Das Berufungsgericht überspannt nicht die an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen, wenn es die Versäumung der Berufungsfrist auf sein Verschulden zurückführt. Das Versagen des Bürovorstehers und seiner Sekretärin bei der Überwachung des Fristenkalenders könnte nur dann als unabwendbarer Zufall im Zinne des § 255 ZPO angesehen werden, wenn der Rechtsanwalt seinerseits die äußerste nach Lage der Sache erforderliche Sorgfalt angewendet hätte. Die Mitkontrolle der Fristen durch einen von seiner Sekretärin geführten persönlichen Kalender entlastet den Rechtsanwalt nicht, denn diese Sekretärin war als Schreibkraft eingesetzt und am fraglichen Tage vollständig durch eine größere Schreibarbeit in Anspruch genommen. Sie kam nicht dazu, den Fristenkalender auch nur anzusehen, was zugleich dafür spricht, daß sie die Wichtigkeit der Kontrolle von Notfristen nicht kannte und deshalb auch nicht als vollwertiger Ersatz des Bürovorstehers angesehen werden konnte. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kosten-folge des § 97 ZPO zuriickzuweisen0
BUNDESGERICHTSHOF 7,3 1/7Q BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der B K^d^HMi^^B-Gesellschaft mbH i.L., (flBHHBB) > vertreten durch den Abwickler, Rechtsanwalt Freiherr von HjmMH Beklagten und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und flHh gegen die Firma Martin J Alleininhaber: Kurt Jl Schiffswerft und Maschinenfabrik, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. T)er TT. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 9. Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bunaesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Bauer und Dr. Kellermann beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. November 1969 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Gründe : Die nach § 519 b ZPO zulässige und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht überspannt nicht die an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen, wenn es die Versäumung der Berufungsfrist auf sein Verschulden zurückführt. Das Versagen des Bürovorstehers und seiner Sekretärin bei der Überwachung des Fristenkalenders könnte nur dann als unabwendbarer Zufall im Zinne des § 255 ZPO angesehen werden, wenn der Rechtsanwalt seinerseits die äußerste nach Lage der Sache erforderliche Sorgfalt angewendet hätte. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Voraussetzung für die Wiedereinsetzung verneint. Der Bürovorsteher war am letzten Tage der Frist nur kurz im Büro. Ihm war am Vortage eine Tochter geboren worden. Er hatte seine Tätigkeit im Büro nur im geringen Umfange au3geübt. Ob er dabei den Fristenkalender kontrolliert und für die Vorlegung der Akten, in denen Notfristen liefen, gesorgt hatte, war ungewiß« Möglicherweise war die Zuverlässigkeit und Genauigkeit seiner Arbeitsweise durch die hurt der Tochter bei diesem kurzen Aufenthalt im Büro beeinträchtigt« Dieser Umstand mußte dem Rechtsanwalt Anlaß geben, eine geeignete Bürokraft mit der verantwortlichen Vertretung des Bürovorstehers an diesem Tage zu beauftragen, die insbesondere mit der Bedeutung des Fristenkalenders vertraut war. Das ist nicht geschehen« Die Mitkontrolle der Fristen durch einen von seiner Sekretärin geführten persönlichen Kalender entlastet den Rechtsanwalt nicht, denn diese Sekretärin war als Schreibkraft eingesetzt und am fraglichen Tage vollständig durch eine größere Schreibarbeit in Anspruch genommen. Sie kam nicht dazu, den Fristenkalender auch nur anzusehen, was zugleich dafür spricht, daß sie die Wichtigkeit der Kontrolle von Notfristen nicht kannte und deshalb auch nicht als vollwertiger Ersatz des Bürovorstehers angesehen werden konnte. Der Rechtsanwalt muß in solchen Ausnahmefällen daran denken, daß die Fristenkontrolle gefährdet ist, und geeignete Maßnahmen treffen, damit die notwendige sorgfältige Überwachung des Fristablaufs sichergestellt wird, wozu schon genügend würde, daß er an einem solchen Tage nach dem Fristenkalender fragt und ihn einsieht (vgl. BGH VersR 19699 1097)» Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kosten-folge des § 97 ZPO zuriickzuweisen0 Dr o Kuhn Liesecke Dr0 Schulze Dr0 Bauer Dr 0 Kellermann