Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Beschwerdeführer, Die Sache v/ird zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen, Mit Schriftsatz vom 25« April 1968 hat der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Schiffahrtsgerichts Mainz vom 11, Dezember 1967«, zugestellt am 28, März 1968, Berufung eingelegt. am gleichen Tage in den Hingang des Schiffahrtsgerichts Mannheim« Von dort wurde er als Irrläufer nach Karlsruhe zurückgeschickt und ging am 30» April * einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist, beim Ober-landesgoricht Karlsruhe ein» Den Wiedereinsetzungsantrag hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen» Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten» Sie hat Erfolg» Das Schiffahrtsobergericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten es an der größten, noch zu demutbaren Sorgfalt habe fehlen lassen» Ihm sei bekannt gewesen, daß die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht Karlsruhe zu übersenden gewesen sei» Er habe gewußt, daß es in Karlsruhe ein Gericht mit der Anschrift ,r Schif fahrt soberge-richt" nicht gebe« Das Oborlandesgericht Karlsruhe führe die Bezeichnung ,fSchiffahrtsobergericht” nur bei der Verhandlung und Ent Scheidung über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidung der Schiffahrtsgeriehte» Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe deshalb damit rechnen müssen, daß es bei der Postzustellung eines lediglich an das ”Schiffahrtsobergericht Karlsruhe” Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß das Oberlande sgericht Karlsruhe ”allein bei der Verhandlung und Entscheidung” über Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Schiffahrtsgerichte die Bezeichnung ”Schiffahrts-obergericht” führe, kann nicht zugestimmt werden* ßv/ar mag der Wortlaut des § 11 (ebenso der §§ 4 Abs* 1 Satz 1, Wären dem Postamt 1 in Karlsruhe die gesetzliche Bezeichnung und die Anschrift des SchiffahrtsObergerichts Karlsruhe von der Justizverwaltung mitgeteilt worden und daher dort bekannt gewesen, so wäre die Berufungsschrift am 27o April 1968, also rechtzeitig, beim Schiffahrtsobergericht Karlsruhe eingegangen« Bern Wiedereinsetzungsantrag war daher stattzugeben und der Beschluß über die Verwerfung der Berufung aufzuheben«
Nachschlagewerk: ja BGHZs ja Ges«, über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen v. 27o September 1952, BGBl I 641, idF v» 14* Mai 1965, BGBl I 389, § 11 In Binnenschiffahrtssachen trägt das Berufungsgericht die Bezeichnung Schiffahrtsobergericht« ZPO § 233 Gc Leitet die Post eine an das Schiffahrtsobergericht adressierte Berufungsschrift deshalb fehl, weil ihr ein Gericht dieses Hamens unbekannt ist, so ist das V/iedereinsetzungs-grund . BGH, Beschiß v* 30o September 1968 - II ZB 1/68 - Eheinschiffahri gericht Mainz Ehe ins c hi ff ah ri Obergericht Karlsruhe BUNDESGERICHTSHOF njB_j/68 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Schiffseigners Theodor L Beklagten und - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen die Pirraa schaft a0Go j ~ Prozeßbcvollmächtigte IIo Instanz; Klägerin und Beschwerdegegnerin 3 Rechtsanwälte Dr0 Bo Jo Der II o Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 50, September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Kuhn und der Bundesrichter Dr, Nörr, Liesecke, Dr, Schulze und Stimpel beschlossen; Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten v/ird der Beschluß des Schiffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 24 q Juni 1968 aufgehoben. Dem Beklagten v/ird gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Beschwerdeführer, Die Sache v/ird zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen, Mit Schriftsatz vom 25« April 1968 hat der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Schiffahrtsgerichts Mainz vom 11, Dezember 1967«, zugestellt am 28, März 1968, Berufung eingelegt. Der die Berufungsschrift enthaltende Eilbrief war 11 An das Schiffahrtsobergericht 75 Karlsruhe” adressiert und gelangte am 27o April früh 7 Uhr zu dem Bostamt 1 in Karlsruhe«, Von dort wurde er mit dem Vermerk, der Empfänger befinde sich in Mannheim, nach Mannheim weitergesandt und kam am gleichen Tage in den Hingang des Schiffahrtsgerichts Mannheim« Von dort wurde er als Irrläufer nach Karlsruhe zurückgeschickt und ging am 30» April * einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist, beim Ober-landesgoricht Karlsruhe ein» Den Wiedereinsetzungsantrag hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen» Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten» Sie hat Erfolg» Das Schiffahrtsobergericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten es an der größten, noch zu demutbaren Sorgfalt habe fehlen lassen» Ihm sei bekannt gewesen, daß die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht Karlsruhe zu übersenden gewesen sei» Er habe gewußt, daß es in Karlsruhe ein Gericht mit der Anschrift ,r Schif fahrt soberge-richt" nicht gebe« Das Oborlandesgericht Karlsruhe führe die Bezeichnung ,fSchiffahrtsobergericht” nur bei der Verhandlung und Ent Scheidung über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidung der Schiffahrtsgeriehte» Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe deshalb damit rechnen müssen, daß es bei der Postzustellung eines lediglich an das ”Schiffahrtsobergericht Karlsruhe” - zudem ohne Angabe von Straße und Hausnummer - gerichteten Briefes zu erheblichen Verzögerungen habe kommen können; bei einem an einem Er eitag aufgegebenen Brief habe die Post kaum die Möglichkeit gehabt, durch Rückfrage an einem der beiden folgenden dienstfreien Tage bei einem der zahlreichen in Karlsruhe ansässigen Gerichte zu ermitteln, welches Gericht mit der Anschrift ”Schiffahrtaobergericht^” habe bezeichnet werden sollen» Eür die richtige Adressierung des Briefumschlags hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten um so mehr sorgen müssen, weil er die Berufungsschrift erst kurz vor Ablauf der Berufungsfrist abgesendet habe, zu demal für ihn erkennbar gev/esen sei, daß sein Büro den Eilbrief nicht mit der richtigen Anschrift versenden werde* Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß das Oberlande sgericht Karlsruhe ”allein bei der Verhandlung und Entscheidung” über Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Schiffahrtsgerichte die Bezeichnung ”Schiffahrts-obergericht” führe, kann nicht zugestimmt werden* ßv/ar mag der Wortlaut des § 11 (ebenso der §§ 4 Abs* 1 Satz 1, 5 AbSo 1 Satz 2, 15 Abs» 1, 18 b Abs«. 1) des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 27o September 1952 (BGBl I 641 idE des Gesetzes vom 14o Mai 1965, BGBl I 389) für die Auffassung des Berufungsgerichts sprechen* Jedoch sind nach §§ 2, 5 Abo«, 1 Satz 1 (§§ 14, 18 a) die Schiffahrts- (Rheinschifffahrt s-, Moselschiffahrts-) gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig, die Binnenschiffahrts-(Bheinschiffahrts-, Moselschiffahrts-) Sachen im Sinne des Gesetzes sind«, Wenn aber in den näher bezeichneten Schiffahrtssuchen die genannten Schiffahrtsgerichte zuständig sind, dann haben sie aueh in diesen Sachen die entsprechende Bezeichnung zu führen0 In Binnenschifffahrtssachen führt daher das Gericht nach dem Gesetz nicht die Bezeichnung ” Amt sgericht”, auch nicht die Be** Zeichnung ”Amtsgericht (Schiffahrtsgericht)”, sondern ausschließlich die Bezeichnung ”Schiffahrtsgericht”* Entsprechendes gilt für die Rheinschiffahrts- und Moselschiffahrtsgerichte und die Gerichte des zweiten Rechts-zugeso Bür diese Auslegung sprechen auch die Vorschriften der §§ 12, 21 des Gesetzes« Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß die Justizverwaltung der Post am Gerichts' ort Anschriften der Gerichte unter ihrer gesetzlichen Bezeichnung mitteilt„ Darauf muß sich ein Rechtsanwalt wie jeder Rechtssuchende verlassen können« Ein prozeß-bevollmächtigter Rechtsanwalt vorletzt nicht die ihm zu demutbare größte Sorgfaltspflicht, wenn er einen Brief an das Gericht, so wie es nach dem Gesetz zu bezeichnen ist, unter Angabe des Gerichtsorts ohne Angabe von Straße und Hausnummer adressiert« Wären dem Postamt 1 in Karlsruhe die gesetzliche Bezeichnung und die Anschrift des SchiffahrtsObergerichts Karlsruhe von der Justizverwaltung mitgeteilt worden und daher dort bekannt gewesen, so wäre die Berufungsschrift am 27o April 1968, also rechtzeitig, beim Schiffahrtsobergericht Karlsruhe eingegangen« Bern Wiedereinsetzungsantrag war daher stattzugeben und der Beschluß über die Verwerfung der Berufung aufzuheben« Die KostenentScheidung beruht auf § 238 Abs« 3 ZPO« Br«Kuhn Br«Nörr Mesecke Br«Schulze Stimpel