Proseßbevoll-müehtlgteo des Beklagten Anlad, für die richtige Kotierung der Begründungsfrlet Sorge su tragen.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF II 2B 1/Tt BESCHLUSS in des Rechtsstreit des tmutmmm Mario » Beklagten and Beschwerde fUhrers - Prost© öberollmächt Igt er: Rechtsanwalt gegen die fIran 0 WKKM OaWB IflBBl» • SS^HfHHP/Belgien» Klägerin und Besctowerdegegaerin - Prosedhevollaächtlgte s Rechtsanwälte Bar II, Zivilsenat des Bundesgerlebtshof« bat in der Sitzung an 25. Iför* 1971 unter Mitwirkung dar Bandaariebtar Lieeecke, Br, Schulze, Stinpel, Br. Bauer und Br. Kellermann beaehlosaens Bla sofortig« Baacbwarda gagan das Beschluß daa 5. Zivilsenate da« Hanseatischen OberXandesgeriehts au Hamburg vom 19. dasuar 1971 wird auf Kosten daa Beklagten surüekge-wieaen. Gründe 1 Bla naeb $ 519 b ZK) zulässige und raabtaaltig eingelegte sofortig« Besehwerda lat siebt begründet. Mit Recht bat daa Barufungagarloht einen unabwendbaren Zufall in Sinne des § 253 ZPO bei der Veraäunung der Be« rufungabegründungafriat verneint. In allgemeinen kann sieb zwar der Rechtsanwalt ohne Verletzung seiner Sorgf altepflicht darauf verlassen, daS eine sorgfältige und bewährte Büro Vorsteherin die regelmäßig einfach au berechnende Berufusgabegründungsfrlat nach Einlegung dar Berufung mit den Üblichen Vorfristen richtig berechnet und ln Kalender ein trägt. Hier hat das Berufungsgericht fest-gestellt • da3 die BüroVorsteherin erst sieben Wonste beim Prozeßbevollmächtigten des Beklagten tätig war und vor ihrer Tätigkeit bei ihn niemals selbständig Fristen notiert hatte« Aua vorgelegten Akten hat daa Berufungsgericht verschiedene fehler hei der Kotierung von Rechtsmittel-fristen durch die BüroVorsteherin festgestellt. Der ProeeBbevollm&chtigte des Beklagten hat keinen feil dartun können, aus dem sieh ergab, da8 sie die Begründungsfrist richtig notieren konnte. Unter diesen Umstünden bestand für den Proseßbevoll-müehtlgteo des Beklagten Anlad, für die richtige Kotierung der Begründungsfrlet Sorge su tragen. Indem er nach Bittgang der Abschrift der Berufungssohr 1 ft mit dem Eingangs-etempel des Gerichts dis Eintragung der Begründungsfriet selbst verfügte oder sieh durch eine Wiedervorlege nach Fertigung dar Berufungaschrift davon überzeugte, daß aains Büro Vorsteherin sie richtig notiert hatte. Darauf, oh der Proseöbevollmüchtigte dee Beklagten die bereite erfolgte falsche Kotierung der Begründungsfriet hei Vorlage der Akten wegen der Fertigung der Beruf ungaschrift bemerken mußte, kommt es hiernach nicht an. Liesecke Br. Sehulse